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Thurnherr Walter · 2022-12-14

Thurnherr Walter · Aargau · 2022-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen, der Motion zuzustimmen. Weshalb?

Das Bundesgericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren bei eidgenössischen Volksabstimmungen in bestimmten Konstellationen nicht zweckmässig ist. Das ist namentlich der Fall, wenn Beschwerdeführende Rechtsbegehren stellen oder Sachverhalte rügen, die ein Kanton gar nicht beurteilen kann, wenn also z. B. beantragt wird, das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung sei für ungültig zu erklären, oder wenn gerügt wird, die Bundesbehörden würden die Stimmberechtigten nicht richtig informieren.

Die Kantonsregierungen sind seit Ende der Siebzigerjahre Vorinstanz bei eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsbeschwerden. Die Gesetzgebung will damit die Aufsicht der Kantonsregierungen über die Vorbereitung und Durchführung der Urnengänge stärken. Bei Unregelmässigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Versand der Stimmunterlagen oder der Auszählung der Stimmen, sollen die Kantonsregierungen in der Lage sein, Mängel rasch zu beseitigen, z. B. indem sie aufgrund einer Beschwerde eine Nachzählung anordnen.

In den letzten Jahren betrafen Abstimmungsbeschwerden aber selten solche Sachverhalte. Am häufigsten wurde die [PAGE 1330] Verletzung der freien Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Abstimmungen geltend gemacht und die Verschiebung oder die Ungültigerklärung der Volksabstimmung verlangt. In solchen Fällen trafen die Kantone meist Nichteintretensentscheide. Diese mussten dann beim Bundesgericht angefochten werden, damit in der Sache überhaupt entschieden werden konnte.

Die geänderten Gegebenheiten rechtfertigen es, den Rechtsmittelweg neu auszurichten. Es ist sinnvoll, wenn die Kantone von Beschwerden entlastet werden, die sie gar nicht beurteilen dürfen. Aus Sicht des Bundesrates würde es aber zu kurz greifen, die Kantone im Verfahren der Abstimmungsbeschwerde von vornherein auszunehmen. Bei der Neuausrichtung sollte der Rechtsmittelweg bei Volksabstimmungen und Wahlen etwas grundsätzlicher angeschaut und sollten verschiedene Lösungen geprüft werden. Gerade bei den politischen Rechten, bei denen das Recht zur Beschwerde allen Stimmberechtigten zusteht, muss der Rechtsschutz klar und verständlich sein. Ausserdem muss er eine Beurteilung der Beschwerden innert der gebotenen, kurzen Frist ermöglichen.

Im Sinne dieser Überlegungen möchte ich Sie bitten, der Motion zuzustimmen.