Engler Stefan · Ständerat · 2022-09-22
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22
Wortprotokoll
Ich werde nicht so viel Zeit dafür beanspruchen, meinen Einzelantrag zu erklären. Ich habe ihn eingereicht, um klarzustellen, was mit der Fassung der Mehrheit bei Artikel 2a Absatz 1 nicht gemeint sein darf. Ich war nämlich im Jahr 2009 auf der Seite der Kantone daran beteiligt, dass es zur Einigung mit dem Fischereiverband kam und dass die Initiative "Lebendiges Wasser" zurückgezogen wurde. Der Grund war, dass sich das Parlament auf einen indirekten Gegenentwurf einigen konnte und dabei natürlich auch Zugeständnisse gegenüber den Initianten machen musste. Eines dieser Zugeständnisse war klar folgendes: Das Parlament anerkannte, dass es nicht sein könne, dass die Restwasservorschriften nicht umgesetzt würden.
Mit meinem Antrag möchte ich sicherstellen, dass die Sanierungsverpflichtungen fortbestehen. Diejenigen Wasserfassungen, die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht saniert wurden, sollen also weiterhin nicht von den Sanierungsverpflichtungen ausgenommen werden, auch wenn jetzt lockerere Vorschriften gelten sollen. Kollege Zanetti hat es gesagt: Man [PAGE 868] ist in der Schweiz diesbezüglich schon recht weit. Ich habe die Zahlen von Ende 2020 vor mir. Immerhin wurden 91 Prozent der 1030 sanierungspflichtigen Anlagen zur Wasserentnahme bis zu diesem Zeitpunkt saniert. Ich erwarte, dass auch noch die restlichen 9 Prozent in Ordnung gebracht werden. Der Antrag zielt auch darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anlagenbetreibern, die ihre Anlagen saniert haben, und denen, die das noch nicht gemacht haben, zu verhindern. Er will also sicherstellen, dass die Verpflichtungen zur Restwassersanierung nicht ausser Kraft gesetzt werden.
Bei Absatz 2 möchte ich ebenfalls eine Klarstellung haben. Kollege Zanetti hat es jetzt so interpretiert, und ich meine, dass es auch die Mehrheit so auslegt: Denjenigen Unternehmungen, die über einen vorzeitigen Heimfall und über vorzeitige Konzessionserneuerungen bei den Restwasservorschriften den höchsten Stand einzuhalten haben, wird es nicht ermöglicht, Abstriche bei den Restwasservorschriften vorzunehmen, die bereits beschlossen und in Betrieb sind. Diejenigen, die innerhalb der letzten zehn Jahre über vorzeitige Konzessionserneuerungen auch die entsprechenden Auflagen erhalten haben, bleiben also daran gebunden. Somit bleiben eigentlich nur noch die Konzessionserneuerungen bestehender Kraftwerke übrig - ob sie jetzt 2030 oder 2035 erfolgen -, die gemäss Antrag der Mehrheit von diesen Auflagen befreit würden; dies, damit die Kraftwerke, die ihren Restwasser-Sanierungspflichten nachgekommen sind, nicht noch zusätzlich, über diesen Stand hinaus, strengere Restwasservorschriften einzuhalten haben. Das entspricht einer gewissen Logik, weil gesagt wird, dass die Einhaltung der strengsten Kategorie der Restwasservorschriften Einbussen von bis zu 10 Prozent bei der Stromproduktion zur Folge haben könne.
Herr Kollege Zanetti, es ist nicht so, dass irgendjemand verpflichtet würde, bestehende Restwassermengen zu reduzieren. Was zutrifft, ist, dass man sich nach der Version der Mehrheit im Falle der Neukonzessionierung auf die Restwasserbestimmungen gemäss Artikel 81 ff. berufen darf und nicht noch ein strengeres Niveau einhalten müsste. Wie gesagt, hier erkenne ich eine gewisse Logik: Man kann den Pelz des Bären nicht waschen, ohne ihn nass zu machen.
So gesehen wird den Fischen nichts genommen - ich habe nämlich auch viel Sympathie für die Fische.
Ich bitte Sie also, diesen kleinen Ergänzungsantrag zur Absicherung der Restwasservorschriften anzunehmen. Das gibt vor allem auch denjenigen Leuten eine gewisse Sicherheit, die darauf warten, zu erfahren, was da jetzt gilt oder nicht gilt.