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Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2003-03-03

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-03

Wortprotokoll

Ich darf Sie im Namen der Kommission kurz über diese Vorlage orientieren. Zur Einführung möchte ich ganz kurz etwas über den Hintergrund sagen, dann etwas zum Inhalt der Vorlage, und dann möchte ich ein kleines Fazit aus diesen heroingestützten Therapien präsentieren.

Zum Hintergrund: Sie wissen natürlich, dass das geltende Betäubungsmittelgesetz von 1951 zurzeit in Revision ist. Im Rahmen dieser Revision soll auch die definitive Verankerung der heroingestützten Therapien vorgenommen werden. Nun haben sich in der Beratung des Betäubungsmittelgesetzes verschiedene Verzögerungen ergeben; es ist zurzeit im Zweitrat, d. h. in der SGK des Nationalrates. Diese Verzögerungen haben dazu geführt, dass man sich eben überlegt hat, ob der Teil über die heroingestützten Behandlungen nicht abgekoppelt und in einen eigenen Erlass gefasst werden sollte. Der Hintergrund dazu ist die Tatsache, dass der dringliche Bundesbeschluss von 1998, der ja vom Volk im Juni 1999 gutgeheissen wurde, nur bis Ende 2004 läuft und man nicht in die Situation kommen will, dass bei einem späteren Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes eine Übergangsphase entsteht, in der die heroingestützten Therapien abgebrochen und Behandlungsstellen geschlossen werden müssen, weil die gesetzliche Grundlage fehlt.

Das ist der Grund, weshalb man Ihnen ein neues Bundesgesetz vorlegt. Die neue Bundesverfassung - das wissen Sie - kennt ja die Form des allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses nicht mehr; deshalb handelt es sich jetzt um ein Bundesgesetz über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Damit soll also einer Lücke, die Ende 2004 klaffen könnte, vorgebeugt werden. Es geht darum, die gesetzliche Grundlage für die heroingestützten Behandlungen zu verlängern, und zwar bis zum Inkrafttreten des sich in der Revision befindenden Betäubungsmittelgesetzes. Diese Absicht bleibt bestehen: Im revidierten Betäubungsmittelgesetz werden die heroingestützten Behandlungen verankert sein. Damit sich hier aber eben keine zeitliche Lücke auftut, wird dieses Bundesgesetz geschaffen, das bis zum Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes, längstens aber bis zum Jahr 2009, also bis in sechs Jahren, Gültigkeit haben wird. Damit wird auch den Einwänden der grössten Skeptiker Rechnung getragen: Selbst wenn das neue Betäubungsmittelgesetz nicht kommen sollte oder wenn es scheitern würde, bedeutete dies noch nicht die definitive Verankerung der heroingestützten Therapien, denn diese Vorlage ist bis 2009 befristet.

Wichtig erscheint der Kommission auch, dass der Inhalt des jetzigen Bundesbeschlusses unverändert übernommen wird. Es gibt also - auch dies sei den Skeptikern gesagt - keine so genannte Aufweichung der Kriterien. Im vorliegenden Erlass bleiben für die heroingestützten Behandlungen die gleichen Kriterien, die gleichen Rahmenbedingungen gültig. Das heisst - ich rufe sie Ihnen in Erinnerung -: mindestens 18 Jahre alt, seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig, mindestens zwei erfolglose Therapieversuche in anderen Bereichen und nachgewiesene medizinische, psychologische oder soziale Defizite.

Wenn wir uns kurz vor Augen halten, wo die heroingestützten Therapien heute stehen, dann wissen wir, dass diese neuen Konzepte zu Beginn der Neunzigerjahre vor dem Hintergrund der unhaltbaren offenen Szenen, der Verelendungstendenzen in diesen offenen Szenen entstanden sind, im Kontext der Ihnen bekannten Viersäulenstrategie ab 1992 und der heroingestützten Therapien mit einer entsprechenden Begleitevaluation ab 1994, an denen auch mein eigenes Haus beteiligt war. Es wurden also ab 1994 solche heroingestützten Therapien eingeführt, und wir haben heute eine rund zehnjährige Erfahrung.

Wie Sie wissen, ergaben die Auswertungen, dass diese heroingestützten Therapien eine sinnvolle Ergänzung der Behandlungsstrategien sind. Sie sind also kein Allheilmittel, sondern sie sind ein Element in einer breit gefächerten Behandlungsstrategie für Schwerabhängige, die bei anderen Therapieformen keinen Erfolg gehabt haben. Heute werden mit solchen Therapien rund 1100 Personen behandelt. Es ist festzuhalten - auch das kam in der Kommission klar zum Ausdruck -, dass diese Zahl relativ stabil ist. Die bei der Einführung dieser Therapien formulierten Ängste vor einer grossen Ausbreitung dieser Therapieform haben sich also nicht bewahrheitet: Die Zahlen sind relativ stabil. Die neusten Ergebnisse schliesslich zeigen auch, dass die angepeilte Zielgruppe wirklich erreicht wird; so bleibt etwa das Eintrittsalter bei 32 Jahren. Man hat somit durchschnittlich eine rund zehnjährige Abhängigkeit hinter sich, bevor man in eine solche heroingestützte Therapie kommt.

Wenn wir ein kurzes Fazit ziehen, so können wir nach zehn Jahren Erfahrung mit dieser Therapieform sicher sagen, dass die heroingestützten Behandlungen erstens eine sinnvolle Ergänzung des vorhandenen Therapieangebotes sind, dass sie zweitens klare Ergebnisse gezeitigt haben - im psychologischen, im medizinischen und im sozialen Bereich - und dass sie auch unter Kosten-Nutzen-Kriterien durchaus vertretbar sind: Ich erinnere an die nachgewiesene Reduktion von Justizkosten. Schliesslich besteht dieses Fazit auch darin, dass etwa Deutschland und Holland mit ersten Programmen in eine ähnliche Richtung gehen. Aufgrund dieser Tatsache und aufgrund der Tatsache, dass es hier nur darum geht, einen Übergang zu schaffen, hat die Kommission dieser Vorlage mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen sehr klar zugestimmt, ohne dass ihr der Nichteintretensantrag Waber vorlag. Aufgrund dieses sehr deutlichen Ergebnisses darf man sagen, dass die Kommission klar der Meinung ist, es sei auf dieses Bundesgesetz einzutreten und diese Lücke sei zu schliessen, damit die Gesamtrevision des Betäubungsmittelgesetzes in Ruhe und ohne [PAGE 3] Zeitdruck für die sich in Behandlung Befindenden durchgeführt werden kann.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf das Bundesgesetz einzutreten und ihm zuzustimmen.