Germann Hannes · Ständerat · 2022-12-13
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-12-13
Wortprotokoll
Der heute zur Debatte stehende Vorstoss aus der WAK-S geht auf die Petition 15.2038, "Schluss mit der Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt", zurück. Die Petition ist bereits im Jahr 2015 durch den Verein 50 plus out in work Schweiz - heute heisst der Verein Avenir 50 plus - eingereicht worden. Wir haben uns in der WAK-S Anfang Mai 2022 bereits ein erstes Mal mit der Petition beschäftigt. Bereits damals lag zwar ein Antrag auf Folgegeben vor. Allerdings fehlte der konkrete Text für einen Kommissionsvorstoss. Anders war es dann bei der neuerlichen Traktandierung am 1. September 2022: Mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die WAK-S dem vorliegenden Unterfangen und der Motion zugestimmt und damit gleichzeitig auch der Petition 15.2038 Folge gegeben.
Der Motionstext lautet wie folgt: Es sei, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, eine gesetzliche Grundlage zum Schutz vor Altersdiskriminierung zu schaffen. Das Diskriminierungsverbot in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet jegliche Art von Diskriminierung. Das ist gleichbedeutend mit der Bestimmung, dass Menschen unterschiedlichen Alters in vergleichbaren Situationen die gleichen Möglichkeiten und Rechte zustehen. Ob im konkreten Einzelfall eine Diskriminierung vorliegt, ist situationsabhängig zu beurteilen. Die Kommission hat sich den Argumenten des Antragstellers angeschlossen, wonach im Arbeitsrecht auch das Alter ein Kriterium in Bezug auf Diskriminierung sein soll, dies analog zum Schutz gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung oder, je nach Auffassung, auch der Rasse.
Mit der gewählten Formulierung soll dem Bundesrat nach dem Willen der Mehrheit Ihrer WAK der notwendige Spielraum zugestanden werden. Der Bundesrat, so die Auffassung der Mehrheit, kann die Umsetzung je nach Einschätzung ausführlicher oder weniger ausführlich gestalten.
Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot gilt direkt für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Rechts. Über das Arbeitsgesetz gilt es indirekt für all jene Arbeitsverhältnisse, die im OR geregelt sind. Die diskriminierende Kündigung, insbesondere aufgrund des Alters, ist gemäss Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a OR missbräuchlich. Ausserdem ist in Artikel 328 OR die Pflicht verankert, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird dies bei älteren Arbeitnehmenden strenger ausgelegt.
Älteren Arbeitnehmenden zu kündigen, kann somit missbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber sie ohne gebührende Rücksicht entlässt oder wenn die Kündigung angesichts der Interessen beider Seiten unverhältnismässig ist. Generell handelt ein Arbeitgeber diskriminierend, wenn einzelne Mitarbeitende oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmenden bei allgemeinen Massnahmen ausgeschlossen werden, wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme festhält. Gleichwohl ist es eine Tatsache, dass ältere Personen bei einem Stellenverlust länger brauchen, um eine neue Anstellung zu finden, respektive dass sie gar keine Anstellung mehr finden.
Zahlenmässig ist das Problem nicht so gravierend. Hingegen geht es im Einzelfall - natürlich dann mit einem sozialen Abstieg verbunden - um schwere Schicksale für Leute, die während Jahrzehnten einwandfrei gearbeitet haben.
Um zum Schluss zu kommen: Die Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Regelung durchaus Sinn macht. Der Bundesrat hat den nötigen Spielraum für eine entsprechende Implementierung in der Gesetzgebung, womit der Diskriminierungstatbestand aufgefangen ist.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Motion zuzustimmen.