Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-02-27
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-02-27
Wortprotokoll
Gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen Änderungen in Kantonsverfassungen der Gewährleistung durch die Bundesversammlung. Die Gewährleistung ist zu erteilen, soweit die kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit Bundesrecht steht. Die Staatspolitische Kommission hat die vorliegenden Verfassungsänderungen der Kantone Zürich, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Wallis und Genf diskutiert und beantragt Ihnen, sämtlichen Verfassungsänderungen die Gewährleistung zu erteilen. Insbesondere die Verfassungsänderung des Kantons Wallis hat jedoch zu Diskussionen Anlass gegeben; ich komme noch darauf zurück.
In den Kantonen Zürich und Glarus werden Klimaschutzbestimmungen in die Verfassung eingefügt. Diese gehen in die gleiche Richtung wie die Klimaschutzziele des Bundes. Zwar besitzt der Bund eine recht umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Klimapolitik, es besteht aber dennoch Raum für kantonale Gesetzgebungen und Massnahmen. Insbesondere im Gebäudebereich sind die Bundeskompetenzen begrenzt. Die kantonalen Verfassungsbestimmungen lassen sich also problemlos so auslegen und anwenden, dass sie die Bundeskompetenzen nicht verletzen.
Die weitere Änderung der Verfassung des Kantons Glarus betrifft die Finanzbefugnisse von Landsgemeinde und Landrat und damit die kantonalen politischen Rechte und die Organisationsautonomie; sie sind zu gewährleisten.
Ebenfalls zu gewährleisten sind die neuen Bestimmungen zum Schulwesen des Kantons Solothurn. Die Änderung betrifft das Schulwesen, die Organisations- und die Gemeindeautonomie. All das fällt in die Zuständigkeit des Kantons, weshalb auch hier die Gewährleistung zu erteilen ist.
Die Änderungen an der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft betreffen die Modalitäten bei Volksinitiativen und Gegenvorschlägen sowie die Bestimmungen zur Ombudsperson. Betroffen sind die politischen Rechte und die Organisationsautonomie, weshalb auch hier Gewährleistung erteilt werden kann.
Wie gesagt, zu mehr Diskussionen Anlass gegeben hat die Bestimmung in Artikel 14a der Verfassung des Kantons Wallis. Dieser sieht vor, dass der Staat Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestandes erlässt. Die Förderung des Grossraubtierbestandes ist gemäss Artikel 14a der Walliser Verfassung verboten. Es war für die Kommission auf den ersten Blick nicht eindeutig, dass diese Verfassungsbestimmung gewährleistungsfähig ist.
Der erste Teil scheint weniger problematisch, denn auch der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren, insbesondere zur Verhütung von Wildschäden. Es besteht durchaus Umsetzungsspielraum aufseiten der Kantone. Bei der Beschränkung und Regulierung des Bestandes ist hingegen sehr geringer Spielraum für kantonale Regelungen vorhanden. Die Bundesvorschriften, die Massnahmen gegen einzelne Wölfe und die Bestandsregulierung betreffen, sind unmittelbar anwendbar und auf jeden Fall durch den Kanton zu befolgen. Zulässig wäre es, wenn die Kantone die zu treffenden Schutzmassnahmen präzisieren und allenfalls ergänzen würden. Das mag ein recht minimaler Spielraum sein. Die Erwartungen, die allenfalls an Artikel 14a der Verfassung des Kantons Wallis gestellt werden, dürften damit nicht erfüllt werden können. Allerdings muss auch gesagt werden, dass die laufende Revision des Jagdgesetzes - im Moment läuft die Referendumsfrist - den Spielraum der Kantone etwas erhöht.
Der letzte Satz betreffend die Förderung des Raubtierbestandes ist ebenso nicht von vornherein unproblematisch. Immerhin regelt die Bundesgesetzgebung - insbesondere das Jagdgesetz und die Jagdverordnung - Herdenschutzmassnahmen und andere Massnahmen, die, mindestens indirekt, einer Förderung des Grossraubtierbestandes gleichkommen. Die Verfassungsbestimmung kann jedoch so ausgelegt werden, dass damit lediglich eine finanzielle Förderung durch den Kanton ausgeschlossen wird. Dies ist deshalb zulässig, weil mit der bestehenden bundesrechtlichen Bestimmung lediglich der Bund und nicht die Kantone verpflichtet werden, zur finanziellen Förderung beizutragen. Zu beachten sind zudem folgende zwei Punkte:
1. Mit Beschluss vom 4. März 2020 haben wir dem Kanton Uri für eine gleichlautende Verfassungsbestimmung die Gewährleistung erteilt. Es wäre inkonsequent und inkohärent, wenn die Gewährleistung nun im identischen Fall verweigert würde.
2. Bei Gewährleistungen gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Das heisst, wenn der Verfassungsbestimmung ein Sinn beigemessen werden kann, der dem Bundesrecht nicht klar widerspricht, wird die Gewährleistung erteilt. Das ist, wie ich ausgeführt habe, hier möglich.
Die Kommission beantragt Ihnen also auch hier die Gewährleistung, jedoch mit dem expliziten Hinweis, dass der Kanton die Bestimmung bundesrechtskonform anzuwenden und auszulegen hat und der Spielraum damit eingeschränkt ist.
Ebenfalls zu gewährleisten ist zudem eine Verfassungsbestimmung des Kantons und der Republik Genf. Es geht um eine Bestimmung zur Entwicklung der strukturierenden thermischen Netze. Zu beachten ist hier, dass neue Monopole eine gesetzliche Grundlage brauchen, dass sie im öffentlichen Interesse sein müssen und dass die Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Rein fiskalische Interessen genügen nicht. Im vorliegenden Fall begründet der Kanton Genf, dass es für die bessere Nutzung der thermischen Netze ein kantonales Monopol brauche. Er schafft mit der Bestimmung die gesetzlichen Grundlagen. Das scheint mit dem öffentlichen Interesse vereinbar, weshalb auch hier die Gewährleistung beantragt wird.