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Wicki Franz · Ständerat · 2002-12-11

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Zum Artikel 2 "Allgemeiner Geltungsbereich": In Absatz 1 geht es um eine Klarstellung hinsichtlich des allgemeinen Geltungsbereichs des Gesetzes. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) findet grundsätzlich auf landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Anwendung, die [PAGE 1263] ausserhalb einer Bauzone, d. h. in einer Nichtbauzone liegen. In Buchstabe a wird nun direkt ein Hinweis auf Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes gemacht, und damit wird klargestellt, dass bezüglich des Begriffs Bauzone einzig die bundesrechtliche Begriffsumschreibung massgebend ist.

Als Nichtbauzonen, in denen das BGBB Anwendung findet, gelten auch Gebiete der Landwirtschaftszone, welche nach Artikel 16a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes in einem kantonalen Planungsverfahren für die Erstellung von Bauten und Anlagen ausgeschieden wurden, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, so die Intensivtierhaltung und die Hors-sol-Kulturen. In den Schutzzonen und so genannten Reservebauzonen findet das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Anwendung, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, daher die Bestimmung von Buchstabe b.

Zu Absatz 3: Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Neu gelten in Übereinstimmung mit dem LPG nun auch im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht einzelne Rebbau-Grundstücke von weniger als 15 Aren - heute sind es 10 Aren - als so genannt kleine Grundstücke. Diese kleinen Grundstücke unterstehen dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht.

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