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Humbel Ruth · Nationalrat · 2022-09-19

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-19

Wortprotokoll

Artikel 47c ist der Kernartikel des Kostendämpfungspakets 1b. Er hat eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht, und zwar sowohl betreffend den Entstehungsprozess wie auch betreffend den Inhalt. Vom Bundesrat waren die Bestimmungen in Artikel 47c als Massnahmen zur Steuerung der Kosten - so der Titel - konzipiert. Inzwischen sind sie von beiden Räten zu einem Kostenmonitoring mit Korrekturmassnahmen weiterentwickelt worden. Es geht nicht mehr einfach um die Überwachung der Kosten, sondern es geht um ein Monitoring der Leistungsentwicklung. Für den Fall von nicht erklärbaren Mengen- und Kostenentwicklungen müssen die Tarifpartner Korrekturmassnahmen vorsehen. Faktoren, die von den Tarifpartnern nicht beeinflusst werden können, insbesondere der medizintechnische Fortschritt und soziodemografische oder politische Entwicklungen, müssen definiert und berücksichtigt werden. Der Ständerat hat diesem Konzept des Nationalrates grundsätzlich zugestimmt, streicht aber die subsidiäre Kompetenz der zuständigen Behörden, einzugreifen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.

In Artikel 47c Absatz 5 gibt es keine Differenz mehr. Ihre SGK schliesst sich dem Ständerat an und streicht diesen Absatz. Es ist klar, dass die Tarifpartner Planungs- und Steuerungsentscheide der zuständigen Behörden, also von Bund und Kantonen, berücksichtigen müssen.

Bei Artikel 47c Absätze 7 bis 10 beantragt die Mehrheit der Kommission, dem Ständerat zu folgen. Die Minderheit Lohr will an der nationalrätlichen Fassung festhalten. Nach der Auffassung der Kommissionsminderheit - Kollege Lohr hat deren Antrag begründet - muss die zuständige Behörde, also Bund oder Kantone, intervenieren können, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen. Es geht um eine subsidiäre Kompetenz der zuständigen Behörden. Ohne diese subsidiäre Kompetenz entfällt gemäss der Minderheit der Druck auf die Tarifpartner, sich auf ein Monitoring zu einigen. Die Kommissionsmehrheit beantragt indes, bei den Absätzen 7 bis 10 dem Ständerat zu folgen. (Zwischenruf der Präsidentin: Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, Frau Humbel wird immer lauter, aber ich habe trotzdem immer mehr Mühe, sie zu verstehen. Das ist ein klares Zeichen: Sie sind etwas zu laut.)

Artikel 47c Absätze 1 bis 4 verpflichtet Leistungserbringer und Versicherer, in Tarifverträgen ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung der Mengen, Volumen und Kosten sowie Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vorzusehen. Die Kosten ergeben sich aus Menge mal Preis. Die Preise sind seit Jahren stabil. Die Erhöhung der Kosten pro versicherte Person in Arztpraxen um 6 Prozent im letzten Jahr ist daher eine Folge der Mengenausweitung und keine Frage des Preises. Folglich muss bei der Mengenzunahme angesetzt werden. Dazu braucht es das Monitoring. Nach Informationen der FMH ist ein Monitoring aktuell auch im vom Bundesrat noch nicht genehmigten Tardoc vorgesehen. Folglich scheinen sich die Akteure ihrer Kostenverantwortung für unser Gesundheitsversorgungssystem bewusst zu sein, auch wenn sie sich vehement gegen eine subsidiäre Kompetenz des Bundesrates gewehrt haben.

In der Kommission wurde die Frage diskutiert, wieweit Artikel 47c Absätze 7 und 8 KVG notwendig ist, damit die Genehmigungsbehörden intervenieren können. Nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG kann der Bundesrat Eingriffe in die Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Diese Bestimmung wurde 2011 aufgrund einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle ins KVG aufgenommen und ist seit 2013 in Kraft. Mit Eingriffen in den Tarmed hat der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch machen müssen. Die Bestimmung bezieht sich indes ausschliesslich auf Tarifstrukturen und nicht auf Mengenausweitungen. Ohne subsidiäre Kompetenz können die Behörden bei starken Mengen- und Volumenzunahmen nicht direkt eine Ersatzvornahme verfügen, wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können.

Kantonsregierungen und der Bundesrat dürfen künftig indes nur noch Tarifverträge genehmigen, die ein Kostenmonitoring mit Korrekturmassnahmen vorsehen. Artikel 46 Absatz 4 KVG verpflichtet die Genehmigungsbehörden, d. h. Kantonsregierungen und Bundesrat, zu prüfen, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Fehlt künftig ein Monitoring gemäss Artikel 47c KVG, verstösst der Vertrag gegen Artikel 46 Absatz 4 und darf nicht genehmigt werden. Insofern hat Artikel 47c auch ohne subsidiäre Kompetenz der zuständigen Behörden eine Wirkung. Verträge, die kein Kostenmonitoring vorsehen, dürfen künftig nicht mehr genehmigt werden.

Kurz angesprochen wurde in der SGK auch die Situation, dass es verschiedene integrierte oder koordinierte Versorgungsmodelle oder Managed-Care-Organisationen gibt, die mit Versicherern Verträge mit verschiedenen Ansätzen eines Qualitäts- und Kostenmonitorings abgeschlossen haben. Es geht dabei im Wesentlichen um eine Quantifizierung des Effizienzvorteils einer Steuerung im Vergleich zu einem entsprechenden Kollektiv im Standardmodell. Solche Verträge gehen weiter als das vorgesehene Monitoring gemäss Artikel[NB]47c. Es ist daher völlig klar, dass solche Modelle nicht einem Verbandsmonitoring unterstellt werden müssen, sondern als eigenständige Vertragsmodelle ausserhalb von Verbandsverträgen weitergeführt werden können. Es heisst im Gesetz denn auch explizit, die Leistungserbringer und die Versicherer oder deren Verbände müssten in Verträgen ein Monitoring vorsehen.

Die Kommission hat mit 18 zu 7 Stimmen entschieden, bei Artikel 47c Absätze 7 bis 10 der Fassung des Ständerates zu folgen. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.