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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-12-06

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-06

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen namens der Minderheit, die Motion unserer Neuenburger Kollegin Vara anzunehmen. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit ist es angezeigt, dem Bundesrat den Auftrag zu erteilen, Menschen, Tiere und Pflanzen besser vor schädlichen, lästigen und unnötigen Lichtimmissionen zu schützen.

Es ist richtig: Das elektrische Licht ist ein Segen. Es ermöglicht uns, zu jeder Tages- und Nachtzeit der Arbeit nachzugehen, die Freizeit nahezu unbeschränkt zu gestalten. Doch es hat für uns Menschen, für Insekten und für andere nachtaktive Tiere und sogar für Pflanzen unerwünschte Folgen. Der Nachthimmel über Städten und anderen grösseren Siedlungen ist zunehmend während der ganzen Nacht erhellt. Diese Feststellung ist immer mehr auch im ländlichen Raum zu machen. Grund dafür sind nicht nur Strassenbeleuchtungen, sondern auch Aussenbeleuchtungen von Gebäuden und Anlagen sowie Reklameanlagen, die unnötigerweise oft die ganze Nacht eingestellt bleiben, auch wenn weit und breit keine Kunden mehr zu gewinnen sind.

Die Lichtquellen breiten sich meistens weit über die zu beleuchtenden Flächen aus. Lichtverschmutzung wird daher zu einem immer grösseren Problem. In einer Publikation des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aus dem Jahre 2021 mit dem Titel "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" finden sich Abbildungen, auf denen die nach oben gerichteten und reflektierten Lichtemissionen in den Jahren 1994 und 2020 dargestellt werden. Diese Abbildungen belegen die drastischen und dramatischen Veränderungen. Da diese zwar ständig, aber schleichend erfolgen, sind wir uns der Verschlechterung der Situation oft zu wenig bewusst.

Fakt ist aber, dass sich die Lichtemissionen in den letzten 25 Jahren mehr als verdoppelt haben. Vor allem in den Ballungsgebieten haben sich die Lichtemissionen verstärkt, aber auch in den ländlichen Gebieten nimmt die Dunkelheit ab. Wer bei klarer Sicht ungestört Sternbilder beobachten möchte, muss dafür in alpine Zonen oder in spärlich besiedelte Täler ausweichen. LED-Leuchtmittel machen es zwar möglich, Licht gezielter einzusetzen. Doch die Art des Lichtes mit grösseren Blauanteilen lockt Insekten noch stärker an und stört den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus von uns Menschen und der [PAGE 1186] betroffenen Tiere nicht weniger. Dass mit den nächtlichen Lichtquellen im öffentlichen Raum und im privaten Bereich unnötig viel elektrische Energie verbraucht wird, ist eine unerwünschte Begleiterscheinung, die uns gerade heute noch mehr veranlassen sollte, die Situation zu hinterfragen.

Nun präsentiere ich Ihnen die Rechtslage und damit letztlich auch die Begründung, weshalb ich der Auffassung bin, dass die Minderheit der Kommission zu unterstützen ist. Das Umweltschutzgesetz (USG) hat gemäss Artikel 1 Absatz 1 zum Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen. Zu den damit angesprochenen Umweltbelastungen gehört auch das aus elektromagnetischen Strahlen bestehende künstliche Licht. Immissionen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind nach dem in Artikel 1 Absatz 2 USG verankerten Vorsorgeprinzip frühzeitig zu begrenzen. Dabei gilt gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Grundsatz, dass die Begrenzung bei der Quelle zu erfolgen hat. Die Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Begrenzungen werden durch Verordnungen vorgeschrieben oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen.

Nun komme ich zum entscheidenden Punkt, den das Bundesgericht in einem die Lichtemissionen betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2013 festgestellt hat. Ich zitiere aus den Erwägungen des Bundesgerichtes: "Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Artikel 12 Absatz 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen." Das ist das Problem, das Ständerätin Vara und die Kommissionsminderheit angehen möchten. Für sichtbares Licht fehlen bis heute Emissionsgrenzwerte, die lästige[NB]und[NB]vor[NB]allem auch unnötige Emissionen begrenzen würden.

Bei der Beratung in der Kommission wurde dies seitens der Verwaltung damit begründet - der Kommissionssprecher hat es erwähnt -, dass die wissenschaftlichen Kenntnisse noch nicht ausreichen, um rechtsverbindliche Grenzwerte in einer Verordnung festzulegen. Man behilft sich daher mit unverbindlichen Vollzugsempfehlungen. Doch mit seiner Untätigkeit - ich bezeichne es als Untätigkeit - übersieht der Bundesrat zweierlei:

Erstens ist der Staat heute gemäss geltendem Umweltrecht verpflichtet, nicht nur vor schädlichen Emissionen zu schützen, sondern auch vor lästigen oder unnötigen Emissionen. Die Frage, wann sichtbares Licht als lästig oder als unnötig zu gelten hat, wird zwar unterschiedlich beurteilt werden, das ist klar. Aber dass es lästige und unnötige Lichtemissionen gibt, wird wohl von niemandem bestritten.

Damit bin ich beim zweiten und letzten Punkt: Das USG sorgt mit entsprechenden Grenzwerten dafür, dass Luftverunreinigungen an der Quelle begrenzt werden, sobald Gerüche die Schwelle zur Lästigkeit überschreiten. Auch für Gerüche fehlen Emissionsgrenzwerte weitgehend, auch Gerüche werden, wie künstliches Licht, individuell unterschiedlich wahrgenommen. Aber die Behörden haben von sich aus dafür zu sorgen, dass Emissionen, zum Beispiel von Tierhaltungsanlagen, so weit begrenzt werden, dass die Bevölkerung vor lästigen Immissionen geschützt wird.

Und hier setzt die Motion an: Der Bundesrat soll aufgefordert werden, das im USG festgeschriebene Vorsorgeprinzip auch für künstliches Licht auf Verordnungsebene zu konkretisieren. Dass dies nicht einfach ist, dessen bin ich mir bewusst. Doch das rechtfertigt es angesichts der ungebremsten Entwicklung bei den Lichtemissionen nicht, es nicht einmal zu versuchen.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, die Minderheit zu unterstützen und die Motion anzunehmen.