Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-06-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-06-09
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich vorausschicken, dass landwirtschaftsnahe Tätigkeiten inklusive Agrotourismus, gestützt auf Artikel 24b, schon mit dem heute geltenden Recht möglich sind. Voraussetzung ist allerdings, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe, also ein Landwirtschaftsbetrieb mit einer gewissen Grösse, vorliegt. Zudem sind solche Nutzungen nur in bestehenden Bauten und Anlagen möglich, wobei auch mit dem heute geltenden Recht gewisse Erweiterungen zugelassen werden können, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Sie haben, wie gesagt, also bereits heute die Möglichkeit, landwirtschaftsnahe Tätigkeiten inklusive Agrotourismus zu betreiben. Das ist sinnvoll, denn das sind für landwirtschaftliche Betriebe sinnvolle Erweiterungen und auch Verdienst- und Entwicklungsmöglichkeiten.
Nun ist es einfach so, dass solche Einschränkungen im Minderheitsantrag zu Absatz 4 fehlen. Damit wären also auch Neubauten möglich. Sie können schon in Artikel 1 ein Stabilisierungsziel festhalten und dann in den folgenden Artikeln schreiben, hier und dort seien trotzdem Neubauten möglich - dann haben Sie aber irgendwann ein Problem. Immerhin bleibt Absatz 4 noch bei den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, und dort ist Agrotourismus mitgemeint. Agrotourismus ist eine landwirtschaftsnahe Tätigkeit, und wenn diese so ausgeführt wird, wie man sich das vorstellt, dann kann sie als zonenkonform bewilligt werden, sofern ein enger sachlicher Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb besteht. Bei Absatz 4 ist also das Problem, dass er auch Neubauten zulässt. Die Frage ist, ob Sie das wollen und ob Sie gleichzeitig ein Stabilisierungsziel wollen. Sie müssen hier irgendwann auch noch ein bisschen konsequent sein.
Absatz 5, das muss ich Ihnen sagen, macht mir noch bedeutend mehr Bauchweh. Dort haben Sie nicht einmal eine Kann-Formulierung, dort steht einfach: "Der Agrotourismus wird als landwirtschaftliche Tätigkeit bewilligt" - Punkt, ohne Wenn und Aber, ohne Abwägung. Da muss ich Ihnen schon sagen: Ich glaube, Sie tun der Landwirtschaft mit solchen Ausnahmen keinen Dienst. Am Schluss hat das Gewerbe einfach eine Konkurrenz.
Agrotourismus ist nicht mehr per se eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Ich kann Ihnen dazu gerne etwas erzählen: Ich habe vor zwanzig Jahren mit den Kindern Ferien auf dem Bauernhof verbracht. Der Mann war in der Buchhaltung tätig, er verliess am Morgen den Bauernhof, die Frau war in der Pflege tätig. Am Abend sind sie mit den Kindern zweimal mit dem Pony um den Bauernhof geritten und haben uns Forellen gegrillt, die sie wahrscheinlich in der Migros gekauft hatten. Das ist vielleicht jetzt nicht gerade ein positives Beispiel, aber Agrotourismus ist ein weites Feld. Wenn Sie dieses hier öffnen und nicht einmal eine Kann-Bestimmung aufnehmen, dann tun Sie der Landwirtschaft keinen Dienst, und Sie tun dem Gewerbe keinen Dienst. Das ist dann Konkurrenz. Wir haben damals mit der Familie nie auswärts gegessen, sondern immer das, was man uns auf dem Bauernhof gegrillt oder gekocht hat. Ich denke, Sie tun mit diesen Ausnahmen weder der Landwirtschaft noch dem Gewerbe einen Dienst.
Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen. Sie haben auch mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen die Möglichkeiten, die es für die Weiterentwicklung braucht.