Thurnherr Walter · 2022-09-29
Thurnherr Walter · Aargau · 2022-09-29
Wortprotokoll
Die Gesetzesvorlage geht, wie gesagt worden ist, auf Erfahrungen zurück, die in der Covid-19-Pandemie gemacht wurden. Sie wissen, dass der Bundesrat mit seiner Erklärung vom 4. Mai 2020 zu Beginn der ausserordentlichen Session festhielt, dass er bereit sei, im Interesse der Krisenbewältigung auf die Einhaltung von einigen Vorgaben des Parlamentsgesetzes durch das Parlament zu verzichten. Er war bereit, zu Kommissionsmotionen, die sich auf notrechtliche Verordnungen beziehen und spätestens zwei Wochen vor einer Session eingereicht werden, so Stellung zu nehmen, dass diese Vorstösse in der unmittelbar folgenden Session behandelt werden konnten. Von den Räten angenommene Kommissionsmotionen wurden schnellstmöglich umgesetzt. Zu neuen wichtigen notrechtlichen Bestimmungen wurden zumindest die Präsidentinnen und Präsidenten der zuständigen Kommissionen konsultiert oder informiert. Ferner hat sich der Bundesrat bereit erklärt, dem Parlament jeweils in oder vor den Sessionen über die Ausübung der Notrechtskompetenzen Bericht zu erstatten.
Die Zusammenarbeit mit dem Parlament und seinen Gremien hat, alles in allem gesehen, während der Pandemie eigentlich gut funktioniert, besser gesagt, sie hat immer besser funktioniert. Es konnten pragmatische Lösungen gefunden werden, die der Krisensituation angemessen Rechnung trugen. Die Anpassungen des Nationalrates knüpfen teilweise an die während der Krise praktizierten Abläufe und Verfahren an, wie sie von Bundesrat und Parlament abgemacht worden sind. In einigen Punkten geht die Vorlage jedoch weiter. An dieser Stelle möchte ich bereits ein paar Bemerkungen zu den Anträgen machen, die Bundesrat und Bundesverwaltung direkt betreffen.
1.[NB]Der Erlassentwurf sieht in einigen Fällen kürzere Fristen für die Meinungsäusserungen des Bundesrates vor. Der Bundesrat kann Verkürzungen in dringlichen Fällen grundsätzlich nachvollziehen. Es ist für ihn aber zentral, fundierte und konsolidierte Stellungnahmen abgeben zu können. Das ist wichtig für eine gute Gesetzgebung. Wir bitten Sie daher, dieses Anliegen bei der Festlegung der Fristen zu berücksichtigen. Ich werde mich in der Detailberatung dann noch zu einzelnen Punkten äussern.
2.[NB]Zur Ergänzung von Artikel 2 des Parlamentsgesetzes über die sofortige Abhaltung von ausserordentlichen Sessionen: Wird von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder vom Bundesrat eine ausserordentliche Session verlangt, so soll diese unverzüglich einberufen werden, wenn der Gegenstand der Beratung eine Notverordnung des Bundesrates gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder ein dringliches Bundesgesetz ist. Dasselbe gilt für die Beschlüsse betreffend die Verschiebung oder die vorzeitige Beendigung der Session. Damit ist der Bundesrat auch einverstanden.
Kritischer ist er hingegen, wenn sich diese Sonderregelung auch auf Verordnungen bezieht, die eben gerade gestützt auf gesetzliche Bestimmungen für die Krisenbewältigung erlassen werden. Er erachtet es nicht als nötig, dass man dort, wo das Gesetz vorsieht, dass man das in Krisensituationen machen kann, dieselben Regelungen anwendet wie sonst. Solche Bestimmungen, die dem Bundesrat Befugnisse zur Bewältigung von Krisen einräumen, sind eben gerade dazu da, dass ein Eingreifen des Parlamentes nicht erforderlich ist. Sonst müsste man dem Bundesrat diese Befugnisse nicht geben.
Weiter begrüsst der Bundesrat neben einigen verfahrenstechnischen Änderungen im Parlamentsgesetz auch die Änderung des Vernehmlassungsgesetzes, welche eine besondere Regelung für Entwürfe zu dringlichen Bundesgesetzen und auf die Bundesverfassung abgestützte Notverordnungen vorsieht. Die Praxis während der Pandemie hat gezeigt, dass das Vernehmlassungsgesetz in diesem Punkt zu wenig flexibel ist. Gleichzeitig ist es aber von grosser Bedeutung, dass die Kantone und die interessierten Kreise in Krisensituationen einbezogen werden. Wir sind hier daran, auch im Rahmen der Evaluation gewisse Vorschläge zu machen. Dem wird mit der Verankerung einer Konsultationspflicht in Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes jetzt auch Rechnung getragen. Wie üblich äussert sich der Bundesrat hingegen nicht zu den Vorschlägen, die lediglich die parlamentarischen Regelungen betreffen und die Stellung des Bundesrates und der Bundesverwaltung nicht berühren.