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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-13

Wortprotokoll

Visumsbefreite Schutzsuchende, z. B. ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass, können in die Schweiz einreisen und hier selbstständig ein Gesuch für den Schutzstatus stellen. Familienangehörige, die die Voraussetzungen für den Schutzstatus S auch individuell erfüllen, können diesen daher selbstständig erhalten und sind nicht auf die Bestimmungen zum Familiennachzug angewiesen. Falls die Voraussetzungen der selbstständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen.

Bei Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Schutzstatus S wird dem erweiterten Familienkreis nur dann gewährt, wenn die betroffenen Personen gemeinsam in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuchen. Zum erweiterten Familienkreis gehören enge Verwandte, die bereits zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise von der schutzsuchenden Person unterstützt wurden.

Der Schutzstatus S wird nur für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, gewährt. Daraus folgt, dass nach Beendigung dieser Gefährdung der Schutzstatus aufgehoben wird. Nach einer Aufhebung ist auch der Familiennachzug nicht mehr möglich.

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