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AB 300107

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-05-10

Wortprotokoll

Sie spüren vielleicht, dass wir hier in einem Detailgrad legiferieren, der uns wahrscheinlich fast überfordert. Wir besprechen wirklich alle Details. Ich weise noch einmal darauf hin, dass die Umsetzung dieses Gesetzes in der Steuerverwaltung acht zusätzliche Stellen erfordern wird, um das alles korrekt abzuwickeln.

Wir sprechen in Block 2 zuerst über die Plattformbesteuerung. Zu dieser Plattformbesteuerung gibt es einen Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu vier Artikeln. Wir haben versucht, die Plattformbesteuerung, die der Kern dieser Revision ist, so auszugestalten, dass sie transparent in der Abwicklung und in der Handhabung ist. Dahinter steht auch der Anspruch, dass ausländische Anbieter gleich behandelt werden wie die inländischen KMU. Die Formulierungen, die wir Ihnen vorlegen, sind sehr komplex. Wenn Sie daran etwas ändern, gerät allenfalls vieles aus dem Lot. Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Aeschi Thomas abzulehnen und bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben.

Ich gehe auf den Minderheitsantrag ein: Bei Artikel 20a Absatz 1 geht es um die Besteuerung von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen, die ebenfalls der Plattform unterstellt werden sollen. Im B2C-Bereich werden Plattformen, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen im eigenen Namen anbieten, bereits unter dem geltenden Recht im Inland steuerpflichtig. Der App-Store von Apple ist beispielsweise bereits steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig werden Plattformen, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen Dritter anbieten. Künftig müssen jedoch Plattformen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Auskunft geben, welche Unternehmen auf ihren Plattformen einen Umsatz von mehr als 100[NB]000 Franken erzielen. Gestützt auf diese Information wird die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Unternehmen direkt angehen, sofern sie nicht schon mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Massnahme wurde auch in anderen OECD-Staaten bereits eingeführt und ist damit kohärent mit unserem internationalen Umfeld. Der Bundesrat erachtet diese Regelung als ausreichend und bittet Sie, die Erweiterung abzulehnen, die der Minderheitsantrag Aeschi Thomas fordert.

In Artikel 20a Absatz 3 geht es um die freiwillige Verpflichtung der steuererhebenden Plattformen. Aus unserer Sicht ist diese nicht mehr notwendig, weil eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes als solche gilt, sobald sie in der Lage ist, die Mehrwertsteuer anstelle von Versandhandelsunternehmen zu erheben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb noch eine Freiwilligkeit eingeführt werden soll. Das ist mit der bestehenden Formulierung eigentlich insofern bereits beschlossen, als keine Lücken entstehen. Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Wir kommen nun bei Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 13 und bei Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c - das sind neue Formulierungen - zum Verzicht auf die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen und zur Verlagerung des Leistungsortes ohne Mindestumsatz zu sprechen. Auch hier bitte ich Sie, bei der Formulierung des Bundesrates zu bleiben. Würde dem Minderheitsantrag gefolgt, so wären Plattformen bereits für ihre erste grenzüberschreitende Lieferung in die Schweiz steuerpflichtig, wohingegen Versandhandelsunternehmen erst ab einem Umsatz von 100[NB]000 Franken mit Kleinsendungen steuerpflichtig werden. Im Sinne der Gleichbehandlung ist dieser Minderheitsantrag also ebenfalls abzulehnen.

Dann gibt es eine Neuformulierung in Artikel 24 Absatz 5bis. Der Preis für die Benutzung der Plattform soll als Handelsmarge und nicht als Entgelt gelten. Der Betrag, den die Plattformbetreiberin für die Benützung der Plattform einbehält, stellt keinen Umsatz dar, den sie nochmals versteuern müsste, weil dieser bereits Teil des Verkaufspreises ist. Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

Ich komme damit zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 und zum Minderheitsantrag Birrer-Heimo. Hier bitte ich Sie, der Minderheit und damit dem geltenden Recht zu folgen. Ihre Kommission hat hier einen Einschub gemacht, der zeigt: Sobald wir eine Steuerausnahme machen, folgt der Fluch der bösen Tat und ruft zu einer weiteren Steuerausnahme. Wenn Sie beim geltenden Recht bleiben, können Sie das verhindern. Das Zurverfügungstellen von Infrastruktur ist grundsätzlich eine steuerbare Leistung. Dieser Artikel, wie ihn der Bundesrat beantragt, bezieht sich darauf. Ihre Kommission will hier eine weitere Ausnahme machen, die wir als unnötig erachten. Wie ich gesagt habe: Sobald wir eine Ausnahme machen, öffnet das in der Regel die Tür für weitere Ausnahmen und schafft entsprechende Präjudizien.

Unser Mehrwertsteuergesetz ist kompliziert genug, wir brauchen nicht immer noch weiter zu gehen. Ich bitte Sie, bei Artikel 21 der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben und den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen.

Zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3, zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas betreffend Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht: Die Steuerausnahme, so Herr Aeschi, soll dann zulässig sein, wenn sie kantonal zulässig ist. Wir sind der Meinung, dass im Mehrwertsteuergesetz nicht auch noch auf Spezialitäten der Kantone Rücksicht genommen werden muss. Unsere Steuerexperten sind keine Gesundheitsexperten, es sind Finanzexperten, und sie können nicht alles und jedes überprüfen. Auch hier bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Wir kommen zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3bis. Hier gibt es eine Minderheit Bendahan, die den Entwurf des Bundesrates aufnimmt. Ich bitte Sie, der Minderheit Bendahan und damit dem Bundesrat zu folgen. Mit der Formulierung gemäss Entwurf des Bundesrates werden die von der Steuer ausgenommenen Managed-Care-Leistungen im Zusammenhang mit Heilbehandlungen von den steuerbaren und rein administrativen Leistungen abgegrenzt. Es ist unsere Forderung, dass bei diesen Abgrenzungen Klarheit geschaffen wird. Der Bundesrat schafft diese Klarheit. Auch mit der Minderheit Ihrer Kommission schaffen Sie Klarheit und öffnen nicht weitere Türen. Ich bitte Sie also, nicht der Mehrheit zu folgen.

Wir sind immer noch bei Artikel 21, beim Ausnahmeartikel bis fast zum Gehtnichtmehr. In Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 32 geht es um den Antrag der Minderheit Michaud Gigon für eine Steuerausnahme für Gebrauchtwaren. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, wenn Sie die Steuerverwalter nicht noch zu Gebrauchtwarenhändlern ausbilden wollen. Es ist relativ schwierig, eine Grenze zu ziehen: Was sind Gebrauchtwaren, was nicht? Da sollten wir nicht eine weitere Ausnahme schaffen. Das ist in der Praxis nicht zu vollziehen. Diese Ausnahme ist auch nicht nötig. Sie ist sicher gut gemeint und hat sich auf die Wiederverwendung von Kleidern und Ähnlichem bezogen. Das macht sicher Sinn. In der Mehrwertsteuergesetzgebung können wir das aber nicht berücksichtigen. Es wird zu kompliziert. Die Umsetzung, Rechtsprechung und Handhabung des Mehrwertsteuergesetzes soll transparent bleiben. Hier schaffen wir eine weitere Ausnahme. Ich bitte Sie, hier ebenfalls der Mehrheit zu folgen.

Dann kommen wir zu Artikel 29 Absatz 2, zum Vorsteuerabzug bei Holdings. Hier verweise ich auf das Lehrgespräch bzw. das Referat von Herrn Ritter, der ausführlich beschrieben hat, weshalb Sie hier der Minderheit und damit dem Bundesrat folgen sollen. Es geht hier um den Handel mit Wertpapieren; das ist eine von der Steuer ausgenommene Leistung. Deshalb können damit zusammenhängende Vorsteuern nicht abgezogen werden. Mit der Ausnahme, welche die Kommission schaffen möchte, wäre das aber möglich. Das erweitert das Ganze, schafft entsprechende Lücken, die dann auch wieder zu qualifizieren und auszufüllen sind. Das aber wird kaum möglich sein. Es wäre mit Sicherheit mit Steuermindereinnahmen zu rechnen, und diese können wir nicht abschätzen. Es macht keinen Sinn, in diesem Bereich eine zusätzliche Ausnahme zu schaffen. Hier sollten Sie der Minderheit Ritter und damit dem Bundesrat folgen.

Ich komme damit zu Artikel 63, in welchem es um das Verlagerungsverfahren bei Importen geht. Hier liegt der Minderheitsantrag Birrer-Heimo vor, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht. Das geltende Recht sieht vor, dass die Einfuhrsteuer vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veranlagt wird. Diese muss entweder sofort oder innerhalb von 60 Tagen bezahlt werden. Später, in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, kann die Einfuhrsteuer [PAGE 736] als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die steuerpflichtige Person zum Vorsteuerabzug berechtigt wird. Wenn Sie hier dieses System umkehren, dann kommt es aufgrund dieses Systemwechsels zu hohen Steuerausfällen, nämlich zu einmaligen Mindereinnahmen von - hören Sie gut zu - 2,9 Milliarden Franken, ohne dass wir in der Abwicklung eine Verbesserung erzielen. Ich denke, auch hier hat die Mehrheit wohl zu wenig beachtet, dass wir mit so hohen Steuerausfällen zu rechnen haben. Ich würde Sie dann beim Budget an die Schuldenbremse erinnern, wenn dieser Betrag fehlen sollte. Hier bitte ich Sie ebenfalls, dem Bundesrat und damit der Minderheit Birrer-Heimo zu folgen.

Dann kommen wir noch zum Minderheitsantrag Marti Samira, da geht es um die Steuervertretung für ausländische Unternehmen. Frau Marti nimmt ebenfalls den Entwurf des Bundesrates auf. Was wir vom Bundesrat vorschlagen, ist eine vernünftige, transparente Lösung. Es braucht aus unserer Sicht keine weitere Ausnahme, die immer wieder zu Fragen Anlass geben könnte. Ich bitte Sie auch hier, dem Bundesrat und damit der Minderheit Marti Samira zu folgen.