Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-12-12
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-12
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Vorstössen 02.3459, 02.3460, 02.3461, 02.3462, 02.3463, 02.3467, 02.3468, 02.3469, 02.3470, 02.3471, 02.3472, 02.3474 und 02.3475.
Vorhin ist das Wort "Swissair-Geschichte" gefallen. Es ist noch nicht alles, was im Nachgang der Swissair passiert ist, bereits Geschichte. Wir danken dem Bundesrat, dass er bereit ist, auch dieses Paket der Vorstösse der Geschäftsprüfungskommission entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Wir begrüssen es, dass das UVEK, gestützt auf die Empfehlungen der GPK, plant, zur Verstärkung der Sicherheitsaufsicht die Einführung eines regelmässigen Audits des Bazl, aber auch anderer UVEK-Ämter, die sich mit der Sicherheitsaufsicht befassen, einzuführen. Wir nehmen auch mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die Verstärkung der Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fluggesellschaften Gegenstand einer Grundsatzdiskussion im Bundesrat sein wird.
Die GPK ist der Meinung, dass die Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das Bazl zu erweitern und zu verstärken ist, wie wir dies in unserem Bericht festgehalten haben.
Wir haben auch zur Kenntnis genommen, dass gegenwärtig eine holländische Firma die Wirksamkeit und Effizienz der heutigen Struktur für die Luftsicherheit einer umfassenden Überprüfung unterzieht. Dabei geht es um folgende Fragen: Es geht um die Zuweisung der entsprechenden Aufgaben und Mittel. Es geht um die Organisation. Es geht um die Sicherstellung der Fachkompetenz. Es geht um die Kooperation unter den verschiedenen Akteuren. Ebenso soll ein Vergleich mit dem Ausland erfolgen.
Untersucht werden vor allem die Wahrnehmung der sicherheitsrelevanten Aufsicht des Bazl über die konzessionierten Airlines, die Betreiber der beiden Flughäfen Zürich und Genf und die mit der Flugsicherung beauftragte Firma Skyguide. Die Wahrnehmung der für die Sicherheit der Luftfahrt relevanten Funktionen des UVEK - es geht um die Aufsicht über das Bazl, um das Verhältnis zu Skyguide, um das Verhältnis zum Büro für Flugunfalluntersuchungen - bildeten nicht zuletzt auch den Gegenstand unserer Vorstösse. In diese Untersuchung ist aber auch die Frage der Untersuchung von Flugunfällen durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen einbezogen. Der Schlussbericht dieser Untersuchung wird im Frühling 2003 vorliegen. Die GPK wird hier am Ball bleiben und sich auch mit diesem Schlussbericht befassen.
Zu einem weiteren Bereich: Unsere Motion fordert einen Verweis im Luftfahrtgesetz auf das EG-Recht. Der Bundesrat möchte diesen Vorstoss lediglich als Postulat entgegennehmen. Wir können die Begründung des Bundesrates nachvollziehen, vor allem weil wir uns vorab auf die EG-Verordnung 2470/92 konzentriert haben. Der Bundesrat hat in der Beantwortung zu diesem Vorstoss erklärt, dass er eine rechtstechnische Lösung prüft, um unserem Anliegen gerecht zu werden. Wir sind deshalb mit der Umwandlung einverstanden.
Trotzdem erlaube ich mir dazu eine ergänzende Bemerkung: Die Übernahme des EG-Luftrechtes im Rahmen des sektoriellen Luftverkehrsabkommens führt zu zahlreichen materiellen Änderungen. Nur wenige wissen, wie und wo das bestehende, allenfalls widersprechende schweizerische Recht angepasst oder präzisiert werden soll. Rechtlich gesehen trifft es zu, dass die im Anhang zum sektoriellen Luftverkehrsabkommen genannten Verordnungen so genannte Self-executing-Bestimmungen sind und damit direkt anwendbar geworden sind. Es besteht aber in diesem Zusammenhang heute das Problem, dass der Rechtsuchende - ausser ein paar wenigen Eingeweihten - nicht realisiert oder noch nicht realisiert hat, wann und wo übergeordnetes EG-Recht einen Sachverhalt regelt. Im Bereich der Haftung ist dies ebenso evident wie bei der Erteilung von Betriebsgenehmigungen oder bei der Anwendung der EG-Verordnung 2408/92 über den Streckenzugang. Selbst die grossen Luftfahrtversicherer der Schweiz haben anscheinend nicht oder erst später realisiert, dass für jedes Heilkopterunternehmen, das gewerbsmässige Flüge durchführt, seit dem 1. Juni 2002 die unlimitierte Haftung gestützt auf die Verordnung 2027/97 gilt. Als weiteres Beispiel kann erwähnt werden, dass das Bazl anscheinend auch für Strecken im EU-Raum, also für Strecken von und nach Flughäfen der Gemeinschaft nach wie vor Streckenkonzessionen erteilt, obwohl das in der EG-Verordnung 2408/92 so nicht vorgesehen ist.
Diese Beispiele zeigen nur, dass man das Problem der Übernahme des EG-Luftrechtes rechtstechnisch nun sauber lösen muss. Die im Expertengutachten als mangelhaft festgestellte Übernahme der Verordnung 2470/92 ist in diesem Sinn, wie erwähnt, Teil eines grösseren Problems.
Gestern wurde noch der Antrag Forster eingereicht und ausgeteilt. Dieser Antrag betrifft die Motion GPK-SR 02.3470, "Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle" vom 19. September 2002. Hier muss ich deshalb noch etwas ausholen. Unser Vorstoss ist sehr allgemein formuliert. Er lässt für die konkrete Ausgestaltung eine sehr grosse Flexibilität. Wir als Parlament können den Rahmen dieser Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wesentlich mit definieren. Es stellt sich nun die Frage, ob überhaupt Handlungsbedarf gegeben ist. Die GPK meint ganz klar Ja. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) fand in der Grundausrichtung Zustimmung. Mit dem Gesetz soll die Qualität der Rechnungslegung verbessert werden. Die getreue Darstellung der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage soll ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit sein und zum guten Funktionieren der Wirtschaft beitragen. Carl Helbling, ein Kenner dieser Materie, hat sich in der "NZZ" vom 16. November 1999 eingehend mit den verschiedenen Aspekten des Vorentwurfes befasst. Aus seiner entsprechenden Würdigung möchte ich insbesondere folgende Stelle zitieren: "Es ist eher der generelle Gedanke richtungsweisend, die Qualität der Rechnungslegung zum Schutz der Aktionäre, die nicht dem Management angehören, und der Gläubiger zu verbessern. Ein Vorteil des RRG sind die klaren, auf die internationale Praxis sich stützenden Bewertungsregeln. Neu ist die konsequente Bewertung zu Marktwerten, überall dort, wo es solche gibt."
Seit 1999 gingen in dieser Sache wieder drei bedeutsame Jahre mit schmerzlichen Erfahrungen ins Land. Was die SAir Group anbelangt, haben wir uns auf den Seiten 69 und 70 des Berichtes dazu geäussert. Zusätzlich möchte ich einige Punkte erwähnen, die der Sachwalter anlässlich der ersten Gläubigerversammlung der SAir Group dargelegt hat. Dabei hat er unter anderem ausgeführt, dass es besonders schwer wiege, dass zu 100 Prozent kontrollierte Gesellschaften nicht voll konsolidiert und die Aufnahme von Darlehen bei Banken gegen die Hinterlegung eigener Aktien verheimlicht oder dann in den Jahresrechnungen von 1999 und auch von 2000 falsch dargestellt worden seien. Anhand des Kaufs der Beteiligung an der Air Littoral hat der [PAGE 1294] Sachwalter illustriert, wie man der Konsolidierung einer beherrschten Gesellschaft bei der SAir Group ausgewichen ist. Hier können wir auch weitere Beispiele von anderen Firmen ohne Probleme anfügen.
Wenn wir nun nur in diesem Jahr die Berichterstattung auch renommierter Zeitungen betrachten, taucht immer wieder das gleiche Wort auf, nämlich das Wort von der kreativen Buchführung. Ich möchte einige Beispiel erwähnen. In der "NZZ" vom 19. September 2002 zur Rentenanstalt wurde unter dem Zwischentitel "Kreative Buchführung" erwähnt: "Die Tatsache, dass im vergangenen Jahr ein de facto gar nicht erarbeiteter Halbjahresgewinn ausgewiesen worden ist, bezeichnete Leuenberger" - das sind nicht unsere beiden Leuenberger - "als 'bedauerlichen Buchungsfehler'. Durch eine Fehlinterpretation sei 2001 eine Bewertungskorrektur auf Aktien von plus 316 Millionen Franken in der Erfolgsrechnung statt über die Bewertungsreserve, die als Eigenkapital-Komponente in die Bilanz gehört, erfasst worden." Weiter steht zur Swissair in einem Artikel mit dem Titel "Klare Indizien für krumme SAir Geschäfte" auch wieder der Zwischentitel "Kreative Buchführung noch legal".
Weiter können wir lesen: "Bilanzen werden hinterfragt. Kreative Buchführung, Bilanzbeschönigungen und zweifelhafte Abschreibungspraktiken sind in Misskredit geraten." Weiter können wir lesen: "Durch kreative Buchführung verschleierte Ertragslage ausgewiesen, wachsende Verluste der Obligationäre ...." Diesen ganzen Problembereich hat die GPK in ihrem Bericht behandelt und schreibt dazu: "Spielräume, die einen Zweckoptimismus oder gar eine kreative Buchhaltung legalisieren, darf es nicht geben. Dies führt dazu, dass Aktionäre und Revisionsunternehmen einen Sanierungsbedarf schwerer erkennen, geschweige denn gegenüber dem Unternehmen nachweisen können. Die Forderung, dass die Rechnungslegung bezüglich der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens aussagekräftig sein muss, erscheint der GPK-SR als Selbstverständlichkeit, die es mit allen Mitteln umzusetzen gilt."
Ich teile vielleicht in einem Punkt die Auffassung, die Frau Forster mit ihrem Antrag vertritt. Unser Vorstoss ist offen formuliert. Das war eigentlich der Grund dafür, dass der Bundesrat bereit war, diesen Vorstoss, im Gegensatz zu anderen Vorstössen im Nationalrat, entgegenzunehmen. Die Vorstösse im Nationalrat haben den Bundesrat bereits auf einen bestimmten Weg gewiesen. Auch wir in der GPK wollen keine überschiessende Gesetzgebung. Das möchte ich hier deutlich unterstreichen. Alles muss KMU-tauglich sein; auch diesen Punkt möchte ich ausdrücklich unterstreichen. Ich bin mir dieses Punktes voll bewusst, aber Helbling spricht bei seiner Beurteilung der verschiedenen Vernehmlassungen von einer Kosten einsparenden Vereinfachung für die KMU-Betriebe, gestützt auf diesen Vorentwurf. Oder er schreibt zu den KMU - dies ist noch interessant, es handelt sich um einen anderen Aspekt -: "Die verbesserte Transparenz, welche das RRG bringt, wird den KMU bei der Kreditbeschaffung nützlich sein. Das Rating verschiedener KMU ist aus der Sicht von Banken oft deshalb ungünstig, weil die Transparenz fehlt. Das RRG hilft, Kredite leichter und günstiger erhältlich zu machen. Die verbesserte Qualität der Rechnungslegung dient aber vor allem der Unternehmensführung bei ihren Entscheiden."
Ich glaube, dies ist auch ein wichtiger Aspekt der Transparenz für die KMU; das ist mir ein grosses Anliegen. Ich habe in meiner beruflichen Tätigkeit erheblich Einblick in die Verhältnisse der KMU. Ich möchte einfach daran erinnern: Vergessen wir nicht so schnell alle Voten, die im vergangenen Jahr zur Frage der Rechnungslegung in diesem Haus gehalten wurden. Ich erinnere Sie auch an das Postulat Wicki 02.3045, "Rechtliche Analyse als Folge des Swissair-Debakels". In der Rechnungslegung haben wir ganz unterschiedliche Interessen wahrzunehmen. Es sind die Interessen der Aktionäre, es sind immer mehr auch die Interessen der Obligationäre, es sind die Interessen der Gläubiger. Diese Interessen sind ernster zu nehmen. Hier haben wir im vergangenen Jahr erhebliche Schäden verursacht. Das Vertrauen der Anleger - das ist Ihnen allen bekannt - wurde erheblich erschüttert. Es gibt aber auch die Interessen des Managements und des Verwaltungsrates. Verlässliche Grundlagen sind für das Management und den Verwaltungsrat die wichtigsten Entscheidungsgrundlagen.
Ein grosses Anliegen ist für mich: Es wurde viel über Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gesprochen, und diese Funktion wurde - und das schmerzt mich eigentlich sehr - fast als Schimpfwort benutzt. Für mich ist es wichtig, dass Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte jene Grundlagen erhalten, die es ihnen erlauben, ihre verantwortungsvollen Aufgaben gemäss dem neuen Aktienrecht auch wirksam wahrzunehmen.
Ich meine, dass Handlungsbedarf gegeben ist. Unsere Motion ist, wie bereits gesagt, offen formuliert und bietet uns als Gesetzgeber die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten. In unserem Bericht haben wir nur ein Beispiel erwähnt, wo es einen Reformbedarf im Bereich der Revisionsgesellschaften gibt. Reformbedarf herrscht nach unserer Ansicht im Bereich der Revisionstätigkeit. Insbesondere müssen wir eigentlich die Frage eines Zulassungssystems für externe Revisionsstellen prüfen. Diese Frage ist übrigens auch kaum umstritten.
Abschliessend ersuche ich Sie, die verschiedenen Vorstösse an den Bundesrat zu überweisen. In Zusammenhang mit dem per Ende April 2003 eingeforderten Statusbericht über den Stand der Umsetzung der eingeleiteten Massnahmen werden wir im Rahmen des nächsten Geschäftsberichtes eine erste Zwischenbilanz ziehen.