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Amherd Viola · Bundesrat · 2022-06-09

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2022-06-09

Wortprotokoll

Ihre Kommissionssprecherin, Frau Nationalrätin Graf-Litscher, und Ihr Kommissionssprecher, Herr Nationalrat Fivaz, haben das Wesentliche zu dieser Vorlage und zur Beratung in Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission bereits erwähnt. Ihre Kommission hat keine Änderungen an der Vorlage vorgenommen, nichtsdestotrotz sind einige Punkte wesentlich, die ich gerne erläutern will.

Aufgrund der Weiterentwicklung der Armee, es wurde gesagt, und der fortschreitenden Digitalisierung wollten wir die datenschutzrechtlichen Grundlagen anpassen, damit eben diesen eingetretenen Veränderungen auch Rechnung getragen wird. Das gilt insbesondere für das VBS, die Armee und die Gruppe Verteidigung. Die Vorlage beinhaltet einerseits die Anpassung der Regelungen für bestehende Informationssysteme und andererseits neue Regelungen für neue Informationssysteme. Für jedes militärische Informationssystem sieht das MIG dieselben sechs Artikel vor. Diese regeln das für das Informationssystem verantwortliche Organ, den Zweck des Informationssystems, die bearbeiteten Daten, die Datenbeschaffung, die Datenbekanntgabe und die Datenaufbewahrung.

Die mit dem vorliegenden Entwurf vorgesehenen Änderungen und Neuerungen im MIG betreffen schwergewichtig folgende Punkte: In diversen Informationssystemen sollen neue Personendaten bearbeitet oder für neue Bearbeitungszwecke eingesetzt werden. Die vom Parlament beschlossene Zulässigkeit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer wird übernommen. Die vom Parlament beschlossenen Änderungen des Datenschutzgesetzes werden berücksichtigt. So wird insbesondere das sogenannte Profiling neu geregelt. Zur Digitalisierung und Verwaltung wird die Vernetzung der Informationssysteme verbessert und die elektronische Weitergabe von Daten an die berechtigten Datennutzerinnen und -nutzer erleichtert. Technische Zugriffsbeschränkungen stellen dabei sicher, dass keine unberechtigten Datenzugriffe erfolgen. Die Bekanntgabe von Personendaten an externe Leistungserbringerinnen und -erbringer im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik wird klar geregelt.

Die Organe, die für die Informationssysteme verantwortlich sind, werden auch neu geregelt. Im Gesetz wird bei einigen Informationssystemen neu nur noch die Gruppe Verteidigung als Betreiberin genannt. Die jeweils verantwortlichen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung können sodann vom Bundesrat auf Verordnungsstufe definiert werden.

Einige bestehende Informationssysteme sollen zusammengelegt werden. So sollen das Informationssystem Rekrutierung (ITR) und die Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) der Armee in das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (Pisa) integriert werden. Die dabei zu verschiebenden Bestimmungen bleiben inhaltlich unverändert, d. h., durch diese Verschiebung werden keine neuen Daten erhoben oder neue Bearbeitungszwecke geschaffen. Die Dauer der Datenaufbewahrung wird in einigen Informationssystemen neu geregelt. Schliesslich werden die gesetzlichen Grundlagen für die neuen Informationssysteme geschaffen.

Ich mache nun einige Erläuterungen zum bisherigen Gesetzgebungsprozess: Der Vorentwurf wurde in der Vernehmlassung gut aufgenommen; er erfuhr breite Zustimmung. Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates nahm die Vorlage ohne inhaltliche Änderungen an. Einzige, bloss formelle Änderung gegenüber der Botschaft des Bundesrates war, auf Hinweis des VBS, der Verzicht auf den Ersatz eines Ausdruckes im Zusammenhang mit der AHV-Nummer. Diese Begriffserklärung wurde bereits in der Revision des AHV-Gesetzes beschlossen und ist vorliegend nicht mehr nötig. Der Ständerat beschloss einstimmig die Annahme der Vorlage in der Fassung gemäss Beschluss seiner vorberatenden Sicherheitspolitischen Kommission. Ihre Sicherheitspolitische Kommission nahm die vom Ständerat beschlossene Fassung der Vorlage ebenfalls ohne Änderungen an.

Jetzt noch kurz zum weiteren Vorgehen: Die revidierten Bestimmungen sollen am 1. Februar 2023 in Kraft treten. Bis dahin werden wir die notwendigen Anpassungen der Ausführungsbestimmungen auf Stufe Verordnung erarbeiten.

Entsprechend bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.