Lexipedia

Stark Jakob · Ständerat · 2022-06-09

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09

Wortprotokoll

Ich äussere mich nun zu den Absätzen 2bis, 2ter und 2quater. Die Abbruchprämie ist, wie gesagt, ein Kernpunkt der Vorlage. Es ist ein Paradigmenwechsel im Raumplanungsrecht. Erstmals wird anstatt mit Vorschriften mit einer Anreizstrategie gearbeitet. Ich bin erfreut, dass das geht, und wir werden sehen, wie die Resultate sind.

Heute werden, nach einer Schätzung der Bundesverwaltung, ausserhalb der Bauzonen etwa 40[NB]000 bis 100[NB]000 Gebäude ohne Wohnnutzung nicht mehr oder nur noch mit geringer Intensität genutzt. Sie werden jedoch in der Regel vorsorglich beibehalten, weil die Unterhaltskosten gering sind und man die Bestandesgarantie nicht verlieren möchte. Mit einer Abbruchprämie, welche die vollen Abbruchkosten mit Ausnahme der Entsorgungskosten für Spezialabfälle und Altlasten deckt, kann die Bereitschaft für einen Abbruch solcher Gebäude deutlich erhöht werden.

Was kostet das? Unter der Annahme, dass jährlich etwa 1000 bis 2000 Gebäude abgebrochen werden, ergeben sich bei durchschnittlichen Kosten von 20[NB]000 bis 30[NB]000 Franken pro Objekt insgesamt jährliche Abbruchkosten für Gebäude von etwa 20 bis 60 Millionen Franken. Dazu kommen die Abbruchkosten für Anlagen, die auf etwa 1 bis 6 Millionen Franken pro Jahr geschätzt werden. Das ergibt pro Jahr etwa 21 bis 66 Millionen Franken. Das ist eine vorsichtige Schätzung.

Diese Kosten sind durch die Kantone zu finanzieren, primär durch die Mehrwertabgabe bei Ein- oder Aufzonungen, darüber hinaus mit allgemeinen Finanzmitteln. Die Verwendung der Mehrwertabgabe zu diesem Zweck wird durch Artikel 5 Absatz 1ter abgedeckt, zumal der Verwendungszweck der Mehrwertabgabe zur Finanzierung von Auszonungen nach erfolgter Umsetzung der RPG 1 in den Kantonen an Bedeutung verlieren dürfte - das ist wenigstens zu hoffen.

Der Bund kann Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Abbruchkosten leisten. Beteiligt er sich zu einem Drittel, erwachsen ihm jährliche Kosten von etwa 7 bis 22 Millionen Franken. Wenn er sich zur Hälfte beteiligt, ergeben sich jährliche Kosten von etwa 10 bis 33 Millionen Franken. Auch wenn die heute bereits vom Bund geleisteten Beiträge über das Landwirtschaftsrecht und das Natur- und Heimatschutzrecht in Abzug gebracht werden, ergeben sich mit grosser Wahrscheinlichkeit neue jährliche Kosten für den Bund, die klar über der Grenze von 2 Millionen Franken für neue wiederkehrende Ausgaben pro Jahr liegen, weshalb ein Beschluss gemäss Ausgabenbremse nötig ist.

Noch etwas zum letzten Satz von Absatz 2bis: Intensiv diskutierte die Kommission, ob die Abbruchprämie unter Inkaufnahme von Mitnahmeeffekten bei ohnehin geplanten Ersatzbauten mit einer entsprechend breiten Wirkung generell ausgerichtet werden soll oder ob die Abbruchprämie nur ausgerichtet werden soll, wenn kein Ersatzbau errichtet wird. Sie entschied sich für einen Mittelweg, indem bei den standortgebundenen Hauptnutzungen ausserhalb der Bauzonen - bei der Landwirtschaft und beim Tourismus - die Abbruchprämie auch dann ausgerichtet wird, wenn eine Ersatzbaute erstellt wird.

Die Kommission erhofft sich dadurch die vermehrte Errichtung neuer standortgebundener Gebäude und Anlagen am bisherigen Standort - also am Standort der alten Anlage, die dann eben abgebrochen wird -, auch wenn die Neubauprojekte sich in Art und Dimension oft stark von den alten Gebäuden und Anlagen unterscheiden und grundsätzlich auch an einem neuen Ort gebaut werden dürften. Damit wird die heutige Ausrichtung der Raumplanung mit einem deutlichen Anreiz verstärkt. So werden auch schwierige Planungsprozesse, lange Bewilligungsverfahren und rechtliche Auseinandersetzungen über den Standort von Ersatzbauten vermindert.