Stöckli Hans · Ständerat · 2022-09-12
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-12
Wortprotokoll
Es ist tatsächlich nicht das erste Mal, dass ich im Bundesparlament - im Nationalrat oder im Ständerat - über das Thema der Verfassungsgerichtsbarkeit sprechen kann. Aber ich denke, es ist das letzte Mal. Deshalb habe ich auch noch das Wort beansprucht.
Es gibt eigentlich drei Hauptgründe, weshalb ich nach wie vor für die Verfassungsgerichtsbarkeit bin. Ich werde dann sagen, wo ich mich entwickelt habe.
1.[NB]Mit der Ratifizierung der EMRK hat sich die Rechtslage in der Schweiz erheblich verändert. Heute muss bei einem grossen Teil der Fälle, die ans Bundesgericht gelangen - ein Bundesrichter hat einmal gesagt, bei einem Drittel -, diesem Aspekt Rechnung getragen werden, indem das Bundesgericht von sich aus vorfrageweise prüft, ob ein Bundesgesetz allenfalls die Grundrechte gemäss EMRK verletzt. Diese Kontrolle macht das Bundesgericht, um zu verhindern, dass die Schweiz in einem späteren Verfahren in Strassburg gerügt wird und, gestützt auf Artikel 122 des Bundesgerichtsgesetzes, den notabene der damalige Bundesrat Blocher dem Parlament vorgelegt hatte, gezwungen ist, die entsprechende Norm im Bundesrecht zu revidieren.
Die Entscheide aus Strassburg können zur Folge haben, dass wir Bundesrecht revidieren müssen, wenn es der EMRK widerspricht. Das gilt aber, wie schon ausgeführt wurde, nicht für alle Rechte. Erwähnt wurden die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie, das Recht auf Gleichbehandlung und das Willkürverbot. Das führt dazu, dass wir mit dieser Praxis zwei unterschiedliche Klassen von Grundrechten haben: solche, bei denen das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit prüft, und solche, bei denen das Bundesgericht gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung die Verfassungsmässigkeit nicht prüfen bzw. keine Sanktionen aussprechen kann. Ich denke, das ist vom Gesetzgeber und vom Verfassunggeber nicht gewollt.
2.[NB]Dieser Grund gehört zum gleichen Kapitel. Die Motionäre haben auch die Frage des Föderalismus in den Fokus gestellt. Auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, die ebenfalls in der Verfassung steht, kann nicht überprüft werden. Der junge Stöckli schrieb zusammen mit seinem Kollegen Grüninger in der "NZZ": "Trotz dem gut funktionierenden System spricht in der Schweiz insbesondere der Föderalismus für einen Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit. Der Schutz der bundesverfassungsrechtlich normierten Kompetenzaufteilung ist lückenhaft. Während Revisionen der Bundesverfassung ein Ständemehr voraussetzen, reicht für die Bestätigung von Bundesgesetzen an der Urne ein reines Volksmehr. Demzufolge ist es denkbar, dass in einer Referendumsabstimmung mittels eines reinen Volksmehrs ein Bundesgesetz bestätigt wird, das auch von den Ständen angenommenes Bundesverfassungsrecht verletzt." Das heisst, wir haben ein Problem mit dem föderalistischen System in unserem Land. Diese beiden Motionen können da einen Beitrag leisten.
3.[NB]Ein Argument, das auch schon erwähnt wurde, ist die präventive Folge für unsere Gesetzgebungsarbeit. Auch ich teile die Meinung von Kollege Jositsch, dass die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative keine Sternstunde des Parlamentes war. Jetzt ist beispielsweise die Initiative "Kinder ohne Tabak" in der Umsetzung. Wer garantiert mir, dass das Parlament die Initiative so umsetzt, wie es der Initiativtext verlangt? Mit einem gewissen Korrektiv, einer präventiven Kontrolle, wird sich das Parlament bewusst sein, dass bei der Gesetzgebung eben auch die Verfassung einzuhalten ist.
Ich teile die Meinung von Herrn Caroni: Wir müssen nicht eine abstrakte Normenkontrolle einführen. Das war schon vor zehn Jahren meine Ansicht. Aber ich habe mich entwickelt: Ich war damals noch für eine diffuse Rechtskontrolle. Inzwischen denke ich, die konzentrierte Rechtskontrolle ist die richtige, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Kompetenzen des Bundesgerichtes diesbezüglich viele Ressourcen vorhanden sind. Ich war ja auch Richter - vor dreissig Jahren. Ich habe mir vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn ich als Einzelrichter von Biel plötzlich entschieden hätte: Dieses Gesetz verstösst gegen die Verfassung, ich wende es nicht an. Ich denke, das diffuse System hätte das verlangt. Wenn ein Einzelrichter die Meinung gehabt hätte, ein Gesetz sei verfassungswidrig, dann hätte er das von sich aus gemacht.
Ich denke, das ist in unserem System nicht angebracht. Deshalb brauchen wir eine klare Konzentration auf das Bundesgericht. Um wieder den Einzelrichter von Biel anzuführen: Wenn dieser damals das Gefühl gehabt hätte, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig sei, dann hätte er allenfalls in einem Vorlageverfahren an die Oberinstanz oder an das Bundesgericht gelangen können, um diese Frage vorfrageweise zu entscheiden. Wenn wir jetzt die konzentrierte Rechtskontrolle einführen würden, wäre aber, gestützt auf die Verfassungsgerichtsbarkeit, auf diesen bescheidenen Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, sicher nicht jedes Gericht in unserem Land verpflichtet, dies zu tun.
Wie Sie hören, habe ich mich in meiner Überzeugung für die Verfassungsgerichtsbarkeit nur sehr wenig entwickelt, lediglich von der diffusen zur konzentrierten Rechtskontrolle.
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Motionen unterstützen.