Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-12
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit - 9 zu 8 Stimmen -, in Artikel 101a die Konsultationspflicht auch bei der Fusion, bei der Umwandlung und bei der Vermögensübertragung von Instituten des öffentlichen Rechtes vorzusehen. Frau Leuthard, ich bin gespannt, wie Sie abstimmen werden. Man sieht das ja dann. Sie waren bei der Mehrheit und haben nun den Antrag der Minderheit begründet.
Warum soll auch bei öffentlichen Unternehmen die Konsultationspflicht vorgesehen werden? Das ist absolut konsequent; wir haben bei allen parallelen Vorgängen, ob es nun die Spaltung, ob es die Vermögensübertragung, ob es die Fusion ist, konsequent die Konsultationspflicht vorgesehen. Das ist eine wesentliche Errungenschaft dieses Gesetzes. Denn wir sind auch davon überzeugt, dass sie im Umstrukturierungsprozess ganz wesentliche positive Wirkungen haben kann und auch das, was an Schäden, was an Schwierigkeiten, was an Problemen auf eine solche Unternehmung zukommen kann, nur im Einvernehmen mit den entsprechenden Arbeitnehmerorganisationen gelöst werden kann. Insofern ist es absolut konsequent, die Konsultationspflicht auch hier vorzusehen.
Ich habe seitens des Bundesrates eigentlich nur verfassungsrechtliche Bedenken gehört. Aber Artikel 110 Absatz 1 Litera b der Bundesverfassung sieht den Arbeitnehmerschutz teilweise differenziert auch für öffentliche Unternehmungen vor. Artikel 110 Absatz 1 Litera b ist durchaus eine taugliche verfassungsrechtliche Grundlage, und zwar nicht nur in Bezug auf öffentliche Betriebe des Bundes, sondern auch auf solche der Kantone. Das können Sie beispielsweise in der Praxis des Arbeitnehmerschutzes in öffentlichen Spitälern der Kantone durchaus feststellen.
Hier sagen diejenigen, die verfassungsrechtliche Bedenken äussern, es werde in die kantonale Organisationshoheit eingegriffen. Dieses Argument sticht nicht. Denn dieses Gesetz greift mit den Bestimmungen von Artikel 101ff. ganz klar in die Organisationshoheit der Kantone ein. Es regelt ja auch die privatrechtlichen Voraussetzungen für die Fusion und andere entsprechende Vorgänge von öffentlichen Unternehmen der Kantone. Auch eine Kantonalbank, die beispielsweise privatisiert wird, untersteht diesen Bestimmungen. Auch ein Elektrizitätswerk des Kantons, dem eine andere Rechtsform gegeben wird, untersteht diesen Bestimmungen. Wenn Sie konsequent sind, müssen Sie auch hier sagen, das sei ein Eingriff in die kantonale Organisationshoheit.
Wir befinden uns hier eben im Bereich der Schnittstelle zwischen dem privaten und dem öffentlichen Recht. Es ist - durchaus der Praxis entsprechend - zuweilen notwendig, dass das öffentliche Recht und das private Recht gegenseitig aufeinander Einfluss nehmen. Im Übrigen könnte man ja hier auch durchaus sagen, es liege hier ein Eingriff ins Privatrecht vor, wenn beispielsweise Artikel 101 Absatz 2 für die entsprechende Haftung der Organe der Unternehmung bei einem solchen Vorgang das kantonale öffentliche Recht vorsieht. Dazu hat beispielsweise Professor Bertschinger von der Universität Zürich gesagt: Ja, geht es dann an, dass man bei öffentlichen Unternehmen die Prospekthaftung nach Aktienrecht einfach derogiert? Sie sehen, man hat hier keine klare Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht. Öffentliches Recht wirkt auf das private ein und umgekehrt.
Deshalb sind aus unserer Sicht diese verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet. Die Mehrheit ist ganz klar der Meinung, dass die Minderheit gewichtige materielle Bedenken haben müsste. Aber wenn Sie im ganzen Gesetz die Konsultationspflicht der Arbeitnehmerorganisationen festschreiben, können Sie doch nicht ausgerechnet bei öffentlichen Unternehmen, bei denen die öffentlichen Interessen besonders stark berührt sind, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Organisationen von der Konsultation ausschliessen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.