Engler Stefan · Ständerat · 2022-09-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-12
Wortprotokoll
Ich werde mich, nachdem Kollege Zopfi die wesentlichen Argumente hier vorgetragen hat, kurzhalten können.
Zum Demokratieprinzip: Wer für die Verfassungsgerichtsbarkeit ist, ist nicht gegen die Demokratie; er ist, das hatte der junge Fässler auch so gesehen, für die Demokratie. Denn die Verfassungsgerichtsbarkeit schützt die Verfassung und damit den Souverän und auch die Kantone vor dem einfachen Volksmehr. Vornehmste Aufgabe des Staates muss doch der Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger sein. Darin liegt der Kern des Rechtsstaates. Das System der rechtsstaatlichen Demokratie besteht nicht nur aus dem Mehrheitsprinzip, es besteht im Wesentlichen auch aus dem individuellen Freiheitsschutz. Wenn wir uns nicht mehr an die Verfassung gebunden fühlen, dann fühlen wir uns auch nicht mehr an die direkte Demokratie gebunden.
Versetzen Sie sich in die Lage der Bürgerin und des Bürgers. Dürfen diese nicht zu Recht die Erwartung haben, in ihren verfassungsmässigen Rechten, das heisst in ihrer Freiheit, geschützt zu werden? Die Verfassung will schliesslich den Bürger vor dem Staat schützen, nicht die Institutionen, sprich den Parlamentarismus, vor den Bürgerinnen und Bürgern. Der Rechtsstaat bedarf der Rechtskontrolle. Viele von Ihnen waren vor Ihrer Zeit im Ständerat Regierungsrätinnen oder Regierungsräte und haben in dieser Funktion den Autonomiebereich der Kantone zu verteidigen versucht, allerdings mit stumpfen Waffen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gibt den Kantonen ein wirksames Instrument in die Hände, um den übergriffigen Bundesgesetzgeber in die Schranken zu weisen.
Schliesslich möchte ich noch Folgendes sagen: Verfassungswidrige Gesetze gibt es nicht nur in der Theorie. Die verfassungswidrige steuerliche Diskriminierung der Zweiverdiener-Ehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren ist ein Beispiel dafür. Auf kantonaler Ebene konnte diese Diskriminierung nur deshalb beseitigt werden, weil die Verfassungsgerichtsbarkeit es zulässt, dass kantonale Gesetze überprüft werden. Auch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen kommt immer wieder die Frage auf, ob der Gesetzgeber sich da wirklich an die Verfassung gehalten hat.
Noch ein Wort zum Richterstaat-Argument: Ich halte das für eine unbegründete Angstmacherei. Das zeigt die Erfahrung mit der Überprüfung kantonaler Gesetze. Die Rechtskontrolle als Hauptsicherung der Rechtsstaatlichkeit bezweckt keine rechtspolitischen Weichenstellungen, nur Gerechtigkeit im Einzelfall.
Durch die Einschränkung auf die konkrete Normenkontrolle würde der Einfluss nicht so gross. Der Gesetzgeber könnte auch nicht zurückgepfiffen werden, wenn ein richterliches Verdikt die Anwendung eines Gesetzes nur im besagten Einzelfall verbietet.
Ich bitte Sie also somit auch, diesen Motionen zuzustimmen, und räume in Anlehnung an den jüngeren und den älteren Fässler gerne ein, dass der jüngere Engler die Sache vor zehn Jahren noch anders gewichtet hat. Der ältere Engler beurteilt sie aber reifer.