Stark Jakob · Ständerat · 2022-06-09
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-09
Wortprotokoll
Vielleicht sage ich zuerst noch etwas zum Gesamten: Dieser Artikel regelt den Gebietsansatz. Das ist ein zentrales Element, das den Kantonen die Möglichkeit gibt, im Richtplan bestimmte Gebiete zu bezeichnen, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind. Für diese Gebiete wird dann in Artikel 18bis die Grundlage für eine entsprechende freiwillige Nutzungszone geschaffen. Im Richtplan werden die Gebiete bezeichnet, in denen man solche Nutzungszonen schaffen kann, und in Artikel 18bis werden dann die Nutzungszonen definiert. Aufgrund des engen thematischen Zusammenhangs gilt es dann bei Artikel 18bis, sich nochmals an Artikel 8c zu erinnern.
Ich äussere mich noch kurz zu diesem Ansatz: Er baut, wie gesagt, auf dem Kompensations- und Planungsansatz der bundesrätlichen Vorlage auf, vereinfacht ihn, macht ihn vollzugsfreundlicher. So wird insbesondere auf die zweite vom Bundesrat vorgeschlagene Variante, den sogenannten Objektansatz, verzichtet. Festzuhalten bleibt - und das ist wichtig -, dass es im alleinigen und freien Ermessen der Kantone liegt, vom Gebietsansatz Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten.
Konkret funktioniert der Gebietsansatz so, dass eine wirtschaftliche Entwicklung einer Region ausserhalb des Baugebiets, die über standortgebundene Nutzungen hinausgeht, nicht mehr einfach verboten ist, sondern ermöglicht wird, wenn gleichzeitig Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen realisiert werden, sodass insgesamt eine Aufwertung der räumlichen Gesamtsituation resultiert. Die Kriterien für diese Aufwertung sind die Siedlungsstruktur, die Baukultur, die Landschaft, das Kulturland und die Biodiversität. In der konkreten Umsetzung kann man sich das so vorstellen, dass für jedes dieser fünf Kriterien Punkte vergeben werden, beispielsweise von minus zehn bis plus zehn. Liegt die Summe am Schluss über null, kann die Bewilligung für das Gesamtprojekt erteilt werden, sonst muss geschaut werden, wo man noch eine bessere Aufwertungsmassnahme ergreifen kann, damit das Gesamtergebnis positiv wird.
Insgesamt ergibt sich so eine - von der Kommission aus gesehen - attraktive Win-win-Situation zwischen Natur und Landschaft einerseits und angepasster regionaler Entwicklung andererseits. Die Kommission befürwortet den Gebietsansatz, ist jedoch in verschiedenen Punkten unterschiedlicher Auffassung.
Jetzt komme ich zu Absatz 1: In Absatz 1 schlägt die Mehrheit der Kommission vor, den Gebietsansatz auf das Berggebiet - das sind sämtliche Bergzonen - zu beschränken. Weshalb? Sie trägt damit im Sinne eines Kompromisses den vielen grundsätzlichen Bedenken, die in der Vernehmlassung geäussert wurden, Rechnung. Für das Berggebiet indes erachtet sie den Gebietsansatz als wichtige Grundlage dafür, in vielen von Zielkonflikten blockierten Situationen neue Perspektiven zu eröffnen. Zudem ist es ihr wichtig, die Rolle der Gemeinden explizit im Gesetz zu verankern, weil diese gerade in der regionalen Entwicklung eine primäre Rolle spielen.
Die Minderheit Fässler Daniel dagegen möchte, dass alle Kantone vom Gebietsansatz Gebrauch machen können, weil sich die Frage der wirtschaftlichen Entwicklungen in allen Nichtbaugebieten stelle, beispielsweise im Bereich Tourismus. Zudem seien die Bedingungen für die Aufwertung von Landschaft und Natur so klar formuliert, dass die Furcht vor einer einseitigen Entwicklung unbegründet sei.