Galli Remo · Nationalrat · 2003-03-03
Galli Remo · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-03
Wortprotokoll
Was sind Kulturgüter? Kulturgüter sind in ihrer Bedeutung einzigartige und unersetzlich fassbare Zeugnisse der Kultur und Geschichte und prägen als Identifikationsträger für Individuen wie für Gemeinschaften das Selbstverständnis und den Zusammenhalt einer Gesellschaft und einer Nation, auch in der Schweiz. Nun aber die Facts: Kulturobjekte aus geräumten Ostkirchen, Funde aus geplünderten archäologischen Grabstätten weltweit, fadenscheinig abgetauschte afrikanische Kultobjekte, geköpfte Buddhastatuen, Fossilien aus dem Tessin überschwemmten in den letzten Jahrzehnten zunehmend den westlichen Kunsthandel mit Umsätzen in Milliardenhöhe pro Land. Dabei entgingen insbesondere armen Ländern historische Erinnerungen, religiöse und kulturelle Kontexte sowie Identitätsorientierungen.
Deshalb reagierte die Weltgemeinschaft 1970 mit der Unesco-Konvention zum Schutze des kulturellen Erbes. Zur Erinnerung: Die bisher von 97 Staaten ratifizierte Konvention enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische Massnahmen zur Sicherung des eigenen kulturellen Erbes einerseits und zur Verhinderung des illegalen Kulturgütertransfers andererseits. Sie ist nicht rückwirkend und nicht direkt anwendbar und muss in Landesrecht umgesetzt werden, was wir gerade tun.
Vorweg eine Bemerkung an jene Kolleginnen und Kollegen, die in dem Sinne "bearbeitet" wurden, die Schweiz gehe mit diesem Gesetz zu weit: Das Kulturgütertransfergesetz ist ein moderater Kompromiss und strebt keinen Perfektionismus an. Es ist das Ergebnis einer guten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stimmen: auch zwischen mir, der Kommission, anderen und Herrn Fischer. Die Kunsthandelsländer USA, England, Frankreich oder Italien gingen in manchen Punkten weiter als die Schweiz, Italien zum Beispiel bei Zollkontrollen und der Überwachung des Kunsthandels. Frankreich setzt die schärfere Unidroit-Konvention um, und Italien erklärte das gesamte Land kurzerhand zum Schutzgebiet. England anerkennt keine Gutgläubigkeit.
Zum CVP-Vorstoss gegen Lücken im Schweizer Recht: 1992 reichte CVP-Nationalrätin Grossenbacher eine Motion zur Ratifikation der Konvention und zu einer Lex specialis ein. Warum das?
Die Schweiz mit 10 Prozent Welthandelsanteil hat eine bisher lückenhafte, weiche Regelung im Kulturgüterhandel und begünstigt deshalb Wege der Illegalität. Zum Beispiel fehlen heute in der Schweiz Bestimmungen für Kulturgüter, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; es fehlen die Anerkennung ausländischer Ausfuhrbestimmungen und die Rechtshilfe. Kantone können Ausfuhren nicht verhindern, weil der Zoll Sache des Bundes ist. Nach nur fünf Jahren verfällt ein Recht auf Rückgabeforderung. Die CVP meint, dass die Schweiz als Signalwirkung auch einen Beitrag gegen den illegalen Kulturgüterhandel leisten muss, umso mehr als die Schweiz, wie gehört, an Kongressen immer angegriffen wird wegen ihren mangelhaften Vorschriften.
Wie man weiss, ist es leichter, eine Buddhastatue zu importieren als einen Sack Reis, und es ist falsch, beim Import und Export einen Stuhl gleich zu behandeln wie eine ägyptische Mumie. Der Kulturgüterhandel ist auch zum Objekt der Geldwäscherei geworden; es braucht heute Kontroll- und Strafmassnahmen zum Schutze vieler sauber handelnder Kunsthändler, Sammler und Museen. Hier muss ich aus einer gewissen Berufserfahrung sagen, dass es im Kunsthandel nicht immer stimmt.
Was ist wirksam am vorliegenden guten Entwurf eines Kulturgütertransfergesetzes? Er hält sich - anders als die Parlamentarische Initiative Fischer - mit den in unser Recht und ins ZGB eingebetteten Massnahmen zur Einschränkung der Illegalität und zum Schutze des legalen Kulturgütertransfers an die Unesco-Konvention; die Initiative Fischer tut das nicht immer.
Das Kulturgütertransfergesetz schützt das schweizerische kulturelle Erbe von wesentlicher Bedeutung. Dem Bund ist es verboten, gestohlene, illegal ausgegrabene und rechtswidrig eingeführte Kulturgüter zu erwerben und auszustellen.
Das Kulturgütertransfergesetz regelt Import und Export ausländischer Kulturgüter zwischen Vertragsstaaten, die Rückgabe illegaler Kulturgüter und - das ist wichtig - die Rückgabegarantie nach Ausstellungen für alle gegen Ansprüche Dritter.
Das Kulturgütertransfergesetz verpflichtet den Kunst- und Antiquitätenhandel zur Sorgfalts- und Informationspflicht zum Schutze eines legalen Handels. Das hat man vorhin bewusst zu sagen vergessen.
Das Kulturgütertransfergesetz erhöht das Rückgaberecht für Gutgläubige auf international übliche 30 Jahre, und zwar mit einer zusätzlichen Vergütungsschutzklausel bei erwiesener Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Kaufs. Da gehen wir also sehr weit.
Summa summarum: Das Kulturgütertransfergesetz beschränkt Kulturgüterhandel, Sammler und Leihverkehr nicht, wie es ähnliche Gesetzgebungen in anderen Kunsthandelsländern beweisen. Das Kulturgütertransfergesetz bringt Museen, Kunsthandel, Sammlerinnen und Sammlern Sicherheit, Abgrenzung gegen illegale Konkurrenten und Schutz gegenüber Angeboten unklarer Herkunft.
Die Minderheitsanträge lehnen wir ab; zu einigen sage ich etwas:
In Bezug auf die Vereinbarung muss die Vertragskompetenz mit Vertragsstaaten beim Bundesrat und nicht beim Parlament liegen, handelt es sich doch um ein Gesetz im Rahmen einer Konvention. Es wäre fast rührend, wenn rund hundert Verträge mit Details - zum Beispiel darüber, ob ein Schriftstück aus Iran schützenswert ist - in der WBK und im Parlament diskutiert würden.
Zur Rückführungsdauer: Wir sind für 30 Jahre; das haben wir gesagt.
Zur Entschädigung: Hier ist "Kaufpreis" richtig und nicht "Verkehrswert", sonst entsteht ein Widerspruch zur Konvention und zu Artikel 934 ZGB, Frau Wirz-von Planta. Ein Kenner kauft billig ein wertvolles Objekt ein, weiss, dass es einen x-fach höheren Verkehrswert hat, und will das Objekt bei einer Rückgabeforderung vergolden - so geht es nicht, auch nicht in Basel.
Ich komme zur Finanzhilfe zur Erleichterung der Wiedererlangung durch Vertragsstaaten: Arme Länder wie Sierra Leone und Tadschikistan haben keine Mittel für die Rücknahme von gestohlenem Raubgut. In Sonderfällen soll die Schweiz hier helfen können; ob mit der Deza oder nicht, ist [PAGE 29] egal. Kulturgut nach Rückgabe ist auch eine Quelle für Tourismuseinnahmen in armen Ländern. Wenn die Basler Galeristen den Erhalt von Regenwäldern propagieren, sollten sie auch den Erhalt von Kulturgütern in armen Ländern unterstützen.
Zur Auskunfts- und Meldepflicht - Herr Widmer sagte es -: Es geht um die Abgrenzung gegen die Illegalen und darum, endlich eine klare präventive Regelung zum Schutz der Kunsthändler und Museen zu haben; es entlastet sie sogar von Haftungen. Wir studierten fünf Varianten und fanden die Lösung, die keine Kosten verursacht und für die das Personal schon vorhanden ist. Ein Gesetz ohne Kontrolle, ohne Strafbestimmungen wäre Irrwitz, Papier für den Abfall. Als ehemaliger Galerist kann ich sagen, dass die Artikel 16, 19 und 21 optimal formuliert sind.
Die vorgesehenen Zollbefugnisse entsprechen zwanzigjähriger Praxis in der Schweiz - zum Beispiel beim Artenschutz - und in anderen Ländern. Auch die Einziehung von Kulturgütern entspricht der Praxis in anderen Bereichen in der Schweiz. Das ist nicht erfunden. Wohin sonst mit dem Raubgut?
Zum wichtigen Kantonsartikel, Artikel 724 ZGB: Er darf nicht gestrichen werden. Er basiert auf Artikel 2.2 und Artikel 13d der Unesco-Konvention. Die Kantone wünschten in der Konsultation diesen Artikel, da die Kantone nur im öffentlichen Recht, nicht im Privatrecht legiferieren dürfen. Die Kantone sollen und müssen bezeichnen, wo Grabungen und Handel erlaubt sind und wo nicht; sonst wird der Schutz des schweizerischen Erbes ein Papiertiger. Stark betroffen sind die Kantone Tessin, Wallis, Waadt und der Jurabogen.
Zum Schluss ein Wort zum "Gegenentwurf Fischer": Das Ergebnis eines vergleichenden Rechtsgutachtens ergab, dass seine Parlamentarische Initiative mehrfach der Unesco-Konvention widerspricht, dass sie einige Punkte nicht regelt, sich nicht in unsere Rechtsetzung integriert bzw. sich auf den Diebstahl in einem zweiten Parallelgesetz zum ZGB konzentriert. Diese Initiative ist bezüglich Raubgut lückenhaft. Man kann es eben heute nach der revidierten Kommissionslösung nicht mehr ohne weiteres vergleichen: Es fehlen Angaben zur Auskunftspflicht, zu Kontrolle und Fachstelle, Zollwesen, Rechtsmitteln, Strafverfolgung, Amtshilfe, Einzug usw.; das Rückgaberecht ist auf zehn Jahre beschränkt.
Es hat einige Mängel, aber ich möchte auch betonen: Die Parlamentarische Initiative Fischer enthielt einige sehr gute Anregungen. Die CVP-Fraktion nahm diese auf und machte verschiedene Annäherungsvorschläge, sodass es dank guter Abklärung durch die Verwaltung zu sehr ausgewogenen Kompromissen zwischen der WBK und Kollege Fischer kam. Dafür danke ich auch Herrn Fischer. Ich glaube, wir haben nicht mit Säbeln, sondern mit Geist und Kultur gestritten und in einigen Punkten Kompromisse erzielt. Deshalb wäre ich froh, wir brächten dieses Gesetz, das europakompatibel ist, aber nicht so weit geht wie jene vieler anderer Länder, durch, ohne dass noch eine Parlamentarische Initiative notwendig ist, die eben einige Fragen überhaupt nicht regelt und heute nicht mehr vergleichbar ist.