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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-08

Wortprotokoll

Was wir hier behandeln, sind letztlich das Asyl- und das Ausländergesetz, die der Gesetzgeber in dieser Art und Weise erlassen hat. Es geht also nicht darum, dass der Bund sich irgendwo hinter Paragrafen versteckt, sondern es gibt hier klare Zuständigkeiten; ich möchte das der guten Ordnung halber noch einmal erwähnen.

Anerkannte Flüchtlinge, denen in der Schweiz Asyl gewährt wird, haben einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch endet, wenn das Asyl widerrufen wird oder erlischt. Das Asyl kann unter anderem aufgrund einer Heimatreise widerrufen werden. Sobald kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr besteht, wird sie durch die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen oder nicht verlängert, sofern kein anderer Zulassungsgrund, also beispielsweise der Anspruch auf Familiennachzug, geltend gemacht werden kann. Die Massnahme muss natürlich immer verhältnismässig sein.

Die Niederlassungsbewilligung knüpft an die Verbundenheit mit der Schweiz an. Hier geht es eben nicht um den ursprünglichen Zweck des Aufenthalts. Bei einem späteren Wegfall des Zulassungsgrunds bleibt die Niederlassungsbewilligung deshalb bestehen, und ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur aus den abschliessend im Gesetz aufgeführten Gründen möglich. Dazu gehören unter anderem falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Niederlassungsbewilligung kann also widerrufen werden, und sie kann auch herabgestuft und in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt werden. Die Kriterien hierfür betreffen insbesondere die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Missachtung des Verbots von Heimatreisen kann daher als Missachtung gesetzlicher Vorschriften und einer behördlichen Verfügung bei der Prüfung einer Rückstufung berücksichtigt werden.

Das Anliegen der Motion wird bezüglich des Widerrufs und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllt. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Möglichkeiten zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung als ausreichend.