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preparatory:AB 31305

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Nachdem bis jetzt vonseiten der FDP- und auch der CVP-Fraktion von Flexibilisierung und von Vereinfachung der Umstrukturierungen die Rede ist, stelle ich [PAGE 236] jetzt auch einen einzigen Antrag in diese Richtung. Das Gesetz regelt auch die Vereinsfusion. Dabei wurde jedoch der heutigen Rechtswirklichkeit nur ungenügend Rechnung getragen. So wird verlangt, dass der Fusionsbeschluss bei Vereinen durch die Vereinsversammlung, d. h. durch die Versammlung der Mitglieder, zu fällen ist. Artikel 18 Absatz 1 Litera e verlangt zudem ein Quorum von drei Vierteln der Anwesenden, und Artikel 19 gesteht das Austrittsrecht nur Vereinsmitgliedern zu, die der Fusion nicht zugestimmt haben. In Lehre und Praxis ist es unbestritten, dass die Vereinsversammlung kein notwendiges Organ ist. Da diese namentlich in Grossvereinen funktionsunfähig wäre, sind zwei bestimmte Ersatzformen zugelassen, nämlich die Delegiertenversammlung und die Urabstimmung. Nachdem bei den meisten Grossvereinen solche Delegiertenversammlungen statutarisch vorgesehen sind, muss dem jetzt auch für den Fall solcher Fusionsbeschlüsse Rechnung getragen werden. Demgemäss muss in die einschlägigen Bestimmungen - das wären eben die Artikel 2 und 18 - die Delegiertenversammlung anstelle der Vereinsversammlung aufgenommen werden. Es versteht sich von selbst, dass diese statutarisch vorgesehen sein soll.

Als logische Konsequenz müsste dann auch Artikel 19 angepasst werden. Vereinsmitglieder, welche beispielsweise nicht Delegierte sind, müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbeschluss frei aus dem Verein austreten können. Hier gibt es sonst keine Änderungen, und der Ständerat müsste im Rahmen der Differenzbereinigung allenfalls überprüfen, ob auch bei den Genossenschaften noch eine Änderung anzubringen ist.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

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