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Thurnherr Walter · 2022-06-07

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-06-07

Wortprotokoll

Die vorliegende Motion weist zu Recht auf die Bedeutung des Instruments des indirekten Gegenvorschlags gemäss Artikel 73a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte hin. In der laufenden Session behandeln National- und Ständerat vier Volksinitiativen. Zu allen vier Volksbegehren steht auch ein Gegenvorschlag zur Diskussion. Blickt man auf die jüngere Vergangenheit, so stellt man fest, dass in den vergangenen Jahren zu rund der Hälfte der behandelten Volksinitiativen ein formeller indirekter Gegenvorschlag beschlossen wurde.

Nicht immer bewegt ein Gegenvorschlag aber das Initiativkomitee zum Rückzug eines Begehrens. In einem solchen Fall ist die Information über das Vorhandensein und den Inhalt des indirekten Gegenvorschlags im Vorfeld der Abstimmung über die Initiative ein wichtiges Element für die Meinungsbildung der Stimmberechtigten. Der Gegenvorschlag ist zumeist auch ein wichtiges Argument, mit dem Bundesrat und Parlament die Volksinitiative zur Ablehnung empfehlen.

In seinen Erläuterungen zur Volksinitiative geht der Bundesrat jeweils auf bestehende Gegenvorschläge ein. Im Zuge der Neugestaltung der Abstimmungsbroschüre wurde die Sichtbarkeit der Gegenvorschläge in den Erläuterungen inhaltlich und auch durch den Einsatz von farbigen Infoboxen zusätzlich erhöht. Über die Gegenvorschläge informieren auch etwa die Abstimmungsdossiers auf admin.ch, die Abstimmungsvideos und die Abstimmungs-App "Vote Info". Die Stimmberechtigten nutzen aber auch eine Vielzahl von nicht behördlichen Informationsquellen für ihre Meinungsbildung. Es obliegt auch diesen Akteuren, die Sichtbarkeit von Gegenvorschlägen zu erhöhen.

Der Bundesrat informiert im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags also bereits heute ausführlich über die bestehenden Gegenvorschläge und schafft so Transparenz gegenüber den Stimmberechtigten. Aus Sicht des Bundesrates ist es aber keine Option, auf dem Stimmzettel einen Hinweis auf den Gegenvorschlag anzubringen. Diese Forderung der vorliegenden Motion ist rechtlich und demokratiepolitisch problematisch, denn die Abstimmungsfrage hat über die eindeutige Bezeichnung des zum Entscheid vorgelegten Erlasses hinaus keinen Informationsauftrag zu erfüllen. Sie hat insbesondere nicht auf alternative Regelungsansätze hinzuweisen, die wie im Fall des Gegenvorschlags nicht unmittelbar Gegenstand der Abstimmung sind. In der Begründung anerkennt die Motion diesen Grundsatz, fordert aber gleichwohl einen Verweis "rein informativer Natur". Die Argumentation des Vorstosses ist in diesem Punkt also etwas widersprüchlich.

Schliesslich wäre es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch unzulässig, ein entscheidendes Argument, das für oder gegen eine Vorlage spricht, in die Abstimmungsfrage einzufügen. Dies könnte der Fall sein, wenn im Kontext der Abstimmungsfrage zu einer Volksinitiative auf den Gegenvorschlag hingewiesen würde. Zumindest aus der Perspektive des Initiativkomitees dürfte ein solcher Hinweis als nachteilig empfunden werden.

Es geht vorliegend also nicht darum, dass der Bundesrat seine Kompetenzen bei der Formulierung der Abstimmungsfrage schützen möchte. Er beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion, weil die geforderte Ergänzung auf dem Stimmzettel geeignet wäre, die verfassungsrechtlich garantierte freie Willensbildung der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen.