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AB 312443

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-12-13

Wortprotokoll

Frau Badran hat darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Antrag zur Vernehmlassungsvorlage zurückgeht. Wir haben bei dieser Vernehmlassung festgestellt, dass unser ursprünglicher Vorschlag etwas gefährlich war. Er wäre für unsere Unternehmen restriktiv. Er wäre nicht ganz klar, weil das EU-Flaggenerfordernis in der Praxis nicht so restriktiv ist, wie es mit Blick auf die EU-Leitlinie zum Seeverkehr und den oberen Benchmark von 60 Prozent erscheinen mag. Die geltenden Praxisfestlegungen in Europa weisen eine beträchtliche Bandbreite auf. Bei gewissen Tonnagesteuer-Regelungen, zum Beispiel der Niederlande oder von Zypern, ist eine latente Verwässerung der Rahmenbedingungen nicht von der Hand zu weisen.

Würde die Ausgestaltung, wie sie die Minderheitsanträge vorschlagen, weiterverfolgt, käme es letztlich auch zu völkerrechtlichen Risiken. Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ermöglicht es zwar der EU, von der Meistbegünstigungsklausel abzuweichen, das heisst, einem oder mehreren Ländern im Rahmen eines Abkommens zur Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen eine Vorzugsbehandlung zu gewähren. Die Schweiz hingegen hat mit der EU kein horizontales Abkommen zur Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen abgeschlossen. Weil die Meistbegünstigungsklausel keinen Mindestanteil an EU/EWR-Flaggen für die Ausgestaltung der Schweizer Tonnagesteuer zulässt, muss zur Festlegung des Flaggenerfordernisses ein anderer, völkerrechtlich unbescholtener Anknüpfungspunkt gewählt werden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, für die Schweizer Tonnagesteuer-Regelung nur jene Flaggen zuzulassen, die alle vier relevanten Seeverkehrsabkommen, die wir in der Botschaft aufgeführt haben, ratifiziert haben. Mit diesen Mindestanforderungen wird eine Schmälerung der Attraktivität der Schweizer Tonnagesteuer vermieden.

Die internationalen Verflechtungen lassen es zu, die Minderheitsanträge abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.

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