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Stöckli Hans · Ständerat · 2023-02-27

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-02-27

Wortprotokoll

Ich hatte das Glück, zehn Jahre lang genau in den Themenbereichen, die Sie jetzt diskutieren, aktiv zu sein. Ich möchte präzisieren, dass es beim Schlichtungsverfahren nicht um die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen geht wie beispielsweise beim Rechtsöffnungsverfahren, wo ja die Glaubhaftmachung reicht und die Beweisführung sehr eingeschränkt ist. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bezieht sich auf konkrete, nicht die Sache entscheidende Fragen. Auch das Eheschutzverfahren ist eine Massnahme zum Aufrechterhalten eines vernünftigen Beziehungssystems zwischen strittigen Eheleuten oder Vätern und Müttern.

Im Schlichtungsverfahren geht es um die Sache selbst, um den Gegenstand, der dann in einem Hauptprozess genau der gleiche ist. Deshalb denke ich, dass es schon sinnvoll ist, wenn man wegen der möglichen Befangenheit eine Unterscheidung macht. Ich führte selbst auch nur ungern ein Schlichtungsverfahren durch, in dem ich die Prozesschancen prozentualiter darlegte und mich in der Sache selbst auch schon engagierte, wenn ich dann in einem späteren Moment nochmals die gleiche Sache entscheiden musste. Dementsprechend ist mir natürlich die Meinung der Mehrheit sympathischer. Der Richter, der sich im Schlichtungsverfahren engagiert, äussert in der Sache selbst eine Meinung, denn er macht einen Vorschlag zur Güte, um den Prozess zu beendigen. Demnach ist das Engagement im Schlichtungsverfahren nicht dasselbe wie jenes in den drei anderen genannten Verfahren.

Deshalb glaube ich, dass es durchaus sinnvoll sein kann, wenn die Mehrheit hier obsiegt, damit bei den Parteien kein Eindruck der Befangenheit entsteht.