Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-10
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-10
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen für die fast einstimmige Kommission - es gab keine Gegenstimme, nur eine Enthaltung -, dieser Parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben.
Die Initiative verlangt, im Obligationenrecht vorzusehen, dass Personen, welche wegen Konkurs- oder Betreibungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht in den [PAGE 169] Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können. Es geht um die Delikte der Artikel 163 bis 171 StGB, also um Delikte wie beispielsweise betrügerischer Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, Bestechen bei Zwangsvollstreckung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Diese Delikte haben alle einen direkten Bezug zur unternehmerischen Funktion des Verwaltungsrates, in der der Betreffende zum Schaden von Gesellschaft und Gläubiger versagt hat.
Bei dieser Gelegenheit ist auf das in der letzten Strafgesetzbuchrevision verschärfte Berufsverbot von Artikel 67 StGB hinzuweisen, das aber natürlich einen sehr viel weiter gefassten Anwendungsbereich hat. Hier geht es gewissermassen um den zivilrechtlichen Vollzug im Aktienrecht, um strengere Auswahlkriterien bei einer heute sehr liberalen Fassung der Artikel 707 und 708 Obligationenrecht. In diesen Bestimmungen ist ja praktisch nur das Erfordernis vorhanden, dass in einem Verwaltungsrat eine Mehrheit von in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern bestehen muss, und selbst dieses Erfordernis ist im Verhältnis zur EU nicht mehr praktikabel; es wird in Bälde schon revidiert.
Nach Auffassung der Kommission ist der Vorstoss einerseits etwas eng und andererseits vielleicht etwas unflexibel formuliert, denn die Unvereinbarkeit soll bei jeder Verurteilung - unabhängig der Schwere des Deliktes - gelten. In der ersten Phase eines in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Vorstosses ist das aber kein Hindernis. Man kann die nötigen Differenzierungen dann ja in der zweiten Phase setzen.
Sodann umfasst diese Initiative - das ist aus der Sicht der Kommission wichtig - nur einen Aspekt des umfassenden gesellschaftsrechtlichen Themas der Corporate Governance, das natürlich auch bezüglich anderer Gesellschaftsformen sehr virulent ist und nach Reformen ruft. Es gibt zahlreiche Vorstösse zu diesem Thema. Der umfassendste Vorstoss ist wohl die Motion Walker Felix (01.3329): Sie hat bezüglich der Aktiengesellschaften vor allem die Gewaltentrennung, die Trennung von strategischer und operativer Führung, thematisiert und die Fragen aufgeworfen, ob ein Aufsichtsrat, die Transparenz der Bezüge usw. einzuführen seien. Dieser Vorstoss ist als Postulat überwiesen worden.
Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Vorstössen, die aus allen Fraktionen gekommen sind, einen Expertenbericht zur Corporate Governance in Aussicht gestellt. Auch aufgrund solcher Vorstösse wurde das Kotierungsreglement der Schweizer Börse in Bezug auf die Transparenz von Bezügen von Verwaltungsräten geändert. Die Vorstösse in diesem Bereich haben vor allem folgende Schwerpunkte: Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder, Festlegung von Unvereinbarkeiten - beispielsweise auch der Ausschluss der Einsitznahme in Verwaltungsräte über das Kreuz -, die Trennung von strategischer und operativer Unternehmungsführung, dann natürlich vor allem die Transparenz und die Begrenzung von Verwaltungsratsbezügen - nicht nur in bundesnahen Betrieben, sondern auch in den privatrechtlichen Aktiengesellschaften. Schliesslich versucht die Kommission für Rechtsfragen auch, immer wieder Druck zu machen, dass das Bundesgesetz über die Rechnungslegung und deren Revision nun endlich kommt.
Der Bundesrat hat einen Expertenbericht zu allen diesen Fragen in Aussicht gestellt. Leider hat er in diesem Bereich meines Erachtens und nach Auffassung der Kommission aber wenig Führungskraft gezeigt. Er wird mehr geschoben, als er selber führt, sodass Druck seitens des Parlamentes hier sicher notwendig ist. Die Parlamentarische Initiative ist ein kleiner Schritt in die Richtung, über eine gezielte Reform des Gesellschaftsrechtes das Vertrauen in die Wirtschaft wiederherzustellen. Die angeregte Revision ist dann allerdings in der zweiten Phase in einem grösseren Reformrahmen von Corporate Governance in allen Gesellschaftsformen zu verwirklichen.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Kommissionsmehrheit, der Initiative Folge zu geben.