Rieder Beat · Ständerat · 2023-02-27
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-27
Wortprotokoll
Anders als im Strafprozess ist natürlich im Zivilprozess die Vorbefasstheit des Zivilrichters nicht an und für sich bereits ein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Ich weise darauf hin - lesen Sie einmal das Gesetz -, wo der Richter nicht in den Ausstand treten muss: Insbesondere muss er bei einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und beim Eheschutzverfahren nicht in den Ausstand treten. Das heisst, das Gesetz sagt uns: Der Richter kann sogar Prima-facie-Entscheide fällen. Er kann also eine materielle Rechtslage prima facie, auf erste Ansicht hin, entscheiden und ist nicht befangen, sondern er kann weiterhin Richter in diesem Verfahren bleiben. Er wird den Prozess weiterführen, und er wird später auch das Endurteil fällen.
Das ist die Eigentümlichkeit des Zivilprozesses. Der Richter wird im Rahmen eines Zivilprozesses immer wieder Zwischenentscheide fällen müssen, und trotz dieser Zwischenentscheide wird an der Unbefangenheit des Richters nicht gezweifelt. Ansonsten haben Sie im Zivilprozess dann bei jedem Zwischenentscheid des Richters plötzlich den Anspruch einer Partei, ihn auszuwechseln, weil er den Zwischenentscheid nicht zu ihren Gunsten getroffen hat. Das ist eben nicht der Zivilprozess in der Schweiz.
Daher ist es völlig falsch, jetzt gerade in einem Punkt, beim Schlichtungsverfahren, den Richter auszuschalten. Beim Schlichtungsverfahren versucht der Richter, den Rechtsfrieden zu wahren. Scheitert er, wird er natürlich den Prozess aufgrund der Tatsachen- und Beweislage weiterführen und am Ende entscheiden müssen. Weil wir gerade dem Richter sogar die Möglichkeit geben, über vorsorgliche superprovisorische und provisorische Massnahmen zu entscheiden, geben wir ihm auch die Möglichkeit, in einem Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Daher sind hier die Argumente der Mehrheit beim besten Willen nicht zu verstehen. Ich gehe davon aus, dass Kantone, die das dann effektiv tun möchten und auch in der Lage sind, genügend Richter bereitzustellen, das sogar in ihrer Prozessordnung so einfügen könnten.
Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.