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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-11-29

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-11-29

Wortprotokoll

In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte nach der Migrationskrise eine massive Zunahme bei rechtswidrigen Einreisen an der Schweizer Südgrenze. Es handelte sich dabei um Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch stellten und im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens nach Italien zurückgeführt werden konnten. Zur Vorbereitung der Rückkehr dieser vielen Personen - es waren, um ganz genau zu sein, 5926 Personen - musste der Kanton Tessin in Rancate ein kantonales Ausreisezentrum eröffnen. Der Aufenthalt der Migranten in diesem Ausreisezentrum beschränkte sich in der Regel auf eine Nacht.

Im Jahr 2017 haben sich dann das EJPD und das EFD bereit erklärt, sich im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen vorübergehend an diesen ausserordentlichen Betriebskosten zu beteiligen. Im Jahr 2019 wurde diese finanzielle Beteiligung des Bundes beendet. Danach bestand keine Notwendigkeit mehr für die Schaffung von solchen kantonalen Ausreisezentren im Grenzraum.

Die mit dieser Vorlage umzusetzende Motion Abate beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen dahin gehend anzupassen, dass diejenigen Kantone finanziell unterstützt werden können, die solche Ausreisezentren betreiben. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes soll eine rechtliche Grundlage für die kurzfristige Festhaltung von Ausländerinnen und Ausländern in kantonalen Ausreisezentren geschaffen werden. Gleichzeitig soll es dem Bund ermöglicht werden, solche Ausreisezentren bei Bedarf finanziell zu unterstützen.

Zur kurzfristigen Festhaltung: Besteht künftig erneut ein Bedarf an vorübergehender Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern in einem solchen Ausreisezentrum - das ist derzeit nicht der Fall, darauf komme ich noch zurück -, so soll eine kurzfristige Festhaltung zur Vorbereitung der Ausreise angeordnet werden können. Dabei kommen die bereits bestehenden gesetzlichen Grundlagen für eine kurzfristige Festhaltung zur Anwendung. Die Festhaltung darf insbesondere nicht länger als drei Tage dauern, und es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung.

Zur Finanzierung durch den Bund: Sie soll nur für einen befristeten Zeitraum während einer ausserordentlichen Situation möglich sein. Eine solche ausserordentliche Situation liegt dann vor, wenn eine sehr hohe Zahl illegaler Grenzübertritte festgestellt wird und für den Grossteil der betreffenden Personen die direkte Rückübergabe an die Behörden des Nachbarstaates an der Grenze nicht mehr möglich ist. In einer solchen Situation ist die vorübergehende Unterbringung in einem kantonalen Ausreisezentrum erforderlich. Zudem müssen diese Personen formlos weggewiesen und gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen an einen Nachbarstaat übergeben werden können. Das ist nicht der Fall, wenn sie in der Schweiz ein Asylgesuch stellen.

Bei der Finanzierungsbestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Das bedeutet, dass der Bund auch von einer finanziellen Beteiligung absehen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der betroffene Kanton auf andere Weise unterstützt werden kann, beispielsweise durch einen vorübergehenden verstärkten Personaleinsatz des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Der finanzielle Beitrag des Bundes an die Kosten eines Ausreisezentrums soll durch eine Tagespauschale pro untergebrachte Person abgegolten werden. Damit ist gewährleistet, dass die finanzielle Unterstützung nur dann erfolgt, wenn tatsächlich ein Bedarf besteht.

Die maximale Höhe der Tagespauschale soll auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Sie soll deutlich unter der aktuellen Haftkostenpauschale von 200 Franken pro Tag für eine Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft liegen, da es sich hier nicht um eine Haft handelt, sondern um eine Unterbringung. Auch die Sicherheitsanforderungen sind natürlich ganz anders. Es geht um ein Unterbringungszentrum, in dem sich Personen erfahrungsgemäss bis zu 24 Stunden aufhalten. Der genaue Betrag der Tagespauschale soll mit den betroffenen Kantonen vertraglich vereinbart werden.

Derzeit verzeichnen wir an der Grenze zu Österreich eine Zunahme von rechtswidrigen Einreisen. Der grösste Teil dieser Personen hat vorher aber in Österreich oder in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt. Sie wollen in der Regel lediglich durch die Schweiz weiterreisen, insbesondere nach Frankreich und vor allem auch nach Grossbritannien, ohne in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Wenn sie kein Asylgesuch stellen, dann handelt es sich auch nicht um einen Dublin-Fall. Es handelt sich dann einfach um Personen, die verzeigt werden: Sie werden durch das BAZG kontrolliert, registriert, im Schengener Informationssystem abgeglichen, der illegale Aufenthalt wird verzeigt, und sie müssen die Schweiz verlassen. Wenn sie kein Asylgesuch stellen, dann kommen sie logischerweise auch nicht in ein Dublin-Verfahren.

Die Regelung, die wir heute beraten, würde an der Ostgrenze also nicht zur Anwendung kommen, da sie die Übergabe der betroffenen Personen an einen Nachbarstaat im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens voraussetzt. Wir haben zwar ein Rückübernahmeabkommen mit Österreich. Dieses kommt aber nur zur Anwendung, wenn die aufgegriffene Person in keinem anderen Dublin-Staat registriert wurde und kein Asylgesuch gestellt hat. Für Österreich geht das Dublin-Abkommen eben vor. Österreich erachtet das Rückübernahmeabkommen als nicht Dublin-konform.

Das vorliegende Geschäft betrifft Personen, die rücküberstellt werden können. Das trifft nicht auf viele Personen zu. Zudem muss man sagen, es ist hier zwar etwas öffentlich: [PAGE 1074] Österreich hat im Moment kein Interesse an einer Revision des Abkommens. Ich glaube, sie sind in diesem Jahr etwa bei 100[NB]000 Asylgesuchen. Wir gehen wahrscheinlich auf 20[NB]000 Asylgesuche zu. Man muss sich einfach vorstellen, was das bedeutet. Dazu kommen noch die Ukraine-Flüchtlinge. Das ist enorm. Von daher haben die Österreicher im Moment natürlich kein Interesse an einer Revision. Es gibt aber – ich kann das an dieser Stelle erwähnen – eine Revision des Schengener Grenzkodexes. Diese ist zurzeit in Beratung und kommt hoffentlich nächstes Jahr. Dann wird die Rücküberstellung zwischen Nachbarstaaten innerhalb von 24 Stunden möglich werden.

Bei den im Dublin-Raum registrierten Personen gilt das Dublin-Abkommen, welches eben keine unmittelbare Rückübergabe an den zuständigen Staat vorsieht. Es ist etwas kompliziert: Man muss dann praktisch ein Dublin-Verfahren durchführen, eine Rücküberstellung verlangen, aber das dauert in der Regel relativ lange. Und an der Ostgrenze, ich habe es gesagt, werden keine Asylgesuche gestellt, sodass die Personen für die entsprechenden Behörden dann auch gar nicht mehr zur Verfügung stehen.

Wir reden hier von Sekundärmigration. Es zeigt sich, dass weder die Schweiz noch ein Nachbarstaat diese Problematik allein lösen kann. Sie wissen, dass ich am 28. September dieses Jahres mit meinem österreichischen Kollegen gemeinsam einen Aktionsplan gegen irreguläre Migration vereinbart habe. Da geht es um gemeinsame migrationspolitische Initiativen auf europäischer Ebene. So haben wir beispielsweise gemeinsam interveniert, um die serbische Visumpolitik zu ändern. Die EU-Kommission hat sich dann auch dafür eingesetzt, dies auf Druck der Schweiz und auf Druck von Österreich. Auch Deutschland und Frankreich haben sich angeschlossen. Wir haben aber auch andere Massnahmen auf operativer Ebene vereinbart.

Ich komme zurück zur Botschaft und zur Vorlage: Diese wurde im Nationalrat am 22. September fast einstimmig angenommen. Eine knappe Mehrheit des Nationalrates ist jedoch einem Minderheitsantrag aus der SPK-N gefolgt, der neu die kurzfristige Festhaltung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ausschliesst. Ihre Kommission hat der Vorlage einstimmig zugestimmt, allerdings ohne die erwähnte Änderung des Nationalrates. Eine Minderheit der SPK-S beantragt Ihnen hier die Annahme dieser Änderung.

Aus Sicht des Bundesrates ist sie nicht notwendig, um Minderjährige und Kinder zu schützen. Das Instrument der kurzfristigen Festhaltung gibt es seit langer Zeit, und diese Praxis hat sich bewährt. Der Spielraum der Behörden würde mit dieser neuen Bestimmung unnötigerweise eingeschränkt, da in Ausnahmefällen berechtigte Gründe vorliegen können, um ausnahmsweise auch eine Person unter 15 Jahren kurzfristig festzuhalten. Sie müssen es sich konkret vorstellen: Zum Beispiel kommt eine Familie im Tessin an, diese muss an Italien rücküberstellt werden; da kann man ja die Kinder nicht von den Eltern trennen. Wenn ich es richtig im Kopf habe, gab es in den letzten zwei Jahren ein bis zwei Fälle pro Jahr, in denen minderjährige Personen kurzfristig[NB]festgehalten[NB]wurden,[NB]aber[NB]das[NB]war auch zum Schutz dieser Personen.

Der Zweck einer kurzfristigen Festhaltung ist es oft, die Identität der Person festzustellen. Die zuständige Behörde weiss zum Zeitpunkt der Festhaltung oft noch gar nicht, wie alt die betreffende Person überhaupt ist. Zudem ist es - ich habe es gesagt - sinnvoll, bei einer kurzfristigen Festhaltung die ganze Familie gemeinsam unterzubringen. In der[NB]Regel[NB]geht[NB]es[NB]nach[NB]Erfahrungen des Kantons Tessin um eine Nacht.

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat am 14. September 2016 unangemeldet das Zentrum Rancate besucht. Ihrem Bericht vom Mai 2018 kann entnommen werden, dass sowohl vom Regierungsrat des Kantons Tessin wie vom BAZG bestätigt wurde, dass die Möglichkeit der räumlichen Abtrennung von minderjährigen und vulnerablen Personen vorhanden ist und dass unbegleitete Minderjährige durch das BAZG in individuellen Gruppen begleitet und betreut werden.

Nun, ich möchte Sie, gestützt auf das Gesagte, bitten, auf die Vorlage einzutreten und durchwegs der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.