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AB 304247

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-06-16

Wortprotokoll

Dieses Postulat greift eigentlich ebenfalls in die Vertragsfreiheit von Parteien ein. Die Vertragsparteien, sowohl Versicherer als auch Versicherte, definieren, was sie versichern möchten, und schliessen einen [PAGE 1286] entsprechenden Vertrag ab. Mit einer solchen Schliessung von gesetzlichen Lücken greifen wir grundsätzlich in die Vertragsfreiheit von Einzelversicherten ein.

Das Problem ist aber auch hier wieder die Definition. Was ist eine Pandemie? Ist sie regional, ist sie national, ist sie gar global? Stellen Sie sich vor: Eine globale Epidemie, eine Pandemie, kann natürlich, wenn sie obligatorisch zu versichern ist, auch zur existenziellen Gefährdung von Versicherungsgesellschaften führen, wenn das alles dann automatisch abgegolten werden muss.

Wir sind der Meinung, die Vergangenheit hat gezeigt, dass es im Einzelfall möglich ist, diese Risiken zu versichern. Sie sind zu bestimmen. Aufgrund des zu erwartenden Risikos soll der Versicherungsnehmer in der Lage sein, diese Beurteilung vorzunehmen: Was versichere ich? Wie weit versichere ich, in welchem Umfang versichere ich das? Und der Versicherer hat zu definieren, zu welchen Leistungen er dann bereit ist. Hier besteht durchaus Klärungsbedarf, das haben wir gesehen. Es gibt hierzu aber auch entsprechende Bundesgerichtsurteile, die eigentlich die Praxis des Bundesrates stützen.

Zusammengefasst sind wir der Meinung, dass es zwar Klärungs- und Verbesserungsbedarf gibt. Dieser besteht aber zwischen Versicherer und Versichertem; die sollen das bei Vertragsabschluss entsprechend definieren, damit diese Klarheit auch geschaffen wird. Es hat dann jeder zu bestimmen, was er versichern will und was nicht. Das kann dann aber durchaus auch heissen, dass der Staat in gewissen Fällen nicht so grosszügig sein wird oder sein muss, wenn eine Unternehmung oder wer auch immer es unterlassen hat, ihre Risiken entsprechend zu versichern.

Hier kann man sich also durchaus vorstellen, dass dann die Unterscheidungen etwas präziser sein könnten als in der Vergangenheit. Aber auch hier gilt: Etwas definitiv zu beschliessen, zu definieren, das eigentlich das private Recht betrifft, das unterschiedliche Anforderungen hat, erachten wir nicht als sinnvoll.

Wir bitten Sie, das Postulat nicht anzunehmen.

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