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Germann Hannes · Ständerat · 2022-05-30

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-30

Wortprotokoll

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Tierschutzverordnung dahingehend anzupassen, dass das routinemässig praktizierte Coupieren von Schafen auch vor dem siebten Lebenstag der Tiere nur noch unter Schmerzausschaltung durchgeführt werden darf. Bei Hunden, Pferden, Schweinen oder auch Rindern ist das Coupieren der Schwänze bereits heute verboten. Eine Ausnahmeregelung existiert dagegen für Schafe. Grund dafür ist eine bei Lämmern geltend gemachte vorbeugende Wirkung gegen Verunreinigungen auf und um den Schwanz. So ist das Verkleben des Schwanzes durch Kot nicht nur unangenehm für das Tier, sondern kann auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Mitunter können die durch Verunreinigungen ausgelösten Infektionen auch zum Tod des Tieres führen.

Die aktuelle Regelung ist vor allem für Alp- und Sömmerungsbetriebe relevant, da ein Verbot des Coupierens nicht nur mit den erwähnten gesundheitlichen Risiken verbunden wäre, sondern auch zu einem Mehraufwand beim Scheren führen würde. Gerade der Wechsel auf Weidefutter führt oftmals zu Durchfall bei den auf Wolle gezüchteten Tieren und damit eben zum angesprochenen Verkleben des Schwanzes mit Kot und den erwähnten negativen gesundheitlichen Konsequenzen.

Welche Bestimmungen finden sich nun aber im Tierschutzrecht? Das Tierschutzgesetz gibt vor, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Leid zufügen darf, was aber mit dem Coupieren des Schwanzes ohne jegliche Betäubung zweifelsfrei passiert. Sie werden sich fragen, wie das möglich ist.

Nun, es ist so, dass das geltende Tierschutzgesetz in Artikel 15 eine Ausnahmebestimmung vorsieht. Dies unter zwei Bedingungen: Erstens darf der Eingriff nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, und zweitens muss dieser Eingriff vor dem siebten Lebenstag des Tieres gemacht werden.

Bei der Kastration, einem vergleichbaren Eingriff, ist die Betäubung bereits Pflicht. Die Regelung ist daher inkonsistent, da sie weder durch biologische Unterschiede im Schmerz- oder Leidempfinden der oben genannten Tierarten noch durch eine unvermeidbare Notwendigkeit im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Arbeit gerechtfertigt [PAGE 269] werden kann. Die Ausnahmeregel beruht auf der längst widerlegten Annahme, dass Jungtiere zu Beginn ihres Lebens weniger schmerzempfindlich seien. Diese frühere Fehleinschätzung wurde bereits in der Diskussion um die Schmerzausschaltung bei Ferkeln widerlegt. Bei den anderen landwirtschaftlich genutzten Tierarten ist im Laufe der Jahre eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes erfolgt. Die mit der Motion geforderte Anpassung bei den Schafen ist somit überfällig, zumal heute unbestritten ist, dass auch deren Jungtiere Schmerz empfinden.

Das sieht auch der Bundesrat so, und er ist mit der Annahme der Motion einverstanden. Der Vertreter aus dem BLV stellte denn auch in Aussicht, im Rahmen der laufenden Revision der Tierschutzverordnung die Ausnahmebestimmung gänzlich zu streichen. In der Motion freilich wird lediglich ein Verbot des Coupierens ohne jegliche Betäubung gefordert, womit auch Ihre Kommission einverstanden ist.

Die WBK-S hat nach kurzer Diskussion einstimmig bei einer Enthaltung entschieden, dem Rat die Annahme der Motion zu empfehlen, was ich hiermit gemacht habe. Ich danke für die Zustimmung.