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AB 304281

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-06-16

Wortprotokoll

Vielleicht könnte man vorab sagen: Es ist kein Problem zu machen, wo kein Problem besteht.

Der Bundesrat hat seit 2008 in verschiedenen Fällen grundsätzlich zu diesem Problem Stellung genommen. Festzuhalten ist, dass der Bund und auch die bundeseigenen Betriebe die Religionsfreiheit der Mitarbeitenden respektieren. Das ist auch der Grundsatz unserer Verfassung. Funktionsbezogen können aber Einschränkungen des Tragens von religiösen Zugehörigkeitszeichen möglich sein. Je nach Funktion können also entsprechende Auflagen gemacht werden; das gilt insbesondere für Repräsentanten des Bundes, die den Bund gegen aussen vertreten, eben beispielsweise an einem Schalter oder in Bereichen, wo Uniformen getragen werden. Da sind solche Auflagen möglich. Der Bundesrat steht auch dem Tragen von Burkas am Arbeitsplatz ablehnend gegenüber. Mit "Burka" ist gemeint: Nur die Augen sind frei und der Rest des Gesichtes ist verhüllt. Das ist im täglichen Umgang für alle Mitarbeiter erschwerend. Das lehnen wir ab. Das ist eigentlich die gelebte Praxis bei uns.

In Bezug auf die getragenen oder an Bauten angebrachten religiösen Zeichen haben wir schon 2013 entsprechend Stellung genommen. Wir haben dort festgestellt, und das hat sich bestätigt, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Man könnte zusammenfassend wahrscheinlich sagen, dass hier gesunder Menschenverstand angebracht ist. Ein effektives Problem besteht aus unserer Sicht nicht. Wenn ein solches auftaucht, kann man das individuell nach diesen Grundsätzen lösen. Grundsätzlich gilt die Religionsfreiheit. Einschränkungen sind dort möglich und werden auch gemacht, wo Leute die Eidgenossenschaft gegen aussen vertreten oder es in der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern Probleme gibt. Dann lösen wir das individuell. Damit besteht hier aus unserer Sicht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

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