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Arslan Sibel · Nationalrat · 2022-06-08

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2022-06-08

Wortprotokoll

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, verfügt die Schweiz über ein zentrales Personenstandsregister, in das jede Person mit ihrer Geburt in der Schweiz aufgenommen werden muss. Eine ausländische Person wird spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie Teil eines in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignisses - zum Beispiel einer Heirat oder der Geburt eines Kindes - ist. Weil das Personenstandsregister nur Daten enthalten darf, die auch richtig sind, sind für die Aufnahme einer ausländischen Person die Personenstandsdaten grundsätzlich durch ausländische Urkunden oder Ausweise nachzuweisen.

In vielen Fällen sind solche Urkunden und Ausweise vorhanden; dann ist die Aufnahme eine unproblematische Angelegenheit. Bekanntlich gibt es aber auch zahlreiche Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, die erforderlichen ausländischen Urkunden oder Ausweise vorzulegen. Dabei kann es sich um Personen mit geregeltem Migrations-, Flüchtlings- oder Asylhintergrund oder um Personen in nicht respektive noch nicht geregelter Situation handeln. Diese Konstellation stellt in der Praxis ein Problem dar, weil die Aufnahme in das Personenstandsregister, wie gesagt, nicht unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz, sondern unter Umständen erst viele Jahre später im Zuge eines Zivilstandsereignisses erfolgt.

Kurz gesagt, die Person muss in das Personenstandsregister aufgenommen werden. Dies erfordert grundsätzlich ausländische Urkunden oder Ausweise. Können diese nicht vorgelegt werden, beginnt ein schwieriges Prozedere. Das Zivilgesetzbuch sieht für solche Fälle in den Artikeln 41 und 42 eine Hilfslösung vor, indem statt auf Urkunden[NB]auf[NB]eine[NB]Erklärung[NB]beim[NB]Zivilstandsamt oder, bei strittigen[NB]Angaben, beim zuständigen Gericht abgestellt werden kann.

Die Anwendung dieser beiden Bestimmungen in der Praxis ist aber alles andere als einfach. Es besteht in verschiedener Hinsicht eine Rechtsunsicherheit, und die Beteiligten sind sich weitgehend einig, dass es zahlreiche Punkte gibt, die besser gelöst werden müssten. So verursacht die geltende Regelung aus der Sicht der Behörden und Gerichte einen unverhältnismässig grossen Aufwand. Vor allem aber belastet dieses Verfahren die betroffenen Personen ausserordentlich, ohne dass dies erforderlich wäre.

Aus diesen Gründen sind sich alle Beteiligten seit längerer Zeit weitgehend einig, dass hier ein grosser Handlungsbedarf besteht. Dies hat auch der Bundesrat in seiner Antwort vom 16.[NB]Februar 2022 klar festgehalten. Auch die KKJPD hat in ihrem Schreiben vom 26.[NB]April 2022, das Sie auch erhalten haben, den Handlungsbedarf klar bestätigt.

Leider ist es aktuell schwierig, hier eine befriedigende Lösung vorzuschlagen. Die Situation zeigt sich äusserst kompliziert. Mein Postulat verlangt deshalb die Ausarbeitung einer ergebnisoffenen Auslegeordnung. Liegt diese vor, kann im Anschluss daran eine Gesetzesrevision eingeleitet werden. Ziel ist es, mittelfristig eine Lösung umzusetzen, die im Vergleich zur bestehenden Situation für alle Involvierten eine deutliche Verbesserung bringt.[GZ]

Besten Dank für die Unterstützung des Postulates.[PAGE 999]