Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-03-03
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-03
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion nimmt die heute zur Debatte stehende Revision des ETH-Gesetzes [PAGE 11] gerne zum Anlass, um den ETH für ihr hervorragendes Abschneiden im Rahmen eines internationalen Leistungsvergleiches, einer so genannten Peer Review, zu gratulieren. Wir freuen uns über Aussagen im entsprechenden Peer Committee Report, die klar aufzeigen, dass die beiden ETH im Vergleich mit den weltbesten Hochschulen mit ähnlichem Profil zur Weltspitze gehören und über eine grosse Anzahl von wirklich aussergewöhnlichen Wissenschaftern und Hochschullehrern verfügen. Herr Professor Kurt Wüthrich hat mit dem Gewinn des letztjährigen Nobelpreises in Chemie der Erfolgsstory ETH noch das i-Tüpfelchen aufgesetzt.
Angesichts dieser Erfolgsstory lohnt sich die Frage, was denn in der über 150-jährigen Geschichte der ETH die wichtigsten Erfolgsfaktoren waren. An erster Stelle steht für uns die grosse Weltoffenheit, die die ETH geprägt hat. Dies kommt einerseits in einer Berufungspolitik zum Ausdruck, die darauf ausgerichtet ist, die weltbesten Forscher und Hochschullehrer für die ETH zu gewinnen, und andererseits in der globalen Ausrichtung der Schulen hinsichtlich Kooperationen und einer Vielfalt von Netzwerken, die vor allem in den letzten Jahrzehnten zum heutigen Erfolg beigetragen haben. An zweiter Stelle steht ein Governance-System, das direkt mit jenen der weltbesten technischen Hochschulen vergleichbar ist und der Schule viel Autonomie einräumt, aber die Hochschulangehörigen doch stärker in das System einbindet, als dies in einer klassischen humboldtschen Universität der Fall ist. Diese stärkere Einbindung ist es letztlich, die es dem ETH-Rat ermöglicht, die Schulen und die Annexanstalten wesentlich dynamischer zu führen, als dies auch heute noch in vielen Universitäten möglich ist. An dritter Stelle steht die finanzielle und materielle Ausgestaltung der Schulen und der Annexanstalten. Die Forschungseinrichtungen und die Infrastruktur für den Lehrbetrieb sind auf einem guten Niveau. Nicht zuletzt widerspiegelt sich unser Stolz auf die ETH auch in der Architektur der Gebäude, die sich unsere Urväter und wir uns etwas haben kosten lassen; letztes Beispiel ist das eindrückliche ETH-Zentrum auf dem Hönggerberg.
Die Erhaltung und Förderung dieser Erfolgsfaktoren muss deshalb für uns immer ein Hauptziel sein. Dementsprechend respektvoll haben wir die Revisionsvorlage von Bundesrat und Ständerat geprüft. Die Frage, ob die vorliegende Teilrevision des ETH-Gesetzes die Einordnung der ETH in die künftige Hochschullandschaft Schweiz in irgendeiner Weise negativ beeinflusst, haben wir eingehend diskutiert und sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist und die Vorlage auf pragmatische Weise dringend notwendige Gesetzesanpassungen für die Führung des ETH-Bereiches nach Leistungsauftrag und mit Globalbudget umfasst. Die damit zusammenhängende Anpassung der Kompetenzregelung auf der obersten Führungsstufe, die gesetzliche Regelung der Beteiligung der ETH an Unternehmungen, die aufgrund von Wissens- und Transferleistungen entstehen, sowie die Übertragung des Bundespersonalrechtes auch auf den ETH-Bereich finden unsere volle Unterstützung.
Gleichzeitig erwarten wir aber auch, dass die neue Kompetenzverteilung die Rolle des ETH-Rates auf die strategische Führung der Schule beschränkt und die Schulpräsidenten der ETH Zürich und der ETH Lausanne sowie die Direktoren der Forschungsanstalten in ihrer Autonomie deutlich gestärkt werden. Betreffend die Einsitznahme der Schulpräsidenten mit Stimmrecht in den ETH-Rat gehen wir davon aus, dass, analog den Gepflogenheiten in gut geführten Unternehmungen, die Kooperation zwischen den Geschäftseinheiten - das heisst hier zwischen den Schulen - verbessert wird und die Strategieentwicklung für den gesamten ETH-Bereich im Dialog und unter Ausnützung des Bottom-up-Prinzips erfolgt. In Artikel 4 Absatz 2 bringt die Kommission diesen Willen in moderner Gesetzessprache deutlich zum Ausdruck.
Ferner unterstützen wir in Artikel 17, der die Arbeitsverhältnisse regelt, die mit Absatz 2ter eingeführte Lex Wüthrich, die auf eine einfache Weise dem ETH-Rat in Ausnahmefällen - wie es eben eines Nobelpreisträgers würdig ist - die Möglichkeit einräumt, die Anstellung eines derart renommierten Professors über die Altersgrenze hinaus zu verlängern und sein Wirken der Schule länger als bisher möglich zu erhalten.
Bei Artikel 28, Schulleitung, dessen Streichung von uns unterstützt wird, geht es um einen überflüssigen Artikel, denn die Kompetenz für die Organisation der ETH ist ja bereits in Artikel 27 Absatz 2 an den ETH-Rat übertragen. Es braucht somit aus juristischer und logischer Sicht die Erwähnung des Rektors und der Schulleitung nicht. Dieser Schritt - das möchte ich hier ausdrücklich festhalten - richtet sich in keiner Weise gegen die Funktion oder die Person des Rektors.
Anders verhält es sich mit der Wahl der Schulpräsidenten, die ja mit Stimmrecht im ETH-Rat Einsitz haben werden. Ihre Wahl ist auf Vorschlag des ETH-Rates durch den Bundesrat vorzunehmen. Dies ist auf Antrag der Kommission in Artikel 27 Absatz 3 so geregelt.
Mit der Regelung des Immaterialgüterrechtes, also des Rechtes auf geistiges Eigentum der ETH, gemäss Entwurf des Bundesrates - Artikel 36 - und mit der Beteiligungsregelung für die Verwendung des geistigen Eigentums der ETH in Unternehmen des öffentlichen und privaten Rechtes in Artikel 3a sind wir ebenfalls einverstanden.
Den Antrag der Minderheit Strahm zu Artikel 3a lehnen wir ab, weil eine bundesrätliche Verordnung in diesem Bereich zu weit weg von der Realität ist und nicht dem Geist einer Verstärkung der Autonomie des gesamten ETH-Bereiches entspricht.
Die vorliegenden Einzelanträge haben wir in der Fraktion nicht behandelt. Mit Ausnahme des redaktionellen Änderungsantrages in Artikel 34 finde ich aber persönlich, dass sie nicht dem Geist einer Stärkung der Autonomie der ETH entsprechen.