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Jositsch Daniel · Ständerat · 2022-06-07

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 222 Absatz 2 geht es um die Beschwerdelegitimation bei Haftentscheiden. Aktuell steht im Gesetz eigentlich nur, dass der Beschuldigte gegen einen Haftentscheid Beschwerde erheben kann. Die Staatsanwaltschaft wird nicht als beschwerdelegitimiert erwähnt. Nun hat das Bundesgericht schon kurz nach Inkrafttreten der aktuellen Strafprozessordnung entschieden - wenn Sie so wollen, contra legem, also gegen den expliziten Gesetzestext -, die Staatsanwaltschaft müsse ebenfalls die Legitimation haben, eine Beschwerde gegen einen negativen Haftentscheid zu ergreifen, und zwar weil es nicht zumutbar sei, dass von der Staatsanwaltschaft oppositionslos hingenommen werden müsse, dass eine Person, die als gefährlich eingestuft werde, aus der Haft entlassen werde. Das heisst, das Bundesgericht hat so eine gewissermassen neben dem Gesetz entstandene eigene Praxis geschaffen.

Es war nun richtigerweise - auch aufgrund eines Vorstosses, der im Parlament angenommen worden war - die Idee des Bundesrates, diese Praxis zu kodifizieren, also in das Gesetz aufzunehmen, damit dort auch das steht, was in der Praxis tatsächlich stattfindet. Mit Blick auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und seine Entscheidungen in solchen Fällen - ich komme nachher noch darauf zu sprechen - hat der Bundesrat in Artikel 226a, der hier mit verstanden oder mit betrachtet werden muss, ein sehr enges zeitliches Korsett für diese Haftbeschwerde geschaffen. Faktisch bedeutet das, dass das Verfahren innerhalb von 72 Stunden, also in sehr kurzer Zeit, abgeschlossen werden muss.

Die erwähnte Praxis des Europäischen Gerichtshofs besagt nun, durchaus zu Recht, dass es nicht ganz unheikel ist, wenn nach einem negativen Gerichtsentscheid Personen weiterhin in Haft gehalten werden. Warum? Weil das natürlich ein sehr starker Einschnitt ist, eigentlich der stärkste, und es quasi in sich widersprüchlich ist, wenn ein Gericht die Freilassung eines Beschuldigten entscheidet und dieser dann aufgrund der Intervention, also der Beschwerde der Staatsanwaltschaft weiterhin in Haft bleiben muss. Der Europäische Gerichtshof sieht hier allerdings bei gefährlichen Tätern auch Ausnahmemöglichkeiten, sofern ein enges zeitliches Korsett besteht.

Der Ständerat hat in der ersten Runde die Variante des Bundesrates, die diese Bundesgerichtspraxis übernimmt, unterstützt und gesagt: Doch, das sehen wir auch als EMRK-konform, im Rahmen dieses engen zeitlichen Korsetts. Der Nationalrat hat dann mit 100 zu 86 Stimmen, also relativ knapp, auf seiner Variante beharrt und gesagt: Nein, wir wollen diese Möglichkeit ausschliessen und dem geltenden Recht - gegen den bisherigen Willen des Bundesgerichtes, wenn Sie so wollen - zum Durchbruch verhelfen.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat nun ganz knapp, mit 7 zu 6 Stimmen, die Variante des Nationalrates unterstützt. Die Mehrheit möchte also auf die Variante des Nationalrates einschwenken, und dies eben mit der Begründung, dass die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine solche Beschwerdevariante, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, nicht legitimieren würde. Eine starke Minderheit ist der Meinung, dass wir an unserem Beschluss festhalten und dem Entwurf des Bundesrates zustimmen sollten. Ich gehe davon aus, dass der Minderheitssprecher diese Position begründen wird.