Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-08
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-08
Wortprotokoll
Die Fristenregelung, wie sie nun seit zwanzig Jahren im Strafgesetzbuch verankert ist, ist das Resultat einer Abwägung zwischen dem Schutz zweier Rechtsgüter, nämlich dem Schutzanspruch des werdenden Lebens einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau andererseits. Insbesondere während der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ist die Hürde für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch tief. Zwar muss die Frau das Ersuchen für einen Schwangerschaftsabbruch schriftlich einreichen, die Anforderungen an die geltend gemachte Notlage selber sind aber sehr gering. So gilt gemäss heutiger Praxis bereits eine unerwünschte Schwangerschaft als Notlage, und es genügt auch, wenn die Frau dies gegenüber dem Arzt oder der Ärztin konkludent geltend macht.
Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass zurzeit für zwei Volksinitiativen im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs Unterschriften gesammelt werden. Sie werden in diesem Rat also sicherlich die Gelegenheit haben, sich mit der Frage der Fristenregelung zu befassen.
Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen.