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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-08

Wortprotokoll

Es verbleiben ja nicht mehr sehr viele Differenzen, aber trotzdem noch zwei gewichtige. Es ist manchmal nicht eine Frage der Quantität, sondern der Qualität, und darüber könnte man hier sprechen.

Kurz zu den Artikeln 255 Absatz 1bis und 257, wo es um die DNA-Analyse geht: Hier bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

Dann zu Artikel 147a: Hier geht es um das Teilnahmerecht - ja, ich würde sagen, das haben wir ausführlich diskutiert. Die Meinungen scheinen im Moment weitgehend gemacht. Ich gehe davon aus, dass wir in einer Einigungskonferenz eine Lösung finden müssen. Hierzu wie übrigens auch zu Artikel 222 Absätze 1 und 2, bei der Legitimation der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, existiert bereits eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. In beiden Fällen - das vielleicht als Vorbemerkung - stellt sich die Frage, ob Sie als Gesetzgeber hier einwirken und die Spielregeln definieren wollen oder beide Themen dem Bundesgericht überlassen.

Bei den Teilnahmerechten muss ich einfach sagen, dass selbst die Version des Ständerates weniger weitgehend ist als das, was das Bundesgericht heute schon erlaubt. Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass es sich hier um eine moderate Einschränkung handelt. Es geht darum, dass die Praktiker dieses Thema auf den Tisch gebracht haben. Ich habe gesagt, die Einschränkung ist moderat: Es geht darum, dass das Teilnahmerecht hier auf die mitbeschuldigte Person beschränkt werden soll; es gibt also keine Einschränkung bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen. Die Einschränkung betrifft nur die erste Einvernahme, und das Aussageverweigerungsrecht bleibt unangetastet. Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen.

Bei Artikel 222, also bei der Beschwerdelegitimation, sind beide Varianten denkbar, das hat der Bundesrat immer gesagt. Sie können die Beschwerdelegitimation entweder ausschliessen, oder Sie können sie jetzt mit dieser Revision kodifizieren. Der Bundesrat hat auch hier eine Präferenz für den Antrag der Minderheit, weil dieser zu einer Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen würde. Das wäre präziser, und es wäre in Ihren Händen, in den Händen des Gesetzgebers. Der Bundesrat weiss aber auch, dass es gewisse Risiken in Bezug auf die EMRK-Konformität gibt. Man muss aber auch sagen: Beschwerden durch Kantone wurden nie nach Strassburg weitergezogen, es ist also hier kein Fall des Weiterzugs bekannt. Es gab auch in den Kantonen Zürich und Basel-Stadt sehr wenige Beschwerdefälle. Die EMRK-Widrigkeit könnte mit straffen Fristen hier etwas aufgefangen werden.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 147a und bei Artikel 222 der Minderheit zu folgen.