Reichmuth Othmar · Ständerat · 2022-09-29
Reichmuth Othmar · Ständerat · Schwyz · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-29
Wortprotokoll
Nach der Ausrottung des Wolfes im Jahre 1871 gab es über die Jahre auf Schweizer Territorien ab und zu Einzelsichtungen. Seit dem Jahr 1995 kann wieder von einer Wolfsbesiedlung in der Schweiz ausgegangen werden. Es dauerte dann aber 17 Jahre, bis sich das erste Rudel gebildet hat. Zwischenzeitlich ist der Bestand auf etwa 180 Tiere und zwanzig bestätigte Rudel angewachsen. Die jährliche Zuwachsrate beläuft sich [PAGE 1030] auf rund 30 Prozent. Mit der Zunahme des Wolfsbestandes verstärkt sich der Konflikt mit der Nutztierhaltung.
Gestützt auf die im Jahre 2015 angenommene Motion Engler 14.3151, "Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung", unterbreitete der Bundesrat eine Anpassung des Jagdgesetzes, welcher das Bundesparlament am 27. September 2019 zustimmte. Gegen diese Gesetzesrevision wurde das Referendum ergriffen. Die Revision wurde anlässlich der Volksabstimmung vom September 2020 knapp abgelehnt.
Bereits einen Monat nach diesem Volks-Nein wollte unsere Schwesterkommission mit der parlamentarischen Initiative 20.482, "Ausgewogenes Jagdgesetz", umgehend eine überarbeitete Gesetzesrevision an die Hand nehmen. Das[NB]erschien Ihrer Kommission zu früh. Als Antwort haben dann aber beide Kommissionen mit gleichlautenden Motionen eine Anpassung der Jagdverordnung gefordert, und zwar dahingehend, dass erstens der Spielraum des aktuellen Jagdgesetzes ausgenützt werden soll, um rascher in die Wolfsbestände eingreifen zu können, und dass zweitens der Herdenschutz zu verstärken ist.
Der Bundesrat hat dann sehr schnell gehandelt und die angepasste Jagdverordnung bereits auf den 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Dies hat zwar eine Wirkung erzielt, vermag aber die Probleme bei einer Zuwachsrate von 30 Prozent pro Jahr nicht zu lösen.
Mit dem Thema Wolf befassen sich auch die Motion Regazzi 19.4011, die parlamentarische Initiative Paganini 21.481, die Motion Gapany 21.3292 und die Motion Chiesa 22.3536. Sie sehen, das Thema ist bei uns im Parlament virulent, aber nicht nur hier, sondern ganz besonders auch bei der betroffenen Bevölkerung; das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung bestätigen. An dieser Stelle lege ich offen - nicht als Interessenbindung, aber damit Sie meinen Hintergrund kennen -, dass ich während 14 Jahren, bis ins Jahr 2010, als Geschäftsführer und Bereichsleiter bei der Oberallmeindkorporation Schwyz tätig war. Damit war ich zuständig für rund 8000 Hektaren Alpweiden, aufgeteilt auf über 150 Alpbetriebe, darunter mehrere Schafalpen mit über 6000 gesömmerten Tieren. Sie können davon ausgehen, dass mir die Thematik und die Befindlichkeit der betroffenen Bevölkerung bekannt sind. Darum erlaube ich mir, ein paar Gedanken anzubringen, warum die jetzt vorliegende Änderung im Umgang mit dem Wolf aus Sicht dieser direkt betroffenen Bevölkerung sehr dringend und sehr wichtig ist.
Direkt betroffen sind, zumindest jetzt noch, in erster Linie die Halterinnen und Halter von Nutztieren in Berggebieten und auf Alpweiden. Die Vorfälle mehren sich anzahlmässig, aber auch gebietsweise, und die Ausweitung auf das Talgebiet ist inzwischen Fakt. Für all die Direktbetroffenen ging mit der Rückkehr des Wolfs eine nicht mehr bekannte Gefährdung in Bezug auf die Haltung ihrer Nutztiere einher. Darauf haben sie weder gewartet, noch ist aus ihrer Sicht ein wirklicher Nutzen erkennbar. Sie sind jetzt mit Herdenschutzprogrammen konfrontiert, d. h., sie müssen Massnahmen umsetzen, die viel und meist sehr harte Arbeit erfordern. Zudem braucht es Material, das kostet, und allenfalls einen Herdenschutzhund, dessen Haltung und Pflege alles andere als einfach sind. Mit dem Zusammenpferchen der Tiere über die Nacht häufen sich gesundheitliche Probleme, in erster Linie bei den Klauen und in Bezug auf "Ruden".
Das Fazit, natürlich aus Sicht der Nutztierhalter, ist: Sie haben Mehrarbeit, es gibt zusätzliche tiergesundheitliche Probleme und ein geringeres Tierwohl. Das ist aber noch nicht alles. Da ist auch der Aspekt der psychischen Belastung der Tierhalterinnen und Tierhalter. Alle wissen, dass auch der beste Herdenschutz keine hundertprozentige Sicherheit bietet, und da die Wolfsangriffe in der Dämmerung oder in der Nacht erfolgen, lässt das pflichtbewusste Tierhalterinnen und Tierhalter auch kaum mehr schlafen. Das ist belastend, zermürbend und birgt eine grosse Gefahr, dass es den wenigen, die sich überhaupt noch für ein Alpleben entscheiden, endgültig verleidet.
Ich muss Ihnen auch sagen, dass das Bild vom Älpler oder Schafhirt, der aus der Ferne die Tiere einmal pro Woche beobachtet, falsch ist. Ich streite nicht ab, dass es noch solche Einzelfälle gibt, das mag sein. Aber im Normalfall - und das war schon immer so - haben die verantwortlichen Personen eine echte Beziehung zu ihren Tieren, dies unabhängig davon, ob diese ihnen gehören oder ihnen für die Sömmerung anvertraut wurden. Diesen Menschen signalisiert die aktuelle Rechtsregelung, dass gegen die Vermehrung des Wolfes nichts, aber auch gar nichts getan werden darf. Erst wenn zehn Tiere innerhalb von vier Monaten vom Wolf gerissen wurden, können einzelne Wölfe entfernt werden. Diese Regelung ist für die Betroffenen keine wohltuende Aussicht, bietet keine Perspektive und muss darum dringend durch eine aktive Bestandesregelung ergänzt werden.
Jetzt mache ich noch eine kurze Ausführung zur übergeordneten Einbettung der Wolfsregelung. Bei der länderübergreifenden Planung wird davon ausgegangen, dass im ganzen Alpenbogen Platz und Lebensraum für 125 Wolfsrudel besteht. Davon abgeleitet, geht man für die Schweiz davon aus, dass rund die Hälfte der Landesfläche für die Wolfsbesiedlung überhaupt geeignet ist und Platz für rund zwanzig Rudel bieten soll. Wir haben diese Anzahl Rudel in der Zwischenzeit bereits erreicht. Die Verteilung ist aber definitiv nicht oder noch nicht optimal.
Auf schweizerischer Ebene bildet sich zudem nach dem Volks-Nein vom September 2020 eine - ich benutze jetzt ein englisches Wort, damit ich der Sprachengemeinschaft auch noch gerecht werde - Stakeholder-Gruppe. Diese hat ein Thesenpapier für das weitere Vorgehen erstellt. Die allgemein abgefassten Thesen lassen sich auch weitgehend auf die heute zu beratende Vorlage übertragen. In diesem Papier wird auch die Abgeltung für Biberschäden aufgenommen. Zum Bedauern Ihrer Kommission hat sich diese Stakeholder-Gruppe dann aber bei den Umsetzungsvorschlägen in Bezug auf den Wolf nur und einzig auf die bisherige, reaktive Lösung fokussiert. Eine vorausschauende Planung und aktive Regulierung wird nicht in Betracht gezogen. Das erachtet Ihre Kommission als nicht zielführend.
Aus all diesen Gründen hat Ihre Kommission entschieden, das Jagdgesetz in Bezug auf die Wolfsregulierung anzupassen. In Rücksicht und aus Respekt gegenüber dem erst kürzlich erfolgten Volksentscheid hat Ihre Kommission auch entschieden, das Jagdgesetz nur für die wirklich dringendsten Themen zu öffnen. Darum wurde bezüglich anderer Begehren bewusst Zurückhaltung geübt. Als einzige Ausnahme wurde die Entschädigung für Biberschäden aufgenommen, dies deshalb, weil das Begehren auf die Standesinitiative Thurgau aus dem Jahre 2015 zurückgeht. Ihr wurde bereits von beiden Räten Folge gegeben; nach der Ablehnung der Revision des Jagdgesetzes musste sie aber abgeschrieben werden.
Ich komme noch zu Kernpunkten der Vorlage. Unbestritten ist und bleibt, dass der Wolf eine geschützte Tierart ist. Es gilt aber zu akzeptieren, dass die Ansiedlung definitiv erfolgt ist. Darauf abgestützt ist ein Paradigmenwechsel dringend angesagt. Die Besiedlung bzw. der Bestand ist nicht mehr gefährdet. Entsprechend muss nun dringend auf eine geordnete Planung und Regulierung umgestellt werden, dies im Übrigen analog zum Steinwild, das ja das gleiche Schicksal von der Ausrottung über die Ansiedlung bis zur heutigen, sehr gut verbreiteten Population durchlaufen hat. Dies geschah wohlgemerkt unter dem Regime oder eben vielleicht dank dem Regime, das neu auch für den Wolf gelten soll.
Dazu wird in Kapitel 3 des Jagdgesetzes der bisherige Artikel 7 angepasst bzw. auf den Artenschutz beschränkt. Im neu eingeführten Artikel 7a folgt die Regulierung von Steinböcken und Wölfen; zudem wird die Finanzierung von Massnahmen geregelt. Der bisherige Artikel 12, der den Einzeleingriff gegen schadenstiftende Wölfe regelt, wird beibehalten. Neu kommt dort hinzu, dass erstens der Eingriff auch erfolgen kann, wenn eine Gefährdung von Menschen angenommen werden muss - das war bisher noch kein Kriterium -, dass der Bund zweitens Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber an Bauten und Anlagen koordiniert und fördert sowie drittens die Grundsätze der Herdenschutzmassnahmen bestimmt, die Kantone hingegen deren Anforderungen betreffend die Zumutbarkeit und Durchführbarkeit festlegen.
An dieser Stelle noch eine kleine Ausführung zum Herdenschutz: Es ist unbestritten, dass dieser gewährleistet sein [PAGE 1031] muss, damit künftige Regulierungsmassnahmen und/oder Abgeltungsforderungen zum Tragen kommen. Allerdings muss es auch da Anpassungen geben. So müssen unbedingt alle Hunderassen zugelassen werden, die für den Herdenschutz geeignet sind. Unnötige Einschränkungen, wie sie aktuell für den Kangal gelten, sind aufzuheben.
In Artikel 13 Absatz 4 wird die Vergütung von Schäden, die durch geschützte Tierarten verursacht werden, detaillierter geregelt. Entsprechend sind Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Nutztieren abzugelten. Vorbehalten bleibt immer, dass Herdenschutzmassnahmen getroffen wurden. Absatz 5 von Artikel 13 erweitert dann die Bestimmungen zu durch Biber entstandenen Schäden zusätzlich zu Absatz 4 auf Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen.
Gesamthaft liegt damit eine überschaubare Gesetzesänderung vor. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet, weil alle Anliegen fast analog bereits Bestandteil der abgelehnten Gesetzesrevision waren. Damals wurden eine Vernehmlassung und zudem Anhörungen mit den wichtigsten Interessengruppen durchgeführt. Bei einer erneuten Vernehmlassung wären - davon darf ausgegangen werden - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Die finanzielle Belastung für den Bund wird sich durch diese Regelung kurzfristig auf rund 5 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Da es vermehrt Biberschäden geben wird, wird diese Belastung mittelfristig auf rund 6,5 Millionen Franken geschätzt. Im Gegenzug werden die Kantone entlastet. Allerdings werden sie für die Umsetzung der Planungs- und Herdenschutzmassnahmen mehr Personal anstellen müssen.
Der Bundesrat hat die Vorlage mit Beschluss vom 31. August dieses Jahres im Grundsatz gutgeheissen. Er bestätigt explizit die Konformität der Wolfsregulierung mit der Berner Konvention. Einzig auf die neuen Finanzhilfen möchte der Bundesrat mit Blick auf die aktuelle Finanzlage und mit dem Hinweis, dass es sich um kantonale Aufgaben handle, verzichten.
Ihre Kommission hat die Vorlage mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser im Sinne der Kommission zuzustimmen. So weit meine Ausführungen, ich melde mich dann in der Detailberatung noch bei einzelnen Bestimmungen.