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Stark Jakob · Ständerat · 2022-06-16

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-16

Wortprotokoll

In Artikel 27a geht es darum, dass die Kantone bei den einschränkenden Bestimmungen bzw. bei den Ausnahmebestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone weiter gehen können. Diese einschränkenden Bestimmungen, die für die Kantone gelten, sind jetzt ein Stück weit obsolet geworden. Sie haben gesehen, dass die Ausnahmen für Bauten und Anlagen im RPG gemäss Artikel 24quater neu nur noch in den Kantonen gültig sind, wenn diese das auf dem Gesetzgebungsweg so beschliessen. Das heisst, diese Ausnahmen fallen hier weg. Das haben wir bei Artikel 24quater beschlossen. Ich habe das nicht ausgeführt; das ist ja in der Botschaft enthalten.

Jetzt geht es um die Frage: Welche Bestimmungen des RPG sollen wir hier nennen? Gemäss welchen Bestimmungen bezüglich Bauten ausserhalb der Bauzone sollen die Kantone weitergehende Beschränkungen beschliessen können? Hier gibt es jetzt drei Positionen:

Die Minderheit I will die Einschränkungsmöglichkeiten der Kantone nur für die neuen Artikel 24bis, dieser betrifft Mobilfunkanlagen, und 24ter, welcher Bauten und Anlagen für thermische Netze betrifft, zulassen. Nach der Minderheit[NB]I könnten die Kantone hier weitere Einschränkungen beschliessen.

Die Minderheit II möchte viel weiter gehen: Sie möchte den Kantonen die Möglichkeit geben, weitergehende Einschränkungen bei den Artikeln 16a, 16abis, 24, 24bis und 24ter zu beschliessen. Bei Artikel 16a geht es um zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Bei Artikel 16abis geht es um Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden. Bei Artikel 24 geht es generell um Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Zusätzlich sind auch die Artikel 24bis und 24ter inbegriffen.

Man kann schliesslich sagen, dass die Mehrheit jetzt einen Mittelweg zwischen der Minderheit I (Fässler Daniel) und der Minderheit II (Schmid Martin) vorsieht. Sie beschränkt die Einschränkungsmöglichkeiten auf die Ausnahmebewilligungen, stuft hingegen im Bereich der zonenkonformen Bauten und Anlagen kantonale Einschränkungen als nicht zielführend bzw. zum Teil als wettbewerbsverzerrend ein.