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preparatory:AB 308673

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-29

Wortprotokoll

Die Minderheit I schliesst sich dem Grundkonzept der Mehrheit an, möchte aber für die Definition, wann das Büro entscheiden kann, dass eine virtuelle Ratssitzung stattfindet, den Text des Nationalrates übernehmen.

Die Verfassung schreibt in Artikel 151 vor, dass sich die Räte versammeln. Ich bin eigentlich mit vielen anderen der Meinung, dass Versammeln Zusammentreten bzw. physisches Zusammenkommen heisst. Man kommt zusammen, um die Debatte zu führen, sich gegenseitig anzuschauen und den Dialog zu pflegen. Ein Teil der Lehre und auch das Bundesamt für Justiz haben gesagt, man müsse eben eine harmonisierende Auslegung finden, um der Aufgabe des Parlamentes als - gemäss Artikel 148 der Bundesverfassung - höchste Gewalt des Staates gerecht zu werden. Es sei auch die Möglichkeit vorzusehen, ausnahmsweise, bei Vorliegen sehr besonderer Umstände, eine virtuelle Sitzung durchführen zu lassen. Das heisst, es ist eine Ausnahme von der Regel, und die Ausnahme ist wirklich nur für Notfälle gedacht. Dementsprechend ist schon die Verfassung ein Garant dafür, dass eine solche virtuelle Sitzung nicht einfach aus irgendeinem Grund angesetzt wird. Wenn das Büro eine virtuelle Sitzung durchführen will, besteht zudem die Möglichkeit, dass die Mehrheit des Parlamentes das anders entscheidet, weil eine andere Mehrheitsmeinung vorherrscht.

Wenn man den Begriff "höhere Gewalt" als Voraussetzung anwendet, wie es die Mehrheit will, dann begibt man sich auf dünnes Eis, weil "höhere Gewalt" in unserem Recht nicht definiert ist. Es ist eher ein Begriff aus dem Haftpflichtrecht. Höhere Gewalt ist unterschiedlich zu betrachten. Kommt hinzu, dass wir selbst definiert haben, dass behördliche Anordnungen, beispielsweise eine Quarantänepflicht, selbstverständlich nicht Bestandteil der höheren Gewalt sind. Wenn wir also die Versammlung aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht durchführen können, dann dürfte das Büro die virtuelle Sitzung nicht durchführen lassen.

Deshalb bin ich nach langer Diskussion in der Kommission der Meinung, dass die Wortwahl des Nationalrates die richtige ist. Dies erfolgt unter Berücksichtigung folgender Elemente: dass es bezüglich Verfassungsmässigkeit um eine Ausnahmeerscheinung geht, dass diese zeitlich befristet ist und dass eine Mehrheit des Parlamentes auch eine andere Haltung durchsetzen könnte.

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