Grossen Jürg · Nationalrat · 2022-09-21
Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2022-09-21
Wortprotokoll
Wir behandeln die Motion 19.4635 und das Postulat 22.3396 gemeinsam. Die Motion befasst sich mit einem komplexen Thema, welches wir uns in der Kommission zweimal zu Gemüte geführt und mit dem wir uns zweimal auseinandergesetzt haben.
Ich nehme es vorweg: Die Kommission lehnte die Motion nach erfolgter Diskussion mit 14 zu 11 Stimmen ab, da heute zu wenig belastbare Informationen über ihre Auswirkungen vorliegen. Mit dem Kommissionspostulat 22.3396 soll der Bundesrat damit beauftragt werden, etwas Licht ins Dunkel [PAGE 1602] dieser nicht einfachen Materie zu bringen. Nun, worum geht es und wie ist es zu diesem Entscheid gekommen?
Der Motionär will einen Systemwechsel bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Schwestergesellschaften von Konzernen. Konkret geht es um die Verrechnungspreise zwischen Mutter- und Tochterunternehmung, um einen komplexen Bereich des Unternehmenssteuerrechts. Wird eine Dienstleistung zwischen Schwestergesellschaften aus Sicht der Schweizer Steuerbehörde zu einem zu hohen Preis verrechnet, untersteht die überhöhte Zahlung der Verrechnungssteuer. Diese kann von der empfangenden ausländischen Schwestergesellschaft zurückgefordert werden. In gewissen Fällen ist das jedoch nicht oder nur teilweise möglich, was Steuereinnahmen für die Schweiz zur Folge hat. Da im Ausland hingegen zumeist die sogenannte Dreieckstheorie angewendet wird, bei der die Muttergesellschaft rückerstattungsberechtigt ist, ortet der Motionär einen Standortnachteil. Er möchte diese Theorie auch bei uns fix einführen.
Der Bundesrat lehnt die Motion ab, weil erstens beim Systemwechsel mit Steuerausfällen zu rechnen wäre, wobei die Höhe der Mindereinnahmen aufgrund fehlender Daten nicht geschätzt werden könne. Zweitens seien die Anreize, konzerninterne Verrechnungspreise zu Marktpreisen festzulegen, auch im Interesse der Schweiz, da überhöhte Preise ein Steueroptimierungsinstrument von Konzernen darstellen könnten. Drittens befürchtet der Bundesrat, dass ein Systemwechsel das sogenannte Dividend Stripping, also das Halten von Aktien nur über eine sehr kurze Zeit während der Dividendenausschüttung, begünstigen könnte.
Die WAK-N hat sich an zwei Sitzungen damit auseinandergesetzt. Am 11. April 2022 zeigte sich, dass eine Mehrheit die Problematik, die der Motion zugrunde liegt, anerkennt. Es wäre grundsätzlich wünschenswert, dass für Steuern die gleichen Theorien angewendet werden. Auch erachtet es die Mehrheit als wichtig, potenzielle Standortnachteile für die Schweiz zu vermeiden. Aufgrund der unklaren Effekte in Bezug auf den Steuerhaushalt und wegen der unabsehbaren Verhaltensänderungen sprach sich jedoch eine Mehrheit gegen die Motion aus.
Zugleich beauftragte die Kommission die Verwaltung, eine Formulierung auszuarbeiten, die sicherstellen würde, dass dieses Dividend Stripping ausgeschlossen wird. Am 5. Mai 2022 beriet die Kommission den Formulierungsvorschlag der Verwaltung. Mit einer Positivliste der Konstellationen und Sachverhalte, für welche die Dreieckstheorie angewendet würde, soll Dividend Stripping ausgeschlossen werden. Diese Variante wurde zwar gegenüber der ursprünglichen Motion mit 19 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen bevorzugt. Aber trotz dieser Präzisierung lehnte die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen die Motion ab, weil der Systemwechsel noch zu viele Unwägbarkeiten mit sich bringen würde, insbesondere in Bezug auf die Steuerausfälle.
Auch mit 14 zu 11 Stimmen sprach sich die Kommission jedoch dann dafür aus, ein Kommissionspostulat anzunehmen, das den Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung zur schweizerischen Besteuerungspraxis vorzunehmen, die unterschiedlichen Konsequenzen der Dreieckstheorie und der Direktbegünstigungstheorie für die betroffenen Unternehmen darzulegen und das Missbrauchspotenzial in Bezug auf Dividend Stripping aufzuzeigen. Schliesslich soll der Bericht Lösungen zu den identifizierten Problemen aufzeigen.
Die Minderheit möchte mit dem Systemwechsel nicht zuwarten und beantragt die Annahme der Motion. Sie betont, dass bei der Umsetzung darauf zu achten ist, dass Dividend Stripping ausgeschlossen wird.
Die Mehrheit der WAK-N beantragt Ihnen jedoch, die Motion abzulehnen und das Kommissionspostulat anzunehmen.