Fässler Daniel · Ständerat · 2023-02-27
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-27
Wortprotokoll
Ich vertrete eine Minderheit, die in der Kommission, der Berichterstatter hat es gesagt, äusserst knapp unterlegen ist, nämlich bei einem Stimmenverhältnis von 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten und - dies sei auch gesagt - drei Absenzen. Der Minderheitsantrag betrifft drei Artikel, nämlich Artikel 47 Absatz 2 Litera b, Artikel 220 Absatz 2 und Artikel 291 Absatz 4. Im Kern geht es bei all diesen Bestimmungen um die gleiche Frage: Sollen Richterinnen und Richter in einem Gerichtsverfahren in den Ausstand treten müssen, wenn sie zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt versucht haben, eine Einigung zu erzielen? Dies kann aufgrund einer entsprechenden Vorschrift aus prozessökonomischen Überlegungen heraus oder aufgrund des Umstands, einer gütlichen Einigung der Prozessparteien gegenüber einem Sachurteil den Vorzug zu geben, geschehen. Weder das geltende Recht noch die Revisionsvorlage des Bundesrates sehen dies vor. In der ersten Beratungsrunde hatte dann aber der Nationalrat diese Änderung für das Scheidungsverfahren beschlossen. Unser Rat lehnte dies auf Antrag der Minderheit Engler mit 33 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen sehr deutlich ab.
Nun möchte der Nationalrat sogar noch weiter gehen. Er möchte nämlich unabhängig vom Streitgegenstand alle Richterinnen und Richter in den Ausstand zwingen, die an einem Schlichtungsverfahren mitgewirkt haben. Dies lehnt die durch [PAGE 3] mich vertretene Minderheit dezidiert ab, und zwar aus verschiedenen Gründen. Vier davon möchte ich Ihnen kurz darlegen:
1.[NB]Schlichtungsverhandlungen, Vergleichsverhandlungen, Einigungsverhandlungen, Instruktionsverhandlungen oder wie auch immer sie je nach Kanton, Prozessthema und Verfahrensstand genannt werden, dienen der Prozessökonomie. Müsste nach einem Schlichtungsversuch jedes Mal der Spruchkörper ausgetauscht werden, würde die Verfahrensdauer nicht verkürzt, sondern im Gegenteil verlängert. Denn neue Richterinnen und neue Richter müssen sämtliche Akten wieder von vorne studieren. Mit einem erzwungenen Wechsel des Spruchkörpers ginge aber nicht nur Zeit, sondern auch wertvolles Wissen verloren, und dies bei gleichzeitiger Zunahme der administrativen Aufwendungen. Ich denke dabei auch an die bei den vier Schweizer Handelsgerichten in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau vorgesehenen Instruktionsverhandlungen. Mit diesen lassen sich erfahrungsgemäss viele komplexe handelsrechtliche Prozesse rascher und kostengünstiger erledigen. Dieses erfolgreiche Modell sollten wir nicht gefährden.
2.[NB]Schlichtungsverhandlungen haben in erster Linie das Ziel, den Prozessparteien eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Dabei wird den Parteien erklärt, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht immer mit dem Urteil übereinstimmen muss, das bei Nichteinigung zu fällen ist. Schlichtungsverhandlungen dienen in diesem Sinne dem Rechtsfrieden im Interesse der Rechtsuchenden.
3.[NB]Kleinere Gerichte in kleineren Kantonen, aber auch kleinere Gerichte in kleineren Gerichtskreisen grösserer Kantone verfügen in der Regel nur über wenige vollamtliche Richter. Müssten diese nach einem Einigungsversuch in den Ausstand treten, würde die Bildung des Spruchkörpers unnötig und stark erschwert.
4.[NB]Die vom Nationalrat beschlossenen Änderungen sind unnötig. Denn Richterpersonen haben schon nach geltendem Recht in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen sein könnten. Damit wird dem in Artikel 30 der Bundesverfassung festgeschriebenen Anspruch von Rechtsuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter Rechnung getragen. Zu den Ausstandsgründen und zur Unparteilichkeit von Richterpersonen besteht eine bewährte Rechtsprechung, die sich über Jahrzehnte und für unterschiedliche Fallkonstellationen entwickelt hat.
Zu guter Letzt noch ein Hinweis: Kantone, die das tun wollen, sind heute schon frei, im Sinne des Nationalrates und im Sinne der Kommissionsmehrheit die Ausstandsgründe weiter zu fassen und eine kategorische Unverträglichkeit festzuschreiben.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, die Minderheit zu unterstützen und das Ansinnen des Nationalrates abzulehnen.