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Rieder Beat · Ständerat · 2022-09-22

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22

Wortprotokoll

Zu Artikel 37 Absätze 1 und 4 und gleich auch zu Artikel 37a: Es geht um den Netzzuschlagsfonds.

Mit Inkrafttreten des totalrevidierten Energiegesetzes wurde per 1. Januar 2018 ein Spezialfonds zur Finanzierung der verschiedenen Fördermassnahmen errichtet, der Netzzuschlagsfonds. Über die Mittelverwendung wird jährlich Bericht erstattet. Der Netzzuschlagsfonds darf sich gemäss heutiger Rechtsgrundlage nicht verschulden. Gemäss Artikel 37 Absatz 1 soll der neu zu erhebende Winterzuschlag nach Artikel 9bis StromVG separat ausgewiesen werden; die Kommission stimmt dem Entwurf des Bundesrates zu.

Zu Artikel 37 Absatz 4: Die Kommission beantragt, das bestehende Verschuldungsverbot des Netzzuschlagsfonds aufzuheben, damit eine grössere Flexibilität vorhanden ist. Vor [PAGE 896] dem Hintergrund der Ausdehnung der Fördermassnahmen, unter Beibehaltung des Netzzuschlags in Höhe von maximal 2,3 Rappen pro Kilowattstunde, erlaubt eine Verschuldungsmöglichkeit eine gewisse Flexibilität bei der Mittelverwendung und ein stärkeres Ankurbeln der Produktion. Die konkrete Umsetzung dieser Verschuldungsmöglichkeit ist insbesondere mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu klären. So müsste der Netzzuschlagsfonds beim Bund ein entsprechendes Darlehen beantragen. Die Gewährung dieses Kredits wäre jedoch unter Einhaltung der Schuldenbremse möglich.