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Caroni Andrea · Ständerat · 2022-09-12

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-12

Wortprotokoll

Nach der Offenlegung der Jugendsünden von Fässler dem Jüngeren und Engler dem Jüngeren teile ich Ihnen gerne mit, dass Caroni der Jüngere, der vor zehn Jahren ebenfalls in diesem Haus über dieses Thema befinden durfte, deckungsgleich mit Caroni dem noch etwas Jungen ist. Warum?

Erstens ist Artikel 190 der Bundesverfassung eine Anomalie. Wenn man sagt, verfassungswidrige Gesetze seien anzuwenden, liegt der Sonderfall, die begründungspflichtige Anomalie, vor. Was die Motionäre fordern, wäre eigentlich der Normalzustand.

Der zweite Punkt, wir haben es schon gehört, ist folgender: Die Schweiz hat eine Verfassungsgerichtsbarkeit. Es geht [PAGE 657] nicht mehr um das Dafür und Dawider, sondern um eine Ausdehnung. Sie wird gegenüber Bundesratsverordnungen, kantonalen Gesetzen und vor allem Bundesgesetzen angewandt - allerdings nur dort, wo uns das Völkerrecht dazu zwingt. Für einen souveränen Rechtsstaat ist es eine etwas seltsame Grundhaltung, zu sagen, dass wir die Verfassungsgerichtsbarkeit anwenden, aber nur dort, wo wir die Pistole des EGMR an der Brust haben. Ein konsequenter, ein selbstbewusster Schutz der Verfassung würde dafür sprechen, das für alle Grundrechte und anderen Verfassungsgrundsätze zu tun.

Das wäre nicht nur ein Gewinn für die Grundrechte, sondern - das hat Engler der Ältere ausgeführt - auch ein Gewinn für den Föderalismus. Im Jahr 2014 habe ich, von der KdK inspiriert, eine entsprechende Motion eingereicht. Die KdK wünschte sich die Möglichkeit, das Bundesgericht anzurufen, wenn das Parlament überbordet und in die kantonalen Gärten "trampt". Ich habe die Motion lanciert, aber damals war ich als Caroni der Mitteljunge im Nationalrat. Dort war das Sensorium für die kantonalen Wünsche etwas weniger ausgeprägt. Heute ist das Anliegen zum Glück hier im Ständerat wieder auf dem Tisch.

Eine Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit wäre ein Gewinn für Rechtsstaat und Föderalismus, ohne ein Nachteil für den demokratischen Prozess zu sein. Es wurde ja eingewandt, dass demokratisch erlassene Gesetze im Falle einer Ausweitung vor richterlichem Übergriff geschützt werden müssten. In den USA, Herr Minder, sähe ich das anders; in der Schweizer Justiztradition jedoch hätten unsere Richter und Richterinnen die nötige Zurückhaltung. Sie stehen nicht im Verdacht, allzu übergriffig zu sein.

Wir müssen uns auch kurz die Ausgestaltung anschauen. Herr Engler hat zwar gesagt, das wäre für später. Für die Entscheidung war es mir aber wichtig, zu überlegen, wie die Ausgestaltung aussähe. Drei Punkte wären für mich wichtig, sie würden einem auch etwas die Angst vor diesem Wechsel nehmen:

1.[NB]Ich glaube, es müsste eine konkrete Normenkontrolle sein. Es sollte nicht so sein, dass wir ein Gesetz erlassen und am nächsten Tag jemand das ganze Gesetz anficht, es "challenget", denn dann hätten wir eine abstrakte Normenkontrolle wie in Frankreich. Vielmehr müsste sich ein Einzelfall ergeben, bei dem man merkt, dass es da eine Reibungsfläche gibt, und da würde das Bundesgericht konkret eingreifen.

2.[NB]Stichwort Bundesgericht: Ich glaube, es müsste auch eine konzentrierte Kontrolle sein, also nicht so, dass das Bezirksgericht Bülach oder das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden oder irgendeine subalterne eidgenössische Verwaltungsinstanz entscheiden würde. Die Kontrolle müsste wahrscheinlich beim Bundesgericht konzentriert sein. Dann wären wir auf der höchsten Staatsebene.

3.[NB]Betreffend die Ausgestaltung innerhalb des Bundesgerichts wäre ich schon auch nicht zwingend der Meinung, dass drei Richter zwei andere überstimmen können sollen, und das war's dann. Ich stelle mir vor, dass man beim Bundesgericht wie auch anderswo ein Verfahren schafft, das eine hohe Legitimität gewährleistet. Heute gibt es eine Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz, die festhält, dass eine Abteilungskonferenz darüber entscheiden muss, wenn das Bundesgericht ein neues Präjudiz erlässt oder wenn es eine grundsätzliche Rechtsprechung ändern will. Ich stelle mir ein hochrangiges Organ innerhalb des Bundesgerichts vor.

Gestaltet man die Verfassungsgerichtsbarkeit so aus, dann ergibt sich - und das ist mein letzter Punkt - eigentlich ein Dialog zwischen den Gewalten. Dann muss man gar nicht darüber streiten, wer jetzt im Auslegen der Verfassung besser ist. Dann beginnt es mit dem Souverän, der die Verfassung erlässt; das Parlament konkretisiert sie zweitens, aber generell-abstrakt - Herr Zopfi hat es gesagt, wir regeln da noch nicht den Einzelfall -; das Gericht stellt drittens im Einzelfall fest, dass es ein Problem gibt, und versagt dem Gesetz auch nur im Einzelfall die Anwendung. Es hebt das Gesetz nicht auf; es pulverisiert unser schönes Gesetz nicht, aber es sagt: Bei dieser Konstellation, bei diesem Fall gibt es ein Verfassungsproblem. Dann kommt das Entscheidende. Es ist, wie Herr Minder gesagt hat, anders als in den USA. Als vierter und letzter Schritt kommt wieder der Gesetzgeber, der das Gesetz korrigiert, oder der Souverän, der das Gericht übersteuert. Das geht in den USA nicht; mit dem dortigen System würde ich die Verfassungsgerichtsbarkeit auch nicht wollen. Aber bei uns hätte der Souverän auch dann das letzte Wort.

Um diese Abfolge des Dialogs zwischen den Gewalten zu gewährleisten, bitte ich Sie, diese Motionen anzunehmen.