Marti Samira · Nationalrat · 2022-05-10
Marti Samira · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-05-10
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, meiner Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen. Im Antrag dieser Minderheit geht es um die Steuervertretung und die Abrechnungsmethode für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind. [PAGE 732]
Die Steuervertretung dient dazu, mit der steuerpflichtigen Person zu kommunizieren. Sie nimmt Korrespondenzen entgegen und leitet diese an die Vertretenen weiter, sie ist aber dafür nicht haftbar. Der Grund dafür ist einfach: Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken muss grundsätzlich im Inland erfolgen, da dies im Ausland ausschliesslich den territorial zuständigen Behörden zusteht. Zulässig über die Landesgrenzen hinaus ist nur die Zustellung von losen Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung. Die Zustellung von Dokumenten, die über Mitteilungen mit rein informativem Inhalt hinausgehen, ist zudem rechtlich heikel und allenfalls gar strafrechtlich relevant. Das Zustellen von Verfügungen ins Ausland statt an die Steuervertretung könnte deshalb nur über den sehr aufwendigen Umweg des diplomatischen Verfahrens erfolgen. Trotzdem gibt es Ausnahmen, die in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind. Aus diesem Grund gibt es hier diese Ausnahme in Absatz 1bis. Es existiert aber kein Handlungsbedarf.
In Artikel 37a will die Kommissionsmehrheit, dass ausländische Steuerpflichtige, deren Umsatz weniger als 250[NB]000 Franken pro Steuerperiode beträgt, keinen Vertreter zu bestimmen haben und nach der Saldosteuersatzmethode jeweils innert zehn Tagen nach der Bezahlung der Leistung mit der ESTV abrechnen sollen. Das bedeutete eine mehrfache Besserstellung von ausländischen gegenüber inländischen Unternehmen. Erstens müssten sie weder die Vorsteuern bestimmen noch eine Umsatzabstimmung machen. Zweitens würden sie durch die einzelfallweise Abrechnung mit der Saldosteuersatzmethode mehrwertsteuerlich bevorteilt. Weil im Inland keine Vorsteuern für Betriebsmittel und Investitionen anfallen, ergibt sich in diesem Verfahren eine zu geringe Steuerzahllast.
Die Umsetzung des Mehrheitsantrages würde wohl auch nicht ganz einfach, vor allem, wenn im gleichen Auftrag verschiedene Tätigkeiten gemacht werden, für die unterschiedliche Saldosteuersätze gelten, und wenn Unternehmen immer jeweils knapp unter oder über der Umsatzgrenze von 250[NB]000 Franken pro Steuerperiode wären. Dies bedeutete für die betroffenen Unternehmen, aber vor allem auch für die ESTV, eine bürokratische Umstellung. Die einzelfallweise Deklaration hätte für die ESTV auch einen grossen IT-Umstellungsaufwand zur Folge, dessen Kosten-Nutzen-Verhältnis in dieser Sache nicht gegeben ist. Schliesslich hätte die ESTV in diesem Verfahren auch kaum Möglichkeiten, zu kontrollieren, ob die Leistungen auch wirklich versteuert wurden, weil eine Kontrolle der Buchhaltung nicht möglich wäre.
Ich bitte Sie also aus diesen diversen Gründen, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und meiner Minderheit zuzustimmen.