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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2022-09-13

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-13

Wortprotokoll

Am 27. Juni dieses Jahres hat die KVF-N das Strassenverkehrsgesetz in der Differenzbereinigung noch einmal behandelt. Dabei stellte sie Rückkommensanträge zu Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis sowie zu Artikel 90 Absatz 3, inklusive einer Neuformulierung von Artikel 90 Absatz 3bis Buchstaben a und b. Ihre Kommission nahm diese Änderungen mit 22 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung grossmehrheitlich an. Die KVF-S hat dem Rückkommensantrag zugestimmt.

Um was geht es? Bei Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis geht es um den Führerausweisentzug. Das geltende Recht sieht bei schweren Verletzungen elementarer Verkehrsregeln mit einem hohen Risiko von Schwerverletzten und Toten eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor. Der Bundesrat hat sie auf mindestens zwölf Monate korrigiert. Der Nationalrat und der Ständerat haben es in der ersten Runde bei dieser Dauer belassen. Nun schlägt Ihnen Ihre Kommission eine Rückkehr zum geltenden Recht vor. Die Kommission macht jedoch eine Ausnahme: Unterschreitungen sollen nämlich möglich sein, sofern die Strafe auch nach Artikel 90 Absatz 3bis unterschritten wird; zu diesem Thema komme ich nachfolgend.

Artikel 90 Absatz 3bis wurde ebenfalls geändert. Der Bundesrat hat hier vorgeschlagen, dass die Freiheitsstrafe bis zu vier Jahre betragen soll. Das geltende Recht sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu vier Jahren vor. Nationalrat und Ständerat hatten in der ersten Beratungsrunde hier eine andere Lösung als das geltende Recht gefunden. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, zum geltenden Recht zurückzukehren, wobei - das sei erwähnt - Unterschreitungen möglich sein sollen, sofern ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 des Strafgesetzbuches vorliegt, also bei achtenswerten Gründen, oder diese Person nicht bezüglich Verkehrsdelikten im Strafregister registriert ist.

Der Wille Ihrer Kommission war klar: Wer achtenswerte Gründe hat - das betrifft die viel diskutierte Fahrt mit einer schwangeren Frau - oder bei einem erstmaligen Vergehen erwischt wird, soll privilegiert werden können, indem Gerichte und Behörden einen gewissen Ermessensspielraum haben.

Zwischenzeitlich hat die Kommission ein Schreiben der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) erhalten, welche gewisse Entscheide der Kommission kritisiert. Diese konnten in der Kommission nicht diskutiert werden. Für den Ständerat erwähne ich sie hier einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins. Die SSK sagt nämlich, der Hinweis auf Artikel 48 StGB sei unnötig. Sofern Strafmilderungsgründe vorliegen würden, könne das Gericht immer den Strafrahmen unterschreiten. Weiter sagt die SSK, dass die französische Version dieses neu formulierten Artikels mit "motifs respectables" viel offener formuliert sei, als es in Artikel 48 eigentlich der Fall sei. Korrekter sei wohl die Formulierung "motifs honorables". Hier ergibt sich ein gewisser Widerspruch. Gerade diese offene Formulierung war Teil der Diskussion. Es wird am Ständerat sein, die Frage in der nächsten Runde zu überprüfen.

Kritik wird ebenfalls bei Absatz 3bis Buchstabe b geäussert. Hier weist die SSK darauf hin, dass eine Privilegierung bereits möglich sei, wenn die betreffende Person eine weisse Weste bezüglich SVG-Delikten habe. Es sei eine Neuformulierung, etwas, was im bisherigen Gesetz so nicht gegeben sei. Bisher sei eine solche Privilegierung nur möglich, wenn die betreffende Person generell eine weisse Weste habe. Nur war es eben genau der Wille der Kommission, dass das Gericht quasi bei Ersttätern bei entsprechenden Umständen das nötige Ermessen an den Tag legen kann. Auch in diesem Punkt wird es nun also am Ständerat sein, die nötige Überprüfung zu machen.

Für die Mehrheit Ihrer Kommission war klar, dass man bei den härteren Strafen bleiben soll. Es soll ein Zwischending zwischen dem geltenden Recht und dem Entwurf des Bundesrates geben.

Ich komme noch kurz zur Minderheit. Die Minderheit hat die erste Lösung des Nationalrates und des Ständerates als zielführend erachtet, weil nicht die Minimalstrafe, sondern die Maximalstrafe abschreckend wirke und zudem mit der Abschaffung der Minimalstrafe Gerichten und Behörden der nötige Ermessensspielraum eingeräumt werde. Die Konsequenz sei, dass Gerichte zwar ein grösseres Ermessen hätten, aber mögliche Täterinnen und Täter gleichwohl hart angefasst werden könnten.

Zusammenfassend kann ich festhalten: Ihre Kommission ist in der Mehrheit der Meinung, dass an den härteren Regeln festgehalten werden soll. Gleichzeitig wollte die Kommission den nötigen Ermessensspielraum gewähren. Beides ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission gelungen. Es gibt aber im Zusammenhang mit dem Schreiben der SSK sicherlich noch rechtsetzungstechnische Fragen, die der Ständerat zu überprüfen hat.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und dem Ständerat die Möglichkeit zu geben, allfällige notwendige oder aus gesetzestechnischen Gründen angebrachte Anpassungen vorzunehmen.