Salzmann Werner · Ständerat · 2022-06-07
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-07
Wortprotokoll
Zuerst zu meiner Interessenbindung: Ich bin Beirat im Verein Piusicur, der sich mit dem Thema "Sicherheit in der Gesellschaft" beschäftigt.
Der erste Teil meines Konzeptantrages sieht die Schaffung eines neuen Artikels 192bis mit dem Titel "Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln" vor. Gegenüber den Anträgen der Kommission würden sich damit zwei Dinge ändern:
1.[NB]Mit meinem Antrag sollen die Absätze 1 der Artikel 189 und 190 in den neu zu schaffenden Artikel 192bis ausgegliedert werden. Auf die Rechtsprechung hätte diese Ausgliederung keinen Einfluss, aber sie ist trotzdem sehr wichtig und auch das Hauptanliegen meines Antrages.
2.[NB]Für den aktuellen Absatz 1 von Artikel 190 soll eine neue Mindeststrafe eingeführt werden.
Worum geht es bei der Ausgliederung, bei meinem Hauptanliegen? Es geht um die beiden Straftatbestände, die das Kernstück dieser Revision sind. Nach geltendem Recht [PAGE 398] genügt bei einem sexuellen Übergriff die vorsätzliche Übergehung des Opferwillens nicht, um in den Bereich des Strafrechts zu gelangen. Es muss eine Nötigungshandlung dazukommen. Das bedeutet, dass in jenen Fällen keine Strafe erfolgen kann, in denen der Täter das Opfer nicht nötigen muss, weil es in eine Schockstarre verfallen ist. Ausserdem bedeutet es, dass überraschende, nur kurz dauernde sexuelle Übergriffe bloss als sexuelle Belästigung bestraft werden können, egal wie schwerwiegend sie sind. Dass hier Handlungsbedarf besteht, bestreitet praktisch niemand, auch ich nicht, im Gegenteil: Gerade das Szenario, in dem das Opfer in eine Schockstarre verfällt, kommt leider häufig vor. Zudem konnte die Forschung recht gut nachweisen, dass Opfer, die in eine Schockstarre verfallen sind, nachher oft mehr leiden als Opfer, die sich ohne Erfolg gegen eine sexuelle Handlung gewehrt haben.
Schon zu Beginn der Revision war klar, dass das Problem nur mit neuen Tatbeständen gelöst werden kann. Der Vorentwurf der Kommission sah einen separaten Artikel vor, also eigentlich das, was ich hier jetzt beantrage. Im Vorentwurf war das Artikel 187a, "Sexueller Übergriff". Er hätte, wie wir das ja alle wollen, bei Tätern gegriffen, die den Willen des Opfers übergehen, aber nicht nötigen. In der Vernehmlassung wurden an Artikel 187a drei Dinge kritisiert: erstens eine fehlende Kaskadierung, zweitens viel zu niedrige Strafandrohungen und drittens, dass ein separater Artikel per se falsch sei, die Bestimmung von Artikel 187a sei in den bestehenden Artikeln 189 und 190 unterzubringen.
Die ersten zwei Kritikpunkte sind meines Erachtens stichhaltig. Die Kommission hat das korrigiert, bei den Strafen meines Erachtens allerdings nicht genügend. Beim dritten Punkt hat sich die Kommission ebenfalls der Kritik gefügt. Sie hat die Tatbestände der sexuellen Handlungen, die zwar gegen den Willen des Opfers geschehen, aber ohne Nötigung, zu den Absätzen 1 der Artikel 189 und 190 gemacht. In Absatz 1 von Artikel 190 geht es um den Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. In Absatz 1 von Artikel 189 geht es um die übrigen sexuellen Handlungen.
Die Streichung des separaten Artikels war eigentlich in doppelter Hinsicht bedauerlich. Zum einen ist für mich die an einem solchen Artikel geäusserte Kritik nicht stichhaltig, zum andern stellt die nun vorliegende Lösung eine Verschlimmbesserung dar.
Zuerst zur Kritik, die gegen einen separaten Artikel vorgebracht wurde: Beanstandet wurden prinzipiell zwei Dinge. Erstens wurde immer wieder gesagt, die Lösung mit einem separaten Artikel widerspreche der Istanbul-Konvention. Konkret wird immer wieder behauptet, die Konvention verlange, dass jede Penetration gegen den Willen des Opfers als Vergewaltigung bezeichnet werden muss. Das ist jedoch eindeutig falsch. Relevant in der Istanbul-Konvention ist Artikel 36. Er fordert, dass die unterzeichnenden Staaten jede sexuelle Handlung unter Strafe stellen, die gegen den Willen des Opfers geschieht, egal, ob der Täter es nötigt oder nicht. Die Istanbul-Konvention fordert also nur das, was wir mit dieser Gesetzesrevision alle tun wollen und werden. Zur Frage, wie die entsprechenden Straftatbestände bezeichnet oder strukturiert werden sollen, steht in dieser Konvention kein Wort.
Es wäre ja auch absurd. Ich zitiere hier Professorin Nora Scheidegger, die übrigens für die "Ja ist Ja"-Lösung war - ich bin für die "Nein ist Nein"-Lösung -, aus ihrem Aufsatz "Das Sexualstrafrecht in der Schweiz. Grundlagen und Reformbedarf": "In der Istanbul-Konvention existieren keine Vorgaben dazu, wie die Mitgliedstaaten ihr nationales Strafrecht konkret auszugestalten haben bzw. wie einzelne Tatbestände - insbesondere der Vergewaltigungstatbestand - definiert werden müssen. So schreiben weder der EGMR noch die Istanbul-Konvention explizit vor, dass Vergewaltigung als Geschlechtsverkehr bzw. als Penetration ohne Zustimmung definiert werden muss." Ich meine, der Fall ist relativ klar: Ein separater Artikel ist sehr wohl mit der Istanbul-Konvention vereinbar.
Zum zweiten Kritikpunkt, wo sich meines Erachtens die Kommission etwas beeinflussen liess: Diese Kritik zielt darauf ab, dass mit einem separaten Tatbestand quasi der Tatbestand einer unechten Vergewaltigung geschaffen werde. Die Argumentation ist hier, dass für Opfer auch Delikte sehr schwerwiegend seien, bei denen der Täter "nur" den Willen des Opfers übergeht. Dementsprechend müssten auch diese als Vergewaltigung bezeichnet werden. Weiter wäre es gemäss dieser Kritik nur möglich, sogenannte Vergewaltigungsmythen zu zerstören, wenn auch Delikte ohne Nötigung "Vergewaltigung" genannt würden, dies darum, weil sonst ein nötiges gesellschaftliches Umdenken nicht stattfinden könne. So könnte z. B. den Vorstellungen nicht entgegengewirkt werden, dass nur Delikte mit Nötigung wirklich schlimm seien und dass die Opfer mitschuldig seien, wenn sie sich nicht wehren würden.
Ich komme nun zur Kritik, mit einem separaten Artikel werde eine Art Tatbestand einer unechten Vergewaltigung geschaffen, und zunächst zum Einwand, dass für die Opfer auch Delikte ohne Nötigung schwerwiegend seien: Dieser Einwand ist absolut korrekt. Ich habe es ja schon erwähnt: Es ist gut belegt, dass Opfer, die in eine Schockstarre verfallen und sich deshalb nicht tätlich wehren können, sich nachher öfters schuldig fühlen und stärker an posttraumatischem Stress leiden als Opfer, die sich, wenn auch erfolglos, gegen sexuelle Handlungen wehren. Dieses Phänomen ist generell aus der Gewaltforschung bekannt. Nur, das ist kein Argument dafür, solche Delikte ungenau zu definieren. Es ist vielmehr ein Argument für ernst zu nehmende Mindeststrafen.
Wenn man den Opfern solcher Delikte helfen will, dann muss man primär drei Dinge tun:
1.[NB]das Strafverfahren so opferfreundlich gestalten, wie es möglich ist, ohne an rechtsstaatlichen Grundsätzen zu rütteln;
2.[NB]Strafrahmen einführen, die dem Opfer zeigen, dass das erlittene Unrecht nicht als Bagatelle aufgefasst wird;
3.[NB]bei der Prävention auf Programme setzen, die erwiesenermassen funktionieren, also auf solche, die potenzielle Opfer zu sogenannt harten Zielen machen.
Ich kann in diesem Zusammenhang schwer nachvollziehen, dass viele, die bei den neuen Delikten so sehr auf dem Begriff der Vergewaltigung bestehen, kein Problem damit haben, dass der vorliegende Entwurf die Möglichkeit von blossen Geldstrafen vorsieht, und zwar sogar dann, wenn der Täter das Opfer penetriert. Was bringt es dem Opfer, wenn der Täter nach einem belastenden Prozess zwar wegen Vergewaltigung verurteilt wird, aber mit einer bedingten Geldstrafe davonkommt? Ist dem Opfer damit gedient? Wer will, dass wirklich etwas für die Opfer solcher Delikte getan wird, den lade ich ein, bei der Prävention genau hinzuschauen und auch meine Einzelanträge in Bezug auf die Mindeststrafen zu unterstützen. Für die Opfer wird mit der Kommissionslösung nicht wirklich etwas erreicht. Was erreicht wird, ist eine gewisse Verwässerung der Straftatbestände und damit eine Verschlechterung in der Systematik des Rechts.
Die Kommission schreibt auf Seite 13 ihres Berichtes, die neuen Absätze 1 der Artikel 189 und 190 seien als Grundtatbestände des jeweiligen Artikels aufzufassen. Das ist aber insbesondere bei Artikel 190 ganz und gar nicht einleuchtend, denn die Grundtatbestände sind ja just dadurch definiert, dass bei ihnen eine Nötigung explizit fehlt. Das heisst, der Grundtatbestand der Vergewaltigung soll neu einer sein, bei dem eine Nötigung und damit jedwede Gewalt ausgeschlossen ist. Das kann wirklich kaum der Weisheit letzter Schluss sein. Erschwerend kommt hinzu, dass der vorgesehene Grundtatbestand nicht die gleichen Rechtsgüter schützen würde wie derjenige, bei dem eine Nötigung vorliegt.
Wie die Kommission auf Seite 30 ihres Berichtes richtig festhält, wird in den neuen Absätzen 1 "nur" die sexuelle Integrität des Opfers verletzt. Kommt eine Nötigung hinzu, verletzt der Täter hingegen auch die Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Das ist ein gewichtiger Unterschied. Es ist ja auch kein Zufall, dass der Diebstahl nicht Grundtatbestand des Raubs ist. Ich habe das bei Kollege Jositsch gelesen.
Mir ist schon klar, dass nicht solche theoretischen Überlegungen den Ausschlag für die vorliegende Lösung gaben. Zweifellos ging es vor allem darum, ein Zeichen zu setzen: ein Zeichen dafür, dass man Opfer von Sexualdelikten ernst [PAGE 399] nimmt, egal ob sie genötigt wurden oder nicht; ein Zeichen dafür, dass bei der Sexualität die Zustimmung aller Beteiligten entscheidend ist, nicht die Absenz von Nötigung.
Ich unterstütze die Absicht, ein Zeichen zu setzen, voll und ganz - soweit es möglich ist. Wenn wir die neuen Straftatbestände unter Artikel 189 und Artikel 190 subsumieren, dann setzen wir tatsächlich ein Zeichen. Nur ist es ein Zeichen, das komplett in die falsche Richtung geht. Was hätte die Lösung der Kommission zur Folge? Die Verurteilungen wegen Vergewaltigung bzw. sexueller Übergriffe und sexueller Nötigung würden zunehmen, da der Anwendungsbereich der Tatbestände ausgeweitet würde, ohne dies terminologisch abzugrenzen. Es würden daher aber nicht nur die Verurteilungen zunehmen; auch die durchschnittlich ausgesprochenen Strafen würden noch milder werden. Man kann ja nicht gleich hart bestrafen, wenn keine Nötigung vorliegt.
Wir haben jetzt schon lächerlich milde Strafen für Vergewaltigungen. Schon jetzt kommt etwa ein Viertel der wegen Vergewaltigung Verurteilten mit einer vollbedingten Strafe davon. Mit dem neuen Strafrecht wären es dann noch mehr, und laut Kommission sollen ja sogar Geldstrafen möglich sein. Das würde bedeuten, dass es regelmässig zu Verurteilungen zu einer Geldstrafe wegen Vergewaltigung käme. Die Medien würden dementsprechend darüber berichten: "Verurteilung wegen Vergewaltigung. Urteil: x Tagessätze Geldstrafe." Was heisst das für das Opfer? Es ist ein Fakt, dass die Anzeige von Sexualdelikten für die Opfer sehr beschwerlich ist. Die entsprechenden Einvernahmen sind hochbelastend, es besteht immer das Risiko, dass dem Opfer nicht geglaubt wird und dass es von Täterseite bedroht wird. Deswegen ist auch die Anzeigequote so niedrig.
Was meinen Sie, was würden Medienberichte über Geldstrafen wegen Vergewaltigung bewirken? Vermehrte Resignation, der Glaube, der Aufwand einer Anzeige lohne sich nicht. Ist es das, was wir mit der Revision erreichen wollen? Das frage ich Sie. Auch die Wirkung auf die potenziellen Täter wäre äusserst kontraproduktiv. Urteile wegen Vergewaltigungen würden häufiger, und es wäre ein Delikt, das man zumindest unter Umständen mit dem Portemonnaie sühnen könnte. Damit würden wir exakt die Vorstellung befördern, die wir bekämpfen wollen: dass Vergewaltigung ein Bagatell- oder ein Kavaliersdelikt ist. Ebenso kontraproduktiv wäre die Wirkung in Bezug auf das Ansinnen, den Willen des Opfers und eben nicht mehr die Nötigung gesellschaftlich ins Zentrum zu stellen.
Was wir hier diskutieren und beabsichtigen, wird den wenigsten Leuten bekannt sein. Darum wäre die Wirkung bei der breiten Bevölkerung auch eine ganz andere. Weil auch weiterhin immer nur von sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung sowie von Vergewaltigung die Rede wäre, bliebe die Vorstellung bestehen, dass nur oder primär Gewalt und Nötigung bestraft würden, dass der Wille des Opfers also doch nicht im Zentrum steht.
Um den Willen des Opfers ins Zentrum zu stellen, muss man genau das Gegenteil tun. Man muss das tun, was mein Antrag eigentlich fordert, nämlich einen separaten Tatbestand schaffen, bei dem das Fehlen der Nötigung auf den ersten Blick ersichtlich ist, so, wie ich das mit Artikel 192bis tue: Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln. Mit meinem Antrag ginge auch aus jeder Kriminalstatistik, aus jedem Urteil, aus jedem Medienbericht über die neuen Straftatbestände hervor: Es ist der Wille des Opfers, der im Zentrum steht. Wir bestrafen auch, wenn keine Nötigung und keine Gewalt vorliegt.
Indem wir Mindeststrafen einführen, machen wir klar, dass es nicht erst gravierend wird, wenn eine Nötigung vorliegt; nein, gravierend wird es, sobald der Wille des Opfers missachtet wird. Genau aus diesem Grund habe ich auch noch eine redaktionelle Präzisierung in die Tatbestände eingefügt: den expliziten Hinweis, dass keine Nötigung vorliegen muss. Für die Abgrenzung dieses Tatbestands ist diese Präzisierung allerdings nicht nötig. Es geht hier nur darum, herauszuheben, was wir alle verstanden und betont haben wollen: Nicht die Nötigung ist zentral, sondern die vorsätzliche Missachtung des Opferwillens.
Nun komme ich noch zu den Anträgen bezüglich der Mindeststrafen: Diese fordern bei fünf Straftatbeständen eine Verschärfung bezüglich der Mindeststrafe. Gemäss dem Entwurf sollen für die Grundtatbestände aller Straftatbestände, inklusive Vergewaltigung, Geldstrafen möglich sein, und selbst für das schwerste Delikt, z. B. Nötigung in Verbindung mit Penetration, sollen weiterhin bedingte Strafen möglich sein. Geldstrafen für Vergewaltiger - wenn ich das höre, wehren sich mein Herz und meine Magengegend.
Ich habe die Argumentation der Kommission genau angeschaut. Ich habe das auch deshalb getan, weil die Schweiz nach dem Willen der Kommission offenbar einen völligen Sonderweg gehen soll. In mehreren europäischen Ländern wurden bzw. werden gerade die Mindeststrafen für die Sexualdelikte erhöht, dies oft in Kombination mit der Einführung von Straftatbeständen, die den entgegenstehenden Willen des Opfers schützen. Erhöhung der Mindeststrafen und Einführung des Konsensprinzips, das ist sozusagen die Standardkombination zur Modernisierung des Sexualstrafrechts. Bei uns hingegen soll nur das Konsensprinzip kommen. Die Möglichkeit von Geld- und Bewährungsstrafen soll breitflächig bestehen bleiben. Aber warum? Der Bericht der Kommission nennt hauptsächlich drei Argumente:
Das erste Argument ist theoretischer Natur. Es ist auf Seite 65 f. des Berichtes zu finden. Die Quintessenz davon ist, dass höhere Mindeststrafen in Widerspruch zu früheren Parlamentsbeschlüssen stünden. So würde man den Vorrang der Geldstrafe infrage stellen, auf den man sich so mühsam geeinigt habe. Man würde die Strafe verschärfen, obwohl man erst kürzlich bei den Tagessätzen die Obergrenze von 360 auf 180 Franken gesenkt habe, usw.
Das war alles zutreffend - aber was jetzt? Wenn es so ist, wie die Kommission schreibt, dann haben wir nur eine Güterabwägung zu treffen: Entweder wir widersprechen einem früheren Parlamentsbeschluss, oder wir bewirken, dass es auch in Zukunft Vergewaltiger gibt, die nach ihrer Verurteilung als freie Leute aus dem Gerichtssaal spazieren. Entweder wir widersprechen einem früheren Parlamentsbeschluss, oder wir bewirken, dass man eine sexuelle Nötigung auch in Zukunft mit dem Portemonnaie abgelten kann. Wir müssen uns entscheiden. Ich bin der Meinung, dass es auf der Hand liegt, wie wir uns entscheiden sollten.
Das zweite Argument ist auf Seite 42 des Berichtes zu finden. Es geht dort um die Begründung, warum für Nötigung plus Eindringen in den Körper auch in Zukunft bedingte Strafen möglich sein müssen. Deutschland hat diese Möglichkeit vor Kurzem abgeschafft, Österreich auch. In Italien ist die entsprechende Mindeststrafe fünf Jahre, in Spanien sechs. In der Schweiz hingegen soll sie bei einem einzigen Jährchen bleiben - und warum? Weil "bei einer höheren Mindeststrafe nicht auszuschliessen [ist], dass die Gerichte bei der Beweiswürdigung einen strengeren Massstab ansetzen würden und es deswegen zu weniger Verurteilungen käme". Die Kommission hat offenbar den Verdacht, dass ein Teil unserer Richter keine Lust mehr hat, ihre Pflicht zu erfüllen, nämlich das Verschulden des Täters zu bestimmen und ihn dann gemäss den Strafrahmen zu verurteilen, die wir als Legislative vorgeben. Wie begründet dieser Verdacht ist, spielt gar keine Rolle. Zu reagieren, indem man sich der vermuteten Arbeitsverweigerung fügt, ist so oder so falsch, und zwar derart falsch, dass ich mich ein wenig wundere, dass es überhaupt vorgeschlagen wird.
Das dritte Argument ist der eigentliche Trumpf. Es wird immer wieder vorgebracht - nicht nur im Bericht, sondern auch in der Vernehmlassung -, es lautet ganz einfach: Wenn wir die Möglichkeit von Geld- und Bewährungsstrafe nicht flächendeckend bestehen lassen, schränken wir die Richter zu sehr ein. Dann haben die Richter nicht mehr genügend Ermessen und Spielraum, um im Einzelfall gerecht zu urteilen.
Wenn wir diesem Argument folgen, dann ziehen wir uns eigentlich allzu billig aus der Verantwortung. Das Problem ist nämlich, dass die Richter in doppelter Weise an den Strafrahmen gebunden sind, den wir hier vorgeben. Wenn der Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre beträgt, kann kein Gericht ein halbes Jahr oder zwanzig Jahre geben. Das wissen wir. Dass aber auch das Umgekehrte gilt, scheint [PAGE 400] weniger klar zu sein. Wenn der Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre ist, dann hat das Gericht nicht bloss die Möglichkeit, bei sehr leichtem Verschulden ein Jahr zu geben und bei sehr schwerem Verschulden zehn Jahre, nein, dann muss es ein Jahr bzw. zehn Jahre geben. Es kann nichts anderes tun, wenn es seine Aufgabe richtig erfüllt.
Das heisst, wenn wir zum Beispiel bei der Penetration gegen den Willen des Opfers die Geldstrafe im Gesetz lassen, dann geben wir den Gerichten nicht einfach die theoretische Kompetenz, eine solche Strafe auszusprechen. Nein, wir sind dann direkt und allein verantwortlich dafür, dass mit gewisser Regelmässigkeit solche Strafen verhängt werden. Wir sind dann direkt und allein verantwortlich dafür, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen das Opfer Nein sagt, der Täter dieses Nein vorsätzlich ignoriert, das Opfer in eine Schockstarre verfällt, der Täter sich an ihm vergeht, das Opfer Anzeige erstattet, einen Strafprozess durchsteht und der Täter dann schuldig gesprochen wird und mit einer bedingten Geldstrafe davonkommt. Wir räumen damit als Gesetzgeber ein, dass es Vergewaltigungen gibt, die harmlos genug sind, um bloss mit Geld abgegolten zu werden. Dafür sind wir dann verantwortlich, ob wir das wollen oder nicht.
Natürlich, es kann sein, dass es hier gegenläufige Auffassungen über Delikte selbst gibt. Man kann zum Beispiel die Meinung vertreten, es gebe durchaus auch leichte Fälle von erzwungenem Geschlechtsverkehr, man müsse deshalb auch Vergewaltigern bedingte Strafen geben können. Oder man kann der Ansicht sein, dass der Missbrauch einer geistig behinderten oder komatös betrunkenen Person nicht per se gravierender sei als Ladendiebstahl und dass es darum richtig sei, dass bei Artikel 191 keine Mindeststrafe vorgesehen wurde. Aber sollte das jemand so sehen, dann bitte ich darum, dass wir darüber reden und uns klar dafür aussprechen.
Bevor ich zu meiner Argumentation zu Artikel 189 komme, lassen Sie mich noch summarisch über vier Dinge reden, die gegen Geld- und Bewährungsstrafen sprechen.
1.[NB]Die Folgen für die Opfer wiegen schwer. Das posttraumatische Belastungssyndrom, das vielen Opfern zu schaffen macht, beeinträchtigt auch die Fähigkeit zur Risikowahrnehmung und -einschätzung. Das führt dazu - das ist leider gut nachgewiesen -, dass eine erschreckend hohe Quote der Opfer sexueller Übergriffe reviktimisiert wird. Wer ein Sexualdelikt begeht, schiebt sein Opfer quasi in Richtung Abgrund eines erneuten Missbrauches. Das muss man mit einberechnen.
2.[NB]Die Istanbul-Konvention verlangt etwas anderes. Hier richte ich mich vor allem an jene Ratsseite, die die Istanbul-Konvention so gerne ins Feld führt. Artikel 45 der Konvention besagt, dass die Unterzeichnerstaaten unter anderem Sexualstraftaten "mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen" bedrohen müssen. Querbeet verhängte Geld- und Bewährungsstrafen sind damit kaum gemeint.
3.[NB]Die Strafen, über die wir hier reden, treffen sowieso fast nur Wiederholungstäter. In Artikel 42 des Strafgesetzbuches leistet sich die Schweiz eine Besonderheit. Artikel 42 besagt, dass Geld- sowie Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in der Regel aufgeschoben werden. Die Möglichkeit einer Aufschiebung besteht auch anderswo. Aber dass der Täter die Strafe nur in Ausnahmefällen antreten muss, ist ein Schweizer Spezifikum. Das heisst, wenn wir grossflächig Geld- und Bewährungsstrafen drin lassen, sind wir dafür verantwortlich, dass viele Sexualstraftäter auch im Wiederholungsfall freie Männer bleiben. Das können wir uns nicht leisten.
4.[NB]Mindeststrafen sind beinahe Standardstrafen. Dieser Punkt ist vielleicht der wichtigste. Wir alle wissen, dass die Schweizer Gerichte gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten alles tun, ausser die Strafrahmen auszuschöpfen. Der aktuelle Strafrahmen für Vergewaltigung beträgt ein bis zehn Jahre. Aber seit der letzten Revision des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches hat etwa ein Viertel der wegen Vergewaltigung Verurteilten eine bedingte Strafe, also eine Strafe bis zu zwei Jahren, kassiert. Ein weiteres Viertel kam mit einer teilbedingten Strafe davon, also mit zwei bis drei Jahren. Ich wiederhole es: Das Problem ist allseitig bekannt. Warum es nicht gelöst wird, ist eine andere Frage. Entscheidend ist hier: Wenn wir mit dem Kommissionsentwurf fahren, werden die Gerichte wie bis anhin en masse solche Strafen verhängen.
Ich komme jetzt noch kurz zu den Artikeln 189, 190 und 191.