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preparatory:AB 311833

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2022-12-12

Wortprotokoll

Mit der KVG-Änderung zur Zulassung von Leistungserbringern wurde ein formelles, vom Kanton durchgeführtes Zulassungsverfahren eingeführt. Der Gesetzgeber hat dabei auch den Besitzstand der bereits tätigen Ärztinnen und Ärzte geregelt. Diese gelten für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im bisherigen Kanton als zugelassen. Wenn Ärztinnen oder Ärzte nach dem 1. Januar 2022 ihre Tätigkeit in einen anderen Kanton verlegen wollen, dann müssen sie in diesem Kanton eine neue Zulassung beantragen. Hierbei unterstehen sie sämtlichen Zulassungsvoraussetzungen, ebenfalls einer allfälligen Zulassungsbeschränkung im betreffenden medizinischen Fachgebiet.