Bischof Pirmin · Ständerat · 2022-09-15
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-15
Wortprotokoll
Ich habe praktisch nichts mehr zu sagen, der Kommissionssprecher hat alles gesagt. Ich bin eigentlich hier nur formell ein Einzelantragsteller. Ich bin eigentlich der Meldeläufer der Kommission. Das kam so: Als die Sitzung der Kommission beendet war, lag die Formulierung für den Vorschlag der Kommission noch nicht vor. Die Verwaltung hat dann gestern Nachmittag bis am Abend verdankenswerterweise einen Vorschlag gemacht. Ich habe den noch leicht überarbeitet; Sie haben den Vorschlag für Artikel 10 vor sich.
Ich will Ihnen nicht verschweigen, dass das Bundesamt für Justiz mir Folgendes mitgeteilt hat: "Das Bundesamt für Justiz kann angesichts der komplexen Thematik und der kurzen Zeit keine fundierte Antwort geben, weist aber insbesondere auf drei Probleme hin: a) Für die Tochter wirkt sich das Verbot wie eine nachteilige Anordnung der Mutter aus. Hier greift nun aber halt eine öffentlich-rechtliche Vorgabe." Dies bezieht sich auf Absatz 0 Buchstabe a, den zweiten Satz. "b) Ein auf öffentliche Eigner" - also die Kantone - "beschränktes Dividendenausschüttungsverbot verletzt das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Aktionären. c) Aktienrechtlich fehlt die Handhabe für die Durchsetzung eines solchen Dividendenverbotes."
Unter dem Strich: Wie der Kommissionssprecher beantrage auch ich Ihnen im Einzelantrag, diesen Artikel 10 gutzuheissen; dies im Wissen darum, dass er wahrscheinlich noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist, aber er ist jedenfalls besser als die bundesrätliche und die nationalrätliche [PAGE 752] Lösung, weil diese aus Sicht der Kommission zwei Strickmusterfehler haben, die wir nicht möchten.
Wir möchten erstens bewirken, dass alle diese Verbote in Bezug auf Dividenden, Tantiemen, Boni und andere Entschädigungen bereits - Sie sehen das am Anfang von Absatz 0 - ab Gewährung eines Darlehens mittels Verfügung oder Vertrag gelten. Auf gut Deutsch heisst das im Falle der Axpo: bereits jetzt mit der Verfügung, die der Bundesrat gemacht hat, und nicht erst nach Inanspruchnahme eines Darlehens. Das ist nämlich im Falle der Axpo noch nicht erfolgt. Die Kommission ist aber einhellig der Meinung, dass die Verbote bereits jetzt wirken sollten.
Zweitens soll sich die Bestimmung betreffend Sondervergütungen - wir sprechen insbesondere von Boni - auch auf nicht freiwillige Sondervergütungen erstrecken, das heisst auf variable Entschädigungen, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben. Auch solche sollen während der Darlehensdauer nicht zulässig sein.
Aus diesem Grund ergibt sich dann die Konstruktion, die Sie sehen: Überarbeitung von Absatz 0, Streichung von Absatz 1 Buchstaben a und d und Beibehaltung der Buchstaben b und[NB]c.