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Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-11

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Es ist vom Kommissionspräsidenten zu Recht gesagt worden: Es stehen hier ganze Konzepte einander gegenüber. Diese sind für den Laien nicht sehr leicht begreifbar. Frau Beerli hat Ihnen das Konzept der Mehrheit beliebt gemacht. Ich muss etwas korrigieren, Frau Beerli: Wir haben in Artikel 187b, beim Lieferrecht, ein Übergangssystem proklamiert und beantragt, dass nicht ein abrupter Wechsel oder ein Verlust derjenigen Kontingente stattfinden wird, die heute vermietet oder verpachtet sind. Wir haben dort eine entsprechende Übergangslösung vorgesehen.

Des Weiteren kann man sagen - ich war bei der "AP 2002" auch schon im Rat dabei -, dass wir schon damals auf die grossen Nachteile der möglichen Kontingentsmieten oder -verkäufe hingewiesen haben. Damals wurde vonseiten des Bundesrates gesagt, dass dies die Lösung sei, um Flexibilität in die Kontingentierung hineinzubringen. Nun werden diese Massnahmen plötzlich umgekehrt und negativ beurteilt. Ich kann mich der Feststellung von Herrn Maissen nur anschliessen, der die damaligen Beschlüsse in Erinnerung ruft und zu bedenken gibt, dass das, was wir damals als Risiko betrachtet haben, als echtes Problem aufgetreten ist.

Meine Minderheit beantragt Ihnen ebenfalls, das Konzept mit den Lieferrechten auf das Jahr 2009 zu beschränken. Weshalb? Das Landwirtschaftsgesetz ist im Jahre 1999 in Kraft getreten. Die Artikel 28 bis 45, welche die ganze Milchwirtschaft regeln, wurden auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 188 Absatz 3 gelten die Artikel 38 bis 42, welche die Marktstützung umfassen, während zehn Jahren, sind also zeitlich beschränkt. In den Artikeln 38 bis 42 sind enthalten: die Zulagen für verkäste Milch und für die silofreie Milch, die Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes, die Ausfuhrbeihilfen und die Buttereinfuhr. Ihre Sicherung ist bis zum Jahre 2009 gewährleistet. Wir haben damals die Instrumente der produktegebundenen Stützung und beim Grenzschutz zeitlich befristet, weil diese im kritischen Einflussbereich der WTO-Abkommen liegen. Es war indes nie der Sinn, diese Instrumente in der Zukunft, also darüber hinaus, ersatzlos auslaufen zu lassen, sondern sie den dannzumaligen Entwicklungen anzupassen.

Gemäss dem Antrag meiner Minderheit soll die Geltungsdauer der Bestimmungen der Produktionslenkung bzw. der Mengenregulierung der Artikel 30 bis 36 analog festgelegt werden. Der Verzicht auf die Befristung der Geltungsdauer der Mengenregelung, d. h. das Weglassen unserer Ergänzung, macht nur dann Sinn, wenn auch die Befristung der Artikel 38 bis 42 weggelassen werden kann; denn ohne Zulagen und Beihilfen braucht es auch keine Mengenbeschränkung.

Da dies zurzeit kaum möglich sein dürfte und mit der Befristung der Bestimmungen zur Mengenregelung wichtige Signale für die Kontingentspreise gesetzt werden können, dürfte es zweckmässig sein, die Geltungsdauer der Artikel 30 bis 42, welche die Mengenregelung und die Marktstützung betreffen, einheitlich bis zum 30. April 2009 festzulegen. Es dürfte weiter zweckmässig sein, den Bundesrat damit zu beauftragen, dann rechtzeitig Vorschläge für eine Milchmarktordnung, d. h. für eine Mengenregelung, für die Zulagen und Beihilfen sowie für die Interventionsinstrumentarien, den Grenzschutz und die Direktzahlungen ab 2009 auszuarbeiten.

Es ist also nicht die Meinung - das muss ich betonen -, dass das gesamte Instrumentarium zur Regelung des Milchmarktes ersatzlos ausläuft, da dies zum Zusammenbruch des schweizerischen Milchmarktes führen würde. Wenn man die bisherige Milchmarktordnung unbeschränkt in einer Form weiterführen will, wie sie das Lieferrechtesystem oder die bisherige Form der zeitlich nicht limitierten Milchkontingentierung vorsieht, dann muss konsequenterweise auch der bestehende Artikel 188 Absatz 3 gestrichen werden; denn Artikel 188 Absatz 3 beschränkt die Gültigkeit der Marktstützung bis ins Jahre 2009. Unterlässt man die Streichung und [PAGE 1229] behält Artikel 188 Absatz 3 bei, wird man spätestens beim nächsten Rahmenkredit in vier Jahren nicht um die Anpassung dieses Artikels herumkommen.

Ich betrachte es für beide Teile als konsequent, eine einheitliche zeitliche Regelung zu treffen. In diesem Sinne hat denn meine Minderheit das beschränkte Lieferrechtesystem eingebracht. Wir zeigen damit auf, dass ab dem Jahre 2009 ein neues System der Milchmengensteuerung, aber auch der ganzen Milchpreisstützung gesucht werden muss.

Ich bitte Sie, bei Artikel 187b dem Antrag der Minderheit zu folgen.

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