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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-27

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-27

Wortprotokoll

Ich berichte Ihnen im Namen der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates über diese Motion aus dem Nationalrat. Sie wurde am 24. Januar dieses Jahres durch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eingereicht und am 10. Mai vom Nationalrat angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion, Ihre Kommission ebenso. Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor.

Der Bundesrat soll mit dieser Motion beauftragt werden, eine Vorlage auszuarbeiten, die dafür sorgt, dass der vorsorgliche Rechtsschutz in Zivilverfahren durch einen über die allgemeinen Geschäftszeiten hinausgehenden Pikettdienst der Gerichte gewährleistet ist, insbesondere der Rechtsschutz mittels superprovisorischer Massnahmen gemäss Artikel 265[NB]ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, namentlich bei Persönlichkeitsverletzungen. Parallel zu dieser Motion hat die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen am gleichen Tag das Postulat 22.3002 mit demselben Titel und derselben Stossrichtung eingereicht.

Die Motion wurde vom Nationalrat am 10. Mai mit 157 zu 25 Stimmen angenommen. Am gleichen Tag nahm der Nationalrat im Rahmen der ZPO-Revision - das war das Geschäft 20.026 - das vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Postulat diskussions- und oppositionslos an.

Ihre Kommission hat diese Motion aus dem Nationalrat am[NB]6.[NB]September dieses Jahres beraten. Sie hat dabei davon Kenntnis genommen, dass das mit der Ausarbeitung des Postulatsberichtes befasste Bundesamt für Justiz daran ist, einen Fragenkatalog für eine Konsultation der Kantone zu erarbeiten. Erst nach durchgeführter Konsultation und weiteren Vorbereitungsarbeiten wird sich das Bundesamt für Justiz daranmachen können, den Postulatsbericht vorzubereiten.

Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kommission als nicht zielführend, dem Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt einen Auftrag zu erteilen, da dieser aufgrund des vom Nationalrat gleichzeitig angenommenen Postulates bereits daran ist, eine Auslegeordnung zu machen. Dabei stellen sich nämlich verschiedene komplexe Fragen, so zum Beispiel: Liegt es in der Kompetenz des Bundes, den Kantonen einen gerichtlichen Pikettdienst vorzuschreiben, oder ist dies Teil der gerichtlichen Organisationsautonomie der Kantone? Welches wären für die Kantone die personellen und finanziellen Folgen? Wäre die Forderung in kleineren Kantonen mit vielleicht nur einer vollamtlichen Richterperson überhaupt umsetzbar? [PAGE 951] Ich persönlich habe daran Zweifel, wenn ich mir die Organisation und die personellen Möglichkeiten in kleineren Kantonen vor Augen führe. Lassen sich die geforderten Anpassungen des Zivilprozessrechtes mit den sonstigen Verfahrensregeln und Verfahrensgrundsätzen vereinbaren, zum Beispiel mit dem Anspruch auf das rechtliche Gehör? Wie kann ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Gerichtes ein Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme eingereicht, bearbeitet und entschieden werden? Wie kann die Massnahme angeordnet und vollzogen werden? Der ganze Vorgang müsste wohl auf elektronischem Weg erfolgen.

Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Kommission mit 6 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Ein Minderheitsantrag dazu liegt nicht vor.